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Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche | t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche |
2 | Orientierungswerte | 2 | Orientierungswerte |
Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem |
2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | ||
3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | 4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | ||
5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | 5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | ||
6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | 6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | ||
7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | 7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | ||
8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | 8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | ||
9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | 9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | ||
10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | 10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | ||
11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für | 11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für | ||
12 | die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres | 12 | die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres | ||
13 | Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch | 13 | Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch | ||
14 | Ankreuzen kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 14 | Ankreuzen kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
15 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | 15 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | ||
16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | 16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | ||
17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | 17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | ||
18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | 18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | ||
19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | 19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | ||
20 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem | 20 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem | ||
21 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu | 21 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu | ||
22 | einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für | 22 | einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für | ||
23 | bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche | 23 | bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche | ||
24 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an | 24 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an | ||
25 | der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch | 25 | der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch | ||
26 | Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die | 26 | Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die | ||
27 | Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die | 27 | Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die | ||
28 | jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im | 28 | jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im | ||
29 | Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der | 29 | Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der | ||
30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | 30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | ||
31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | 31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | ||
32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | 32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | ||
33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | 33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | ||
34 | übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die | 34 | übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die | ||
35 | für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | 35 | für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | ||
36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | 36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | ||
37 | Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste | 37 | Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste | ||
n | 38 | der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. | n | 38 | der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. Im |
39 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist mit | ||||
40 | Wirkung zum 1. Januar 2021 vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 | ||||
41 | Satz 1 und 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung | ||||
42 | medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen | ||||
43 | Behandlungskontext vergütet werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im | ||||
44 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen vorzusehen, dass | ||||
45 | Leistungen nach § 346 Absatz 3 zur Unterstützung der Versicherten bei der | ||||
46 | erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen | ||||
47 | Behandlungskontext vergütet werden. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||||
48 | zahnärztliche Leistungen ist vorzusehen, dass Leistungen im aktuellen | ||||
49 | Behandlungskontext zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz | ||||
50 | 2 Nummer 4 sowie Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 | ||||
51 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zusätzlich vergütet werden. | ||||
39 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | 52 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | ||
40 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | 53 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | ||
41 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | 54 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | ||
42 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | 55 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | ||
43 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | 56 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | ||
44 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | 57 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | ||
45 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | 58 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | ||
46 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | 59 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | ||
47 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | 60 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | ||
48 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben | 61 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben | ||
49 | zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan | 62 | zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan | ||
50 | ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die | 63 | ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die | ||
51 | Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die | 64 | Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die | ||
52 | geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender | 65 | geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender | ||
53 | Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § | 66 | Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § | ||
54 | 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen | 67 | 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen | ||
55 | Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von | 68 | Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von | ||
56 | der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 | 69 | der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 | ||
57 | Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt | 70 | Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt | ||
58 | hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder | 71 | hat bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder | ||
59 | des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | 72 | des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | ||
60 | Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über | 73 | Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über | ||
n | 61 | Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden | n | 74 | Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung |
62 | Fassung beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur | 75 | beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur | ||
63 | Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und | 76 | Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und | ||
64 | Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten | 77 | Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten | ||
65 | erbracht werden oder nicht. | 78 | erbracht werden oder nicht. | ||
66 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | 79 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||
67 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | 80 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | ||
68 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | 81 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | ||
69 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | 82 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | ||
70 | insbesondere zu vereinbaren: | 83 | insbesondere zu vereinbaren: | ||
71 | 1. | 84 | 1. | ||
72 | Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | 85 | Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | ||
73 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | 86 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | ||
74 | 2. | 87 | 2. | ||
75 | Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | 88 | Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | ||
76 | 3. | 89 | 3. | ||
77 | Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der | 90 | Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der | ||
78 | Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | 91 | Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | ||
79 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | 92 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | ||
80 | betreuenden Angehörigen, | 93 | betreuenden Angehörigen, | ||
81 | 4. | 94 | 4. | ||
82 | Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | 95 | Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | ||
83 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | 96 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | ||
84 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | 97 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | ||
85 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | 98 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | ||
86 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | 99 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | ||
87 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 100 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
88 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | 101 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | ||
89 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | 102 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | ||
90 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | 103 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | ||
91 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | 104 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | ||
92 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | 105 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | ||
93 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | 106 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | ||
94 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | 107 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | ||
95 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | 108 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | ||
96 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | 109 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | ||
97 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | 110 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | ||
98 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | 111 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | ||
99 | Fällen insbesondere | 112 | Fällen insbesondere | ||
100 | 1. | 113 | 1. | ||
101 | bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | 114 | bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | ||
102 | 2. | 115 | 2. | ||
103 | bei der Behandlung von Parodontopathien, | 116 | bei der Behandlung von Parodontopathien, | ||
104 | 3. | 117 | 3. | ||
105 | bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung | 118 | bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung | ||
106 | der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | 119 | der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | ||
107 | 4. | 120 | 4. | ||
108 | für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | 121 | für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | ||
109 | Satz 9 | 122 | Satz 9 | ||
110 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | 123 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | ||
111 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | 124 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | ||
112 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | 125 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | ||
113 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 126 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
114 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | 127 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | ||
115 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | 128 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | ||
116 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | 129 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | ||
117 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | 130 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | ||
118 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 131 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
119 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | 132 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | ||
120 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | 133 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | ||
121 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | 134 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | ||
122 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | 135 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | ||
123 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | 136 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | ||
124 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | 137 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | ||
125 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | 138 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | ||
126 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | 139 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | ||
