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Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung | ||||
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t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur |
2 | Abrechnung |
Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung | ||||
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n | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 und 3 | n | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis |
2 | genannten Anwendungen der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und | 2 | 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von | ||
3 | Transparenz der Behandlung. | 3 | Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) | ||
4 | (1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung | 4 | sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Bei der Inanspruchnahme | ||
5 | elektronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 | 5 | einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem | ||
6 | Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 2 sowie die | 6 | Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der | ||
7 | Absätze 3 bis 5a, 6 und 8 entsprechend. Für den Einsatz elektronischer | 7 | Krankenkasse durch seine Unterschrift. | ||
8 | Gesundheitskarten nach Satz 1 können Unternehmen der privaten | 8 | (2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte | ||
9 | Krankenversicherung als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der | 9 | gespeichert sein: | ||
10 | Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1 | ||||
11 | Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt | ||||
12 | durch die Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der | ||||
13 | Richtlinien nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der | ||||
14 | Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Kosten zur Bildung der | ||||
15 | Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer | ||||
16 | erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen die | ||||
17 | Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Regelungen dieses | ||||
18 | Absatzes gelten auch für die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung | ||||
19 | der Bundesbahnbeamten. | ||||
20 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen | ||||
21 | für | ||||
22 | 1. | 10 | 1. | ||
n | 23 | (weggefallen) | n | 11 | die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines |
12 | Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der | ||||
13 | Versicherte seinen Wohnsitz hat, | ||||
24 | 2. | 14 | 2. | ||
n | 25 | den Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem | n | 15 | der Familienname und der Vorname des Versicherten, |
26 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den | 16 | 3. | ||
27 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. | 17 | das Geburtsdatum des Versicherten, | ||
28 | (3) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, folgende | 18 | 4. | ||
29 | Anwendungen zu unterstützen, insbesondere die Verarbeitung von | 19 | das Geschlecht des Versicherten, | ||
20 | 5. | ||||
21 | die Anschrift des Versicherten, | ||||
22 | 6. | ||||
23 | die Krankenversichertennummer des Versicherten, | ||||
24 | 7. | ||||
25 | der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 der | ||||
26 | Status der auftragsweisen Betreuung, | ||||
27 | 8. | ||||
28 | der Zuzahlungsstatus des Versicherten, | ||||
29 | 9. | ||||
30 | der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, | ||||
31 | 10. | ||||
32 | bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des | ||||
33 | Fristablaufs, | ||||
34 | 11. | ||||
35 | bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, | ||||
36 | dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 | ||||
37 | des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. | ||||
38 | (3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische | ||||
39 | Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten: | ||||
30 | 1. | 40 | 1. | ||
n | 31 | medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, | n | 41 | Angaben zu Wahltarifen nach § 53, |
32 | 2. | 42 | 2. | ||
n | 33 | Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in | n | 43 | Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen, |
34 | elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine | ||||
35 | einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), | ||||
36 | 3. | 44 | 3. | ||
n | 37 | Daten des Medikationsplans nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der | n | 45 | in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben |
38 | Arzneimitteltherapiesicherheit, | 46 | zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen, | ||
39 | 4. | 47 | 4. | ||
n | 40 | Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie | n | 48 | weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von |
41 | Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über die | 49 | Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind | ||
42 | Versicherten sowie durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung | 50 | sowie | ||
43 | gestellte Daten (elektronische Patientenakte), | ||||
44 | 5. | 51 | 5. | ||
t | 45 | (weggefallen) | t | 52 | Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen |
46 | 6. | 53 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen | ||
47 | Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für | 54 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der | ||
48 | die Versicherten (§ 305 Abs. 2), | 55 | Schweiz. | ||
49 | 7. | 56 | (4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der | ||
