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Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen | Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen | t | 1 | Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen |
Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen | Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Stationäre Pflegeeinrichtungen haben einzeln oder gemeinsam bei | f | 1 | (1) Stationäre Pflegeeinrichtungen haben einzeln oder gemeinsam bei |
2 | entsprechendem Bedarf unbeschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge mit | 2 | entsprechendem Bedarf unbeschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge mit | ||
3 | dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen. Auf | 3 | dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen. Auf | ||
4 | Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur | 4 | Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur | ||
5 | Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen | 5 | Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen | ||
6 | Versicherten in der Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 innerhalb von drei | 6 | Versicherten in der Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 innerhalb von drei | ||
7 | Monaten zu vermitteln. Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer | 7 | Monaten zu vermitteln. Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer | ||
8 | Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung | 8 | Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung | ||
9 | zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an | 9 | zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an | ||
10 | der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der | 10 | der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der | ||
11 | Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen | 11 | Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen | ||
12 | sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstellung | 12 | sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstellung | ||
13 | bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Soll die Versorgung der | 13 | bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Soll die Versorgung der | ||
14 | pflegebedürftigen Versicherten durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen | 14 | pflegebedürftigen Versicherten durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen | ||
15 | angestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der | 15 | angestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der | ||
16 | vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in den | 16 | vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in den | ||
17 | Pflegeeinrichtungen zu ermächtigen. Das Recht auf freie Arztwahl der | 17 | Pflegeeinrichtungen zu ermächtigen. Das Recht auf freie Arztwahl der | ||
18 | Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt unberührt. Der in der | 18 | Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt unberührt. Der in der | ||
19 | Pflegeeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidungen nicht | 19 | Pflegeeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidungen nicht | ||
20 | an Weisungen von Nichtärzten gebunden. Er soll mit den übrigen | 20 | an Weisungen von Nichtärzten gebunden. Er soll mit den übrigen | ||
21 | Leistungserbringern eng zusammenarbeiten. Stationäre Pflegeeinrichtungen | 21 | Leistungserbringern eng zusammenarbeiten. Stationäre Pflegeeinrichtungen | ||
22 | benennen eine verantwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit mit den | 22 | benennen eine verantwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit mit den | ||
23 | vertragsärztlichen Leistungserbringern im Rahmen der Verträge nach Satz 1. | 23 | vertragsärztlichen Leistungserbringern im Rahmen der Verträge nach Satz 1. | ||
24 | (2) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 | 24 | (2) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 | ||
25 | vereinbaren im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der | 25 | vereinbaren im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der | ||
26 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf | 26 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf | ||
27 | Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung | 27 | Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung | ||
28 | Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische | 28 | Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische | ||
29 | Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären | 29 | Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären | ||
30 | Pflegeeinrichtungen. | 30 | Pflegeeinrichtungen. | ||
31 | (2a) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 haben erstmals bis zum 30. Juni | 31 | (2a) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 haben erstmals bis zum 30. Juni | ||
32 | 2019 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | 32 | 2019 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | ||
33 | Bundesebene verbindliche Anforderungen für die Informations- und | 33 | Bundesebene verbindliche Anforderungen für die Informations- und | ||
34 | Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der | 34 | Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der | ||
35 | Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten | 35 | Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten | ||
36 | vertragsärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. | 36 | vertragsärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. | ||
37 | In der Vereinbarung können auf Verlangen der für die Interessensvertretung | 37 | In der Vereinbarung können auf Verlangen der für die Interessensvertretung | ||
38 | maßgeblichen Verbände auf Bundesebene auch technische Anforderungen an den | 38 | maßgeblichen Verbände auf Bundesebene auch technische Anforderungen an den | ||
39 | elektronischen Datenaustausch mit ambulanten Pflegeeinrichtungen, | 39 | elektronischen Datenaustausch mit ambulanten Pflegeeinrichtungen, | ||
40 | Krankenhäusern, Apotheken sowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern | 40 | Krankenhäusern, Apotheken sowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern | ||
t | 41 | berücksichtigt werden. Sobald die Dienste der Telematikinfrastruktur nach | t | 41 | berücksichtigt werden. Sobald die Dienste der Anwendungen der |
42 | § 291a für den Bereich der Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie in der | 42 | Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 für den Bereich der | ||
43 | Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie in der Vereinbarung | ||||
43 | Vereinbarung berücksichtigt werden. | 44 | berücksichtigt werden. | ||
44 | (2b) Telemedizinische Dienste, insbesondere Videosprechstunden sollen im | 45 | (2b) Telemedizinische Dienste, insbesondere Videosprechstunden sollen im | ||
45 | Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und | 46 | Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und | ||
46 | geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 | 47 | geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 | ||
47 | Verwendung finden. | 48 | Verwendung finden. | ||
48 | (3) Der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen evaluiert die mit der | 49 | (3) Der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen evaluiert die mit der | ||
49 | Vergütungsregelung nach § 87 Absatz 2a verbundenen Auswirkungen auf das | 50 | Vergütungsregelung nach § 87 Absatz 2a verbundenen Auswirkungen auf das | ||
50 | Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung | 51 | Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung | ||
51 | einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen und | 52 | einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen und | ||
52 | berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2017 über die Ergebnisse. | 53 | berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2017 über die Ergebnisse. | ||
53 | Die für die Durchführung der Evaluation erforderlichen Daten sind von den | 54 | Die für die Durchführung der Evaluation erforderlichen Daten sind von den | ||
54 | Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkassen und den Pflegekassen zu | 55 | Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkassen und den Pflegekassen zu | ||
55 | erfassen und jeweils über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den | 56 | erfassen und jeweils über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den | ||
56 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen an den Bewertungsausschuss nach Satz 1 | 57 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen an den Bewertungsausschuss nach Satz 1 | ||
57 | zu übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt entsprechend. Die Kassenzahnärztliche | 58 | zu übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt entsprechend. Die Kassenzahnärztliche | ||
58 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen evaluieren auf | 59 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen evaluieren auf | ||
59 | Grundlage einer von ihnen zu treffenden Vereinbarung die mit den | 60 | Grundlage einer von ihnen zu treffenden Vereinbarung die mit den | ||
60 | Kooperationsverträgen nach Absatz 1 verbundenen Auswirkungen auf die | 61 | Kooperationsverträgen nach Absatz 1 verbundenen Auswirkungen auf die | ||
61 | vertragszahnärztliche Versorgung von Versicherten in stationären | 62 | vertragszahnärztliche Versorgung von Versicherten in stationären | ||
62 | Pflegeeinrichtungen. Über die Ergebnisse berichten sie der Bundesregierung | 63 | Pflegeeinrichtungen. Über die Ergebnisse berichten sie der Bundesregierung | ||
63 | im Abstand von drei Jahren, erstmals bis zum 30. Juni 2019. | 64 | im Abstand von drei Jahren, erstmals bis zum 30. Juni 2019. |
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