Lade...
Lade...
Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | Elektronische Gesundheitskarte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte |
Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis | Elektronische Gesundheitskarte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische | f | 1 | (1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische |
n | 2 | Gesundheitskarte aus. Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur | n | 2 | Gesundheitskarte aus. |
3 | Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | 3 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, | ||
4 | (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Neben | ||||
5 | der Verwendung nach Satz 2 hat die elektronische Gesundheitskarte die | ||||
6 | Durchführung der Anwendungen nach § 291a Absatz 2 und 3 zu gewährleisten. Die | ||||
7 | elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben. | ||||
8 | Die Karte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden | ||||
9 | Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Bei Inanspruchnahme ärztlicher | ||||
10 | Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das | ||||
11 | Bestehen der Mitgliedschaft durch seine Unterschrift. Die Krankenkasse | ||||
12 | kann die Gültigkeit der Karte befristen. | ||||
13 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte enthält vorbehaltlich des § 291a | ||||
14 | folgende Angaben: | ||||
15 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 16 | die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines | n | 5 | Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei |
17 | Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der | 6 | zu ermöglichen, | ||
18 | Versicherte seinen Wohnsitz hat, | ||||
19 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 20 | den Familiennamen und Vornamen des Versicherten, | n | 8 | die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu |
9 | unterstützen und | ||||
21 | 3. | 10 | 3. | ||
t | 22 | das Geburtsdatum des Versicherten, | t | 11 | die Speicherung von Daten nach den §§ 291a und 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 |
23 | 4. | 12 | in Verbindung mit § 358 Absatz 4 zu ermöglichen. | ||
24 | das Geschlecht des Versicherten, | 13 | (3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. | ||
25 | 5. | ||||
26 | die Anschrift des Versicherten, | ||||
27 | 6. | ||||
28 | die Krankenversichertennummer des Versicherten, | ||||
29 | 7. | ||||
30 | den Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 den | ||||
31 | Status der auftragsweisen Betreuung, | ||||
32 | 8. | ||||
33 | den Zuzahlungsstatus des Versicherten, | ||||
34 | 9. | ||||
35 | den Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, | ||||
36 | 10. | ||||
37 | bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des | ||||
38 | Fristablaufs. | ||||
39 | Über die Angaben nach Satz 1 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte | ||||
40 | auch Angaben zum Nachweis von Wahltarifen nach § 53, von zusätzlichen | ||||
41 | Vertragsverhältnissen und in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis | ||||
42 | 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten; | ||||
43 | weitere Angaben können aufgenommen werden, soweit die Verarbeitung dieser | ||||
44 | Angaben zur Erfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich ist. Die | ||||
45 | Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind in einer Form zu speichern, die geeignet | ||||
46 | ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche | ||||
47 | Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz | ||||
48 | 3 Nummer 1 und 2. Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild | ||||
49 | des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. | ||||
50 | Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des | ||||
51 | Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte | ||||
52 | ohne Lichtbild. Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz | ||||
53 | hat die elektronische Gesundheitskarte die Angabe zu enthalten, dass es sich | ||||
54 | um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des | ||||
55 | Asylbewerberleistungsgesetzes handelt. | ||||
56 | (2a) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein, | ||||
57 | Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen. | ||||
58 | Elektronische Gesundheitskarten, die ab dem 1. Dezember 2019 von den | ||||
59 | Krankenkassen ausgegeben werden, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle | 14 | November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle | ||
60 | ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherten ab | 15 | ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherten auf | ||
61 | dem 1. Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglich eine elektronische | 16 | deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit | ||
62 | Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. | 17 | kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. | ||
63 | (2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen | 18 | (4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der | ||
64 | die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz | 19 | Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. | ||
65 | 1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen | 20 | Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen. | ||
66 | Gesundheitskarte aktualisieren können. Die an der vertragsärztlichen | 21 | (5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den | ||
67 | Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der | 22 | Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein | ||
68 | erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im | 23 | verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der | ||
69 | Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch Nutzung der Dienste nach | 24 | elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die | ||
70 | Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich und die -Aktualisierung | 25 | nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu | ||
71 | der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 1 | 26 | verarbeiten sind. | ||
72 | und 2 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten. Die | 27 | (6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen | ||
73 | Prüfungspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach Satz 1 sowie | 28 | Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen | ||
74 | die Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen und die | 29 | Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor | ||