50 | Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, | 57 | elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist | ||
51 | 8. | 58 | für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung | ||
52 | Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | 59 | vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 | ||
53 | von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie | 60 | und 2. | ||
54 | 9. | 61 | (5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des | ||
55 | Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | 62 | Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie | ||
56 | von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen | 63 | Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich | ||
57 | Gesetzbuchs; | 64 | ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. | ||
58 | die Verarbeitung von Daten nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne | 65 | (6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des | ||
59 | Netzzugang möglich sein. Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1 Nummer | 66 | Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, | ||
60 | 7 muss sichergestellt sein. Spätestens bei der Versendung der Karte hat die | 67 | für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte | ||
61 | Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form | 68 | speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige | ||
62 | über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie | 69 | Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu | ||
63 | zu verarbeitenden personenbezogenen Daten zu informieren. | 70 | löschen. | ||
64 | (4) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | 71 | (7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu | ||
65 | dürfen, soweit es zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist, auf Daten | 72 | unterschreiben. | ||
66 | 1. | ||||
67 | (weggefallen) | ||||
68 | 2. | ||||
69 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich | ||||
70 | a) | ||||
71 | Ärzte, | ||||
72 | b) | ||||
73 | Zahnärzte, | ||||
74 | c) | ||||
75 | Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, | ||||
76 | d) | ||||
77 | Personen, die | ||||
78 | aa) | ||||
79 | bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder | ||||
80 | bb) | ||||
81 | in einem Krankenhaus | ||||
82 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | ||||
83 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||||
84 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a | ||||
85 | bis c Genannten erfolgt, | ||||
86 | e) | ||||
87 | nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, beschränkt auf den lesenden Zugriff, auch | ||||
88 | Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung | ||||
89 | der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | ||||
90 | f) | ||||
91 | Psychotherapeuten | ||||
92 | zugreifen. Die Versicherten haben das Recht, auf die Daten nach Absatz 3 Satz | ||||
93 | 1 zuzugreifen. | ||||
94 | (5) Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte | ||||
95 | in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit Einwilligung der Versicherten | ||||
96 | zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den | ||||
97 | Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff vorbehaltlich Satz 4 nur | ||||
98 | durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. Soweit es zur | ||||
99 | Notfallversorgung erforderlich ist, ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 | ||||
100 | Satz 1 Nummer 1 ohne eine Autorisierung der Versicherten zulässig; ansonsten | ||||
101 | ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zulässig, soweit er | ||||
102 | zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar | ||||
103 | protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einwilligung der Versicherten | ||||
104 | erfolgt. Bei Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können die Versicherten | ||||
105 | auf das Erfordernis der Zugriffsautorisierung nach Satz 2 verzichten. Der | ||||
106 | Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 mittels der | ||||
107 | elektronischen Gesundheitskarte darf nur in Verbindung mit einem | ||||
108 | elektronischen Heilberufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 auch in | ||||
109 | Verbindung mit einem entsprechenden Berufsausweis, erfolgen, die jeweils über | ||||
110 | eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte | ||||
111 | elektronische Signatur verfügen. Zugriffsberechtigte Personen nach Absatz | ||||
112 | 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die über keinen elektronischen | ||||
113 | Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, können auf die | ||||
114 | entsprechenden Daten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen autorisiert | ||||
115 | sind, die über einen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden | ||||
116 | Berufsausweis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch protokolliert wird, | ||||
117 | wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende | ||||
118 | Person autorisiert wurde. Abweichend von Satz 5 können die Versicherten | ||||
119 | auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 auch zugreifen, wenn sie sich für den | ||||
120 | Zugriff durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifizieren. Ein | ||||
121 | Zugriff nach Satz 7 kann auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte | ||||
122 | erfolgen, wenn der Versicherte nach umfassender Information durch seine | ||||
