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Sozialdaten bei den Krankenkassen | Sozialdaten bei den Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Sozialdaten bei den Krankenkassen | t | 1 | Sozialdaten bei den Krankenkassen |
Sozialdaten bei den Krankenkassen | Sozialdaten bei den Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung | f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung |
2 | nur erheben und speichern, soweit diese für | 2 | nur erheben und speichern, soweit diese für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, | 4 | die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, | ||
5 | einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses | 5 | einschließlich der für die Anbahnung eines Versicherungsverhältnisses | ||
6 | erforderlichen Daten, | 6 | erforderlichen Daten, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen | 8 | die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen | ||
9 | Gesundheitskarte, | 9 | Gesundheitskarte, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und | 11 | die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und | ||
12 | Zahlung, | 12 | Zahlung, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an | 14 | die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an | ||
15 | Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die | 15 | Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen, die | ||
16 | Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei | 16 | Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei | ||
17 | Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze, | 17 | Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, | 19 | die Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264, | 21 | die Übernahme der Behandlungskosten in den Fällen des § 264, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach | 23 | die Beteiligung des Medizinischen Dienstes oder das Gutachterverfahren nach | ||
24 | § 87 Absatz 1c, | 24 | § 87 Absatz 1c, | ||
25 | 8. | 25 | 8. | ||
26 | die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der | 26 | die Abrechnung mit den Leistungserbringern, einschließlich der Prüfung der | ||
27 | Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung, | 27 | Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung, | ||
28 | 9. | 28 | 9. | ||
29 | die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, | 29 | die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, | ||
30 | 10. | 30 | 10. | ||
31 | die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern, | 31 | die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern, | ||
32 | 11. | 32 | 11. | ||
33 | die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, | 33 | die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen, | ||
34 | 12. | 34 | 12. | ||
35 | die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu | 35 | die Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von von ihnen zu | ||
36 | schließenden Vergütungsverträgen, | 36 | schließenden Vergütungsverträgen, | ||
37 | 13. | 37 | 13. | ||
38 | die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des | 38 | die Vorbereitung und Durchführung von Modellvorhaben, die Durchführung des | ||
39 | Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur | 39 | Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4, die Durchführung von Verträgen zur | ||
40 | hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur | 40 | hausarztzentrierten Versorgung, zu besonderen Versorgungsformen und zur | ||
41 | ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der | 41 | ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen, einschließlich der | ||
42 | Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, | 42 | Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätsprüfungen, | ||
43 | 14. | 43 | 14. | ||
44 | die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 sowie | 44 | die Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und 267 sowie | ||
45 | zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur | 45 | zur Gewinnung von Versicherten für die Programme nach § 137g und zur | ||
46 | Vorbereitung und Durchführung dieser Programme, | 46 | Vorbereitung und Durchführung dieser Programme, | ||
47 | 15. | 47 | 15. | ||
48 | die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a, | 48 | die Durchführung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a, | ||
49 | 16. | 49 | 16. | ||
50 | die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und | 50 | die Auswahl von Versicherten für Maßnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und | ||
51 | nach § 39b sowie zu deren Durchführung, | 51 | nach § 39b sowie zu deren Durchführung, | ||
52 | 17. | 52 | 17. | ||
53 | die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten | 53 | die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten | ||
54 | der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7, | 54 | der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach § 127 Absatz 7, | ||
55 | 18. | 55 | 18. | ||
56 | die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach | 56 | die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen als Rehabilitationsträger nach | ||
n | 57 | dem Neunten Buch und | n | 57 | dem Neunten Buch, |
58 | 19. | 58 | 19. | ||
n | 59 | die Durchführung von Angeboten nach § 68b | n | 59 | die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der |
60 | Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Absatz 1 und 2 sowie | ||||
61 | 20. | ||||
62 | die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte | ||||
63 | sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz | ||||
64 | 1 | ||||
60 | erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen | 65 | erforderlich sind. Versichertenbezogene Angaben über ärztliche Leistungen | ||
61 | dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, | 66 | dürfen auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern gespeichert werden, | ||
62 | soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz | 67 | soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und § 305 Absatz | ||
63 | 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über | 68 | 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Versichertenbezogene Angaben über | ||
64 | ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern | 69 | ärztlich verordnete Leistungen dürfen auf maschinell verwertbaren Datenträgern | ||
65 | gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, | 70 | gespeichert werden, soweit dies für die in Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, | ||
66 | 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen gelten | 71 | 14 und § 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen gelten | ||
67 | für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten | 72 | für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften des Ersten und Zehnten | ||
68 | Buches. | 73 | Buches. | ||
69 | (2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen | 74 | (2) Im Rahmen der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen | ||
70 | Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf | 75 | Versorgung dürfen versichertenbezogene Leistungs- und Gesundheitsdaten auf | ||
71 | maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für | 76 | maschinell verwertbaren Datenträgern nur gespeichert werden, soweit dies für | ||
72 | Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 | 77 | Stichprobenprüfungen nach § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1 | ||
73 | erforderlich ist. | 78 | erforderlich ist. | ||
74 | (3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten | 79 | (3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten | ||
75 | dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils | 80 | dürfen nur für die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils | ||
76 | erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch | 81 | erforderlichen Umfang verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch | ||
77 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die | 82 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist. Die | ||
78 | Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt | 83 | Daten, die nach § 295 Abs. 1b Satz 1 an die Krankenkasse übermittelt | ||
79 | werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, | 84 | werden, dürfen nur zu Zwecken nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11, 12, | ||
80 | 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, | 85 | 13, 14, 19 und § 305 Abs. 1 versichertenbezogen verarbeitet werden und nur, | ||
81 | soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser | 86 | soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist; für die Verarbeitung dieser | ||
82 | Daten zu anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen. | 87 | Daten zu anderen Zwecken ist der Versichertenbezug vorher zu löschen. | ||
83 | (4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten | 88 | (4) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen die Krankenkassen Daten | ||
84 | verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das | 89 | verarbeiten, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das | ||
85 | schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der | 90 | schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der | ||
86 | Verarbeitung überwiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben | 91 | Verarbeitung überwiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Angaben | ||
t | 87 | nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 ist zulässig. Im Übrigen gelten für | t | 92 | nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 ist zulässig. Im Übrigen gelten für |
88 | die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches. | 93 | die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches. |
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