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Überversorgung | Überversorgung | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten | 3 | einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten | ||
4 | Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, | 4 | Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche | 6 | Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche | ||
7 | Versorgungsstruktur, | 7 | Versorgungsstruktur, | ||
8 | 2a. | 8 | 2a. | ||
9 | Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von | 9 | Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von | ||
10 | Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt | 10 | Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt | ||
11 | werden, | 11 | werden, | ||
12 | 2b. | 12 | 2b. | ||
13 | Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch | 13 | Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch | ||
14 | Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die | 14 | Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die | ||
15 | Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, | 15 | Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, | ||
16 | einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der | 16 | einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der | ||
17 | ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12, | 17 | ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, | 19 | Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, | ||
20 | soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem | 20 | soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem | ||
21 | Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen | 21 | Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen | ||
22 | qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer | 22 | qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer | ||
23 | Arztgruppe zu decken, | 23 | Arztgruppe zu decken, | ||
24 | 3a. | 24 | 3a. | ||
25 | allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und | 25 | allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und | ||
26 | Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in | 26 | Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in | ||
27 | nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, | 27 | nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, | 29 | Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, | ||
30 | für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die | 30 | für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die | ||
31 | vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen | 31 | vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen | ||
32 | Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen | 32 | Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen | ||
33 | Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und | 33 | Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und | ||
34 | sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem | 34 | sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem | ||
35 | Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen | 35 | Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen | ||
36 | Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines | 36 | Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines | ||
n | 37 | Arztes in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen | n | 37 | Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen |
38 | Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist | 38 | Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist | ||
39 | der Arzt nicht mitzurechnen, | 39 | der Arzt nicht mitzurechnen, | ||
40 | 5. | 40 | 5. | ||
41 | Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben | 41 | Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben | ||
42 | Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen | 42 | Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen | ||
43 | vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den | 43 | vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den | ||
44 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber | 44 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber | ||
45 | dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den | 45 | dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den | ||
46 | bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der | 46 | bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der | ||
47 | Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen | 47 | Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen | ||
48 | lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des | 48 | lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des | ||
49 | Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen, | 49 | Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen, | ||
50 | 6. | 50 | 6. | ||
51 | Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall | 51 | Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall | ||
52 | eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit | 52 | eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit | ||
53 | unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs | 53 | unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs | ||
54 | nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden. | 54 | nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden. | ||
55 | Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb | 55 | Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb | ||
56 | desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 | 56 | desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 | ||
57 | auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung | 57 | auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung | ||
58 | nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. | 58 | nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. | ||
59 | Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte | 59 | Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte | ||
60 | Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine | 60 | Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine | ||
61 | bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom | 61 | bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom | ||
62 | 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist | 62 | 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist | ||
63 | die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. | 63 | die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. | ||
64 | Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die | 64 | Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die | ||
65 | regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so | 65 | regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so | ||
66 | festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der | 66 | festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der | ||
67 | Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die | 67 | Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die | ||
68 | erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung | 68 | erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung | ||
69 | der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der | 69 | der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der | ||
70 | Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe | 70 | Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe | ||
71 | nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, | 71 | nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, | ||
72 | Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder | 72 | Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder | ||
73 | Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit | 73 | Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit | ||
74 | entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die | 74 | entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die | ||
75 | Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen | 75 | Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen | ||
76 | auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei | 76 | auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei | ||
77 | der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind | 77 | der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind | ||
78 | Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie | 78 | Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie | ||
79 | die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in | 79 | die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in | ||
80 | einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer | 80 | einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer | ||
81 | Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer | 81 | Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer | ||
82 | Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten | 82 | Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten | ||
83 | Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung | 83 | Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung | ||
84 | des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu | 84 | des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu | ||
85 | berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in | 85 | berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in | ||
86 | ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen | 86 | ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen | ||
87 | nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen | 87 | nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen | ||
88 | Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad | 88 | Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad | ||
89 | anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen | 89 | anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen | ||
90 | quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den | 90 | quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den | ||
91 | Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im | 91 | Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im | ||
92 | Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach | 92 | Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach | ||
93 | Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen | 93 | Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen | ||
94 | Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur | 94 | Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur | ||
95 | Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen | 95 | Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen | ||
96 | Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, | 96 | Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, | ||
97 | der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem | 97 | der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem | ||
98 | Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. | 98 | Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. | ||
99 | Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu | 99 | Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu | ||
100 | berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame | 100 | berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame | ||
101 | Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten | 101 | Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten | ||
102 | Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung | 102 | Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung | ||
103 | zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind. | 103 | zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind. | ||
104 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 | 104 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 | ||
105 | Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue | 105 | Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue | ||
106 | Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist | 106 | Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, | 108 | wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, | ||
109 | 2. | 109 | 2. | ||
110 | weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 | 110 | weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 | ||
111 | übersteigt oder | 111 | übersteigt oder | ||
112 | 3. | 112 | 3. | ||
113 | zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere | 113 | zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere | ||
114 | die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu | 114 | die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu | ||
115 | berücksichtigen. | 115 | berücksichtigen. | ||
116 | (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die | 116 | (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die | ||
117 | Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die | 117 | Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die | ||
118 | Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden | 118 | Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden | ||
119 | bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens | 119 | bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens | ||
120 | jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet | 120 | jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet | ||
121 | die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades | 121 | die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades | ||
122 | mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der | 122 | mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der | ||
123 | Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz | 123 | Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz | ||
124 | 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer | 124 | 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer | ||
125 | vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen | 125 | vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen | ||
n | 126 | nach § 311 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. | n | 126 | nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. |
127 | (3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei | 127 | (3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei | ||
128 | Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, | 128 | Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, | ||
129 | wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades | 129 | wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades | ||
130 | mitgerechnet. | 130 | mitgerechnet. | ||
131 | (4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und | 131 | (4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und | ||
132 | Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der | 132 | Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der | ||
133 | allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals | 133 | allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals | ||
134 | zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen | 134 | zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen | ||
135 | Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. | 135 | Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. | ||
136 | August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend | 136 | August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend | ||
137 | psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In | 137 | psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In | ||
138 | den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 | 138 | den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 | ||
139 | sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent | 139 | sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent | ||
140 | der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich | 140 | der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich | ||
141 | psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in | 141 | psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in | ||
142 | Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den | 142 | Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den | ||
143 | Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche | 143 | Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche | ||
144 | psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 | 144 | psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 | ||
145 | gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe | 145 | gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe | ||
146 | fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen | 146 | fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen | ||
147 | bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des | 147 | bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des | ||
148 | Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich | 148 | Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich | ||
149 | psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte | 149 | psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte | ||
150 | Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der | 150 | Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der | ||
151 | Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach | 151 | Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach | ||
152 | § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen. | 152 | § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen. | ||
t | 153 | (5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der | t | 153 | (5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme |
154 | Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 | 154 | der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 | ||
155 | bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für | 155 | bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für | ||
156 | diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die | 156 | diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die | ||
157 | Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden | 157 | Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden | ||
158 | Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der | 158 | Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der | ||
159 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März | 159 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März | ||
160 | 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 | 160 | 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 | ||
161 | Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein | 161 | Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein | ||
162 | Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder | 162 | Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder | ||
163 | fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine | 163 | fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine | ||
164 | Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind. | 164 | Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind. | ||
165 | (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a | 165 | (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a | ||
166 | gelten nicht für Zahnärzte. | 166 | gelten nicht für Zahnärzte. |
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