123 | Krankenkasse gegenüber der Krankenkasse schriftlich oder elektronisch erklärt | ||||
124 | hat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen. Auf Wunsch des Versicherten haben | ||||
125 | Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 bei Verarbeitung der mittels der | ||||
126 | elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 sowie | ||||
127 | der Daten nach § 291f diese dem Versicherten als Daten nach Absatz 3 Satz 1 | ||||
128 | Nummer 4 zur Verfügung zu stellen; die Zugriffsberechtigten haben die | ||||
129 | Versicherten über diese Möglichkeit zu informieren. | ||||
130 | (5a) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | ||||
131 | dürfen, soweit es zur Versorgung erforderlich ist, auf Daten nach Absatz 3 | ||||
132 | Satz 1 Nummer 7 bis 9 ausschließlich | ||||
133 | 1. | ||||
134 | Ärzte, | ||||
135 | 2. | ||||
136 | Personen, die | ||||
137 | a) | ||||
138 | bei Ärzten oder | ||||
139 | b) | ||||
140 | in einem Krankenhaus | ||||
141 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | ||||
142 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||||
143 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes | ||||
144 | erfolgt, | ||||
145 | in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über eine | ||||
146 | Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte | ||||
147 | elektronische Signatur verfügt, zugreifen; Absatz 5 Satz 1 und 6 gilt | ||||
148 | entsprechend. Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen | ||||
149 | Zugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten | ||||
150 | 1. | ||||
151 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur zugreifen, nachdem der Tod nach § 3 | ||||
152 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und der | ||||
153 | Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in die Entnahme | ||||
154 | von Organen oder Gewebe eingewilligt hat, | ||||
155 | 2. | ||||
156 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen, wenn eine ärztlich indizierte | ||||
157 | Maßnahme unmittelbar bevorsteht und die betroffene Person nicht fähig ist, in | ||||
158 | die Maßnahme einzuwilligen. | ||||
159 | Zum Speichern, Verändern, zur Einschränkung der Verarbeitung oder zum Löschen | ||||
160 | von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 | ||||
161 | ist eine technische Autorisierung durch die Versicherten für den Zugriff | ||||
162 | erforderlich. Versicherte können auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | ||||
163 | zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch ein geeignetes technisches | ||||
164 | Verfahren authentifizieren. Sobald die technische Infrastruktur für die | ||||
165 | Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flächendeckend zur | ||||
166 | Verfügung steht, haben die Krankenkassen die Versicherten umfassend über die | ||||
167 | Möglichkeiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu informieren sowie allein | ||||
168 | oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen für ihre Versicherten technische | ||||
169 | Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte nach Satz 4 flächendeckend | ||||
170 | zur Verfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat über | ||||
171 | die Ausstattung jährlich einen Bericht nach den Vorgaben des | ||||
172 | Bundesministeriums für Gesundheit zu erstellen und ihm diesen erstmals zum 31. | ||||
173 | Januar 2016 vorzulegen. | ||||
174 | (5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfahren zur Unterstützung der | ||||
175 | Versicherten bei der Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | ||||
176 | zu entwickeln und hierbei auch die Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte | ||||
177 | für die Dokumentation der Erklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte | ||||
178 | die Unterstützung der Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei diesen | ||||
179 | für die Versicherten freiwilligen Verfahren sind Rückmeldeverfahren der | ||||
180 | Versicherten über die Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen die | ||||
181 | Krankenkassen mit Einwilligung der Versicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 | ||||
182 | Nummer 7 und 8 speichern und löschen können. Über das Ergebnis der | ||||
183 | Entwicklung legt die Gesellschaft für Telematik dem Deutschen Bundestag über | ||||
184 | das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2013 einen | ||||
185 | Bericht vor. Anderenfalls kann das Bundesministerium für Gesundheit | ||||
186 | Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen eines Forschungs- und | ||||
187 | Entwicklungsvorhabens entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesellschaft | ||||
188 | für Telematik zu erstatten sind. In diesem Fall unterrichtet das | ||||
189 | Bundesministerium für Gesundheit den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der | ||||
190 | Entwicklung. | ||||
191 | (5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Dezember 2018 die | ||||
192 | erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||||
193 | 1. | ||||
194 | Daten über den Versicherten in einer elektronischen Patientenakte nach | ||||
195 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt werden können und | ||||
196 | 2. | ||||
197 | Versicherte für die elektronische Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||||
198 | 4 Daten zur Verfügung stellen können. | ||||
199 | Die technischen und organisatorischen Verfahren hierfür müssen geeignet sein, | ||||
200 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für eine | ||||