75 | Vereinbarungen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen sind. § 15 Absatz | 30 | unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Dazu gehört insbesondere auch der in | ||
76 | 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Durchführung der Prüfung ist auf der | 31 | die Richtlinie aufzunehmende Ausschluss von Ersatzzustellung und Niederlegung | ||
77 | elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. Die Mitteilung der | 32 | bei Nutzung des Postzustellungsauftrages mit Postzustellungsurkunde. Die | ||
78 | durchgeführten Prüfung ist Bestandteil der an die Kassenärztliche oder | 33 | Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Januar 2021 | ||
79 | Kassenzahnärztliche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § | 34 | vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem | ||
80 | 295. Die technischen Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens nach | 35 | Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren | ||
81 | Satz 2 bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln. Den | 36 | persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § | ||
82 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und | 37 | 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10 des Bundesmeldegesetzes aus dem | ||
83 | Zahnärzten, die die Prüfung nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2019 nicht | 38 | Melderegister abrufen. | ||
84 | durchführen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 | ||||
85 | Prozent, ab dem 1. März 2020 um 2,5 Prozent, so lange zu kürzen, bis sie die | ||||
86 | Prüfung nach Satz 2 durchführen. Von der Kürzung nach Satz 9 ist bis zum | ||||
87 | 30. Juni 2019 abzusehen, wenn der an der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
88 | teilnehmende Arzt oder Zahnarzt oder die an der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
89 | teilnehmende Einrichtung gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen | ||||
90 | Vereinigung nachweist, bereits vor dem 1. April 2019 die Anschaffung der für | ||||
91 | die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Ausstattung vertraglich vereinbart zu | ||||
92 | haben. Die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
93 | ermächtigten Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, ermächtigte | ||||
94 | Krankenhäuser und die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 auf Grund einer | ||||
95 | Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst | ||||
96 | einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser sind von der Kürzung nach Satz 9 bis | ||||
97 | zum 31. Dezember 2020 ausgenommen. An der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
98 | teilnehmende Leistungserbringer, die Versicherte ohne persönlichen Kontakt | ||||
99 | behandeln oder in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind, sind von | ||||
100 | der Prüfungspflicht nach Satz 2 ausgenommen. Leistungserbringer nach Satz | ||||
101 | 11 haben sich bis zum 30. Juni 2020 an die Telematikinfrastruktur nach § 291a | ||||
102 | Absatz 7 Satz 1 anzuschließen, soweit sie nicht bereits auf der Grundlage von | ||||
103 | Satz 2 hierzu verpflichtet sind. Einrichtungen, die an der | ||||
104 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und die vertragsärztlichen Leistungen | ||||
105 | direkt mit den Krankenkassen abrechnen, übermitteln den Krankenkassen mit den | ||||
106 | Abrechnungsunterlagen die Mitteilung der durchgeführten Prüfung. | ||||
107 | (2c) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden | ||||
108 | Leistungserbringer haben gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen | ||||
109 | Vereinigung nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die | ||||
110 | elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. | ||||
111 | Wird der Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021 erbracht, ist die Vergütung | ||||
112 | vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen, bis | ||||
113 | der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht ist. Das | ||||
114 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Frist nach Satz 2 durch | ||||
115 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängern. Die | ||||
116 | Krankenhäuser haben sich bis zum 1. Januar 2021 mit den für den Zugriff auf | ||||
117 | die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Diensten | ||||
118 | auszustatten und sich an die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz | ||||
119 | 1 anzuschließen. Soweit Krankenhäuser ihrer Verpflichtung zum Anschluss an | ||||
120 | die Telematikinfrastruktur nach Satz 4 nicht nachkommen, ist § 5 Absatz 3e | ||||
121 | Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 5 Absatz 5 der | ||||
122 | Bundespflegesatzverordnung anzuwenden. | ||||
123 | (3) Das Nähere zur bundesweiten Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte | ||||
124 | als Versicherungsnachweis vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der | ||||
125 | Verträge nach § 87 Absatz 1. | ||||
126 | (4) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem | ||||
127 | Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der bisherigen | ||||
128 | Krankenkasse einzuziehen oder zu sperren, sobald die Dienste nach Absatz 2b | ||||
129 | zur Verfügung stehen. Abweichend von Satz 1 kann der Spitzenverband Bund | ||||
130 | der Krankenkassen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung | ||||
131 | der Verfahrensabläufe für die Versicherten die Weiternutzung der | ||||
132 | elektronischen Gesundheitskarte bei Kassenwechsel beschließen; dabei ist | ||||
133 | sicherzustellen, dass die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 9 und 10 | ||||
134 | fristgerecht aktualisiert werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des | ||||
135 | Bundesministeriums für Gesundheit. Vor Erteilung der Genehmigung ist der | ||||
136 | oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||||
137 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird die elektronische | ||||
138 | Gesundheitskarte nach Satz 1 eingezogen, hat die einziehende Krankenkasse | ||||
139 | sicherzustellen, dass eine Weiternutzung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 | ||||
140 | durch die Versicherten möglich ist. Vor Einzug der elektronischen | ||||
141 | Gesundheitskarte hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur | ||||
142 | Löschung der Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 zu informieren. Die Sätze 5 | ||||
143 | und 6 gelten auch bei Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen | ||||
144 | eines bestehenden Versicherungsverhältnisses. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.