201 | fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation verfügbar zu machen. Sie | ||||
202 | sollen geeignet sein, weitere medizinische Daten des Versicherten verfügbar zu | ||||
203 | machen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab | ||||
204 | dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz | ||||
205 | 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. | ||||
206 | Die Krankenkassen haben ihre Versicherten spätestens bei der | ||||
207 | Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte in allgemein | ||||
208 | verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in | ||||
209 | ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Die | ||||
210 | Krankenkassen können ihren Versicherten in der zugelassenen elektronischen | ||||
211 | Patientenakte zusätzliche Inhalte und Anwendungen zu den Inhalten und | ||||
212 | Anwendungen, die von der Gesellschaft für Telematik für eine elektronische | ||||
213 | Patientenakte festgelegt werden, zur Verfügung stellen, sofern diese | ||||
214 | zusätzlichen Inhalte und Anwendungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1 | ||||
215 | zugelassene elektronische Patientenakte nicht beeinträchtigen. Bis alle | ||||
216 | Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nachgekommen sind, prüft der | ||||
217 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines | ||||
218 | Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten | ||||
219 | eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische | ||||
220 | Patientenakte nach Satz 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Krankenkasse | ||||
221 | ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen, stellt der Spitzenverband | ||||
222 | Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. In dem Bescheid ist die | ||||
223 | betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß § 270 Absatz 3 zu | ||||
224 | informieren. Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der | ||||
225 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesversicherungsamt | ||||
226 | erstmalig bis zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen ihrer | ||||
227 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11 | ||||
228 | erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der Spitzenverband Bund der | ||||
229 | Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer | ||||
230 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen ist. | ||||
231 | (5d) Bis zum 30. Juni 2020 hat die Gesellschaft für Telematik die | ||||
232 | Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen | ||||
233 | für apothekenpflichtige Arzneimittel in elektronischer Form übermittelt werden | ||||
234 | können. Darüber hinaus hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnahmen | ||||
235 | durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen für | ||||
236 | Betäubungsmittel in elektronischer Form übermittelt werden können. Bei der | ||||
237 | Durchführung der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt die | ||||
238 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | ||||
239 | ausgebaut wird und die Verfahren schrittweise auf sonstige ärztliche | ||||
240 | Verordnungen und Verordnungen ohne direkten Kontakt zwischen Arzt oder | ||||
241 | Zahnarzt und Versicherten ausgedehnt werden sollen. Bei der Durchführung | ||||
242 | der Maßnahmen nach Satz 2 sind über die Vorgaben des Satzes 3 hinaus Vorgaben | ||||
243 | der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung | ||||
244 | zu berücksichtigen. | ||||
245 | (5e) Die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 führt ein | ||||
246 | Krankenversichertennummernverzeichnis. Das | ||||
247 | Krankenversichertennummernverzeichnis enthält für jeden Versicherten den | ||||
248 | unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer sowie | ||||
249 | darüber hinaus die Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil | ||||
250 | der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der | ||||
251 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere im Einvernehmen mit der | ||||
252 | oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||||
253 | fest, insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines | ||||
254 | tagesaktuellen Standes des Krankenversichertennummernverzeichnisses. Das | ||||
255 | Krankenversichertennummernverzeichnis wird ausschließlich zum Ausschluss und | ||||
256 | zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer | ||||
257 | verwendet. | ||||
258 | (5f) Die Länder bestimmen entsprechend dem Stand des Aufbaus der | ||||
259 | Telematikinfrastruktur | ||||
260 | 1. | ||||
261 | die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und | ||||
262 | Berufsausweise zuständig sind, und | ||||
263 | 2. | ||||
264 | die Stellen, die bestätigen, dass eine Person | ||||
265 | a) | ||||
266 | befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe im | ||||
267 | Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen der in Absatz 4 | ||||
268 | Satz 1 erfassten Berufe lediglich die Führung der Berufsbezeichnung geschützt | ||||
269 | ist, die Berufsbezeichnung zu führen oder | ||||
270 | b) | ||||
271 | zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach Absatz 4 gehört. | ||||
272 | Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 gemeinsame Stellen | ||||
273 | bestimmen. Die nach Satz 1 Nummer 2 oder nach Satz 2 jeweils zuständige Stelle | ||||
274 | hat der nach Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle die für die Ausgabe | ||||
275 | elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise erforderlichen Daten auf | ||||
276 | Anforderung zu übermitteln. Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur | ||||
277 | Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat | ||||
278 | die jeweilige Stelle nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende Stelle in | ||||
279 | Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich die Sperrung der | ||||
280 | Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises | ||||
281 | zu veranlassen. | ||||
282 | (6) Daten nach Absatz 3 Satz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten | ||||
283 | gelöscht werden. Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 7 bis 9 können | ||||
284 | Versicherte auch eigenständig löschen. Durch technische Vorkehrungen ist | ||||
285 | zu gewährleisten, dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die Daten nach | ||||
286 | Absatz 3 für Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Eine | ||||
287 | Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die | ||||
288 | Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung | ||||
289 | und sonstigen Missbrauch zu schützen. | ||||
290 | (7) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | ||||
291 | Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | ||||
292 | Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die | ||||
293 | Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche | ||||
294 | Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | ||||
295 | Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf | ||||
296 | Bundesebene schaffen die insbesondere für die Nutzung der elektronischen | ||||
297 | Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche interoperable und | ||||
298 | kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur | ||||
299 | (Telematikinfrastruktur). Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das | ||||
300 | Bundesministerium für Gesundheit, und die in Satz 1 genannten | ||||
301 | Spitzenorganisationen nehmen diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für | ||||
302 | Telematik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Regelungen zur | ||||
303 | Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. Über | ||||
304 | Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte hinaus kann die | ||||
305 | Telematikinfrastruktur für weitere elektronische Anwendungen des | ||||
306 | Gesundheitswesens sowie für die Gesundheitsforschung verwendet werden, wenn | ||||
307 | 1. | ||||
308 | die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und | ||||
309 | Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | ||||
310 | Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden, | ||||
311 | 2. | ||||
312 | im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden | ||||
313 | Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen | ||||
314 | Maßnahmen getroffen werden, um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung | ||||
315 | im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten, und | ||||
316 | 3. | ||||
317 | bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren | ||||
318 | Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist. | ||||
319 | Vereinbarungen und Richtlinien zur elektronischen Datenübermittlung nach | ||||
320 | diesem Buch müssen, soweit sie die Telematikinfrastruktur berühren, mit deren | ||||
321 | Regelungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen | ||||
322 | treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung | ||||
323 | 1. | ||||
324 | der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den | ||||
325 | Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der | ||||
326 | Telematikinfrastruktur sowie | ||||
327 | 2. | ||||
328 | der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der | ||||
329 | Telematikinfrastruktur, einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in | ||||
330 | den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren, entstehen. | ||||
331 | Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund | ||||
332 | der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in | ||||
333 | Höhe von 1,00 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung; die | ||||
334 | Zahlungen sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen | ||||
335 | Quartals, zu leisten. Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für | ||||
336 | Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik und | ||||
337 | unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne | ||||
338 | Zustimmung des Bundesrates anpassen. Die Kosten der Sätze 5 und 6 zählen nicht | ||||
339 | zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 6. | ||||
340 | (7a) Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und | ||||
341 | Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 werden durch einen Zuschlag | ||||
342 | finanziert (Telematikzuschlag). Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der | ||||
343 | Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen; er geht nicht in den | ||||
344 | Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder | ||||
345 | der Bundespflegesatzverordnung ein. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des | ||||
346 | Zuschlags nach Satz 1 und das Nähere zur Umsetzung der Abschläge nach § 5 | ||||
347 | Absatz 3e des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 5 Absatz 5 der | ||||
348 | Bundespflegesatzverordnung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
349 | gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten | ||||
350 | Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom | ||||
351 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden | ||||
352 | Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach § 18a | ||||
353 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | ||||
354 | oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die | ||||
355 | Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | ||||
356 | Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festsetzung der | ||||
357 | Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Für die Finanzierung der | ||||
358 | Investitions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2, die bei | ||||
359 | Leistungserbringern nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § | ||||
360 | 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambulanzen in Krankenhäusern, die | ||||
361 | Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen, entstehen, finden die | ||||
362 | Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie die Sätze 3 und 4 entsprechend Anwendung. | ||||
363 | (7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten die in diesem | ||||
364 | Absatz genannten Leistungserbringer Erstattungen von den Krankenkassen. Das | ||||
365 | Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 5 für die an | ||||
366 | der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte, | ||||
367 | Psychotherapeuten sowie medizinischen Versorgungszentren vereinbaren der | ||||
368 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen | ||||
369 | Bundesvereinigungen in den Bundesmantelverträgen. Bis zum 30. September 2017 | ||||
370 | vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 2 mit Wirkung ab dem | ||||
371 | 1. Januar 2018 nutzungsbezogene Zuschläge für die Nutzung von Daten nach | ||||
372 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und für die Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 | ||||
373 | Nummer 3. Das Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz | ||||
374 | 5 für die Arzneimittelversorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der | ||||
375 | Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | ||||
376 | gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im | ||||
377 | Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2; die nutzungsbezogenen Zuschläge für die | ||||
378 | Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 30. September | ||||
379 | 2017 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 zu vereinbaren. Kommt eine | ||||
380 | Vereinbarung nach Satz 2 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||||
381 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 | ||||
382 | nicht bis zum 30. September 2017 zustande, legt das jeweils zuständige | ||||
383 | Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf Antrag einer Vertragspartei oder des | ||||
384 | Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die Vertragsparteien | ||||
385 | innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. Kommt | ||||
386 | eine Vereinbarung nach Satz 4 erster Halbsatz nicht innerhalb einer vom | ||||
387 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder kommt eine | ||||
388 | Vereinbarung nach Satz 4 zweiter Halbsatz nicht bis zum 30. September | ||||
389 | 2017 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf Antrag einer | ||||
390 | Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer | ||||
391 | Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In den Fällen der | ||||
392 | Sätze 5 und 6 ist Absatz 7a Satz 5 entsprechend anzuwenden. | ||||
393 | (7c) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten Hebammen und | ||||
394 | Entbindungspfleger, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des | ||||
395 | Hebammengesetzes sind und nach § 134a Absatz 2 zur Leistungserbringung | ||||
396 | zugelassen sind, sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die im | ||||
397 | Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und | ||||
398 | Physiotherapeutengesetzes sind und nach § 124 Absatz 1 zur Leistungserbringung | ||||
399 | zugelassen sind, ab dem 1. Juli 2021 die in den Vereinbarungen nach Absatz 7 | ||||
400 | Satz 5 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der | ||||
401 | jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen. Das | ||||
402 | Abrechnungsverfahren vereinbaren für die Hebammen und Entbindungspfleger der | ||||
403 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Vertragspartnern nach § 134a | ||||
404 | Absatz 1 und für die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten der | ||||
405 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der | ||||
406 | wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der | ||||
407 | Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2021. | ||||
408 | (7d) (weggefallen) | ||||
409 | (7e) (weggefallen) | ||||
410 | (8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt werden, den Zugriff auf | ||||
411 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 anderen als den in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a | ||||
412 | Satz 1 genannten Personen oder zu anderen Zwecken als denen der Versorgung der | ||||
413 | Versicherten, einschließlich der Abrechnung der zum Zwecke der Versorgung | ||||
414 | erbrachten Leistungen, zu gestatten; mit ihnen darf nicht vereinbart werden, | ||||
415 | Derartiges zu gestatten. Sie dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt | ||||
416 | werden, weil sie einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben. | ||||
417 | (9) (weggefallen) |
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