127 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | 140 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | ||
128 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | 141 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | ||
129 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | 142 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | ||
130 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | 143 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | ||
131 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | 144 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | ||
132 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | 145 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | ||
133 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | 146 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | ||
134 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | 147 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | ||
135 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | 148 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | ||
136 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | 149 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | ||
137 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | 150 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | ||
138 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | 151 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | ||
139 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | 152 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | ||
140 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | 153 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | ||
141 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | 154 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | ||
142 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | 155 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | ||
143 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | 156 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | ||
144 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | 157 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | ||
145 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | 158 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | ||
146 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die | 159 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die | ||
147 | Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen | 160 | Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen | ||
148 | Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | 161 | Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | ||
149 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | 162 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | ||
150 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | 163 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | ||
151 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | 164 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | ||
152 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | 165 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | ||
153 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | 166 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | ||
154 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | 167 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | ||
155 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | 168 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | ||
156 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | 169 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | ||
n | 157 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 | n | 170 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 und |
158 | und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 171 | die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
159 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | 172 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | ||
160 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | 173 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | ||
161 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | 174 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | ||
162 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit | 175 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
163 | spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen | 176 | spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen | ||
164 | Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 177 | Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
165 | einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der | 178 | einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der | ||
166 | Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem | 179 | Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem | ||
167 | bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die | 180 | bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die | ||
168 | Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben | 181 | Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben | ||
169 | werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die | 182 | werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die | ||
170 | Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen | 183 | Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen | ||
171 | bestimmt werden. | 184 | bestimmt werden. | ||
172 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 185 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
173 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | 186 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | ||
174 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | 187 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | ||
175 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | 188 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | ||
176 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | 189 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | ||
177 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | 190 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | ||
178 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | 191 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | ||
179 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | 192 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | ||
180 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | 193 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | ||
181 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | 194 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | ||
182 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | 195 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | ||
183 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | 196 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | ||
184 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | 197 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | ||
185 | ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche | 198 | ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche | ||
186 | Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich | 199 | Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich | ||
187 | elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten | 200 | elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten | ||
188 | Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche | 201 | Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche | ||
189 | Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit | 202 | Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
190 | quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das | 203 | quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das | ||
191 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach | 204 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach | ||
192 | Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | 205 | Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | ||
193 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | 206 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | ||
194 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im | 207 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im | ||
195 | Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | 208 | Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | ||
196 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss, in | 209 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss, in | ||
197 | welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; | 210 | welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; | ||
198 | auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche | 211 | auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche | ||
199 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die | 212 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die | ||
200 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang | 213 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang | ||
201 | delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | 214 | delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | ||
202 | qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser | 215 | qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser | ||
203 | Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 216 | Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
204 | ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | 217 | ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | ||
205 | Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach | 218 | Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach | ||
206 | Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen | 219 | Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen | ||
207 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß | 220 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß | ||
208 | Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen | 221 | Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen | ||
209 | der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. Sofern | 222 | der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. Sofern | ||
210 | drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen | 223 | drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen | ||
211 | Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen | 224 | Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen | ||
212 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte | 225 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte | ||
213 | die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im | 226 | die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im | ||
214 | Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die | 227 | Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die | ||
215 | Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die | 228 | Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die | ||
216 | Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | 229 | Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | ||
217 | Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit | 230 | Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit | ||
218 | Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in | 231 | Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in | ||
219 | der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 232 | der Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
220 | ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der | 233 | ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der | ||
221 | vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als | 234 | vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als | ||
222 | telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere | 235 | telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere | ||
223 | elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. | 236 | elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. | ||
n | 224 | Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g | n | 237 | Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 |
225 | Absatz 5. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der | 238 | Absatz 1. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der | ||
226 | Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem | 239 | Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem | ||
227 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. | 240 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. | ||
228 | Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | 241 | Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | ||
229 | abrechenbaren Konsilien vor. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet | 242 | abrechenbaren Konsilien vor. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet | ||
230 | den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April | 243 | den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April | ||
231 | 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | 244 | 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | ||
232 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | 245 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | ||
233 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im | 246 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im | ||
234 | Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von | 247 | Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von | ||
235 | Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 248 | Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
236 | entfällt. Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von | 249 | entfällt. Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von | ||
237 | Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der | 250 | Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der | ||
238 | psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung | 251 | psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung | ||
n | 239 | erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g. Bis zum 30. | n | 252 | erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 365 Absatz 1 Satz 1. Bis zum |
240 | Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu treffen, nach | 253 | 30. Juni 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu | ||
241 | der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Bis zum 30. September 2017 | 254 | treffen, nach der ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Der | ||
242 | ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine Regelung zu treffen, | 255 | einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen hat eine Regelung über | ||
243 | nach der ärztliche Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von | 256 | die Vergütung von ärztlichen Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von | ||
244 | Datensätzen nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden. Der | 257 | Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu enthalten; die Vergütung | ||
258 | für die Erstellung von Datensätzen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist in | ||||
259 | dem Zeitraum vom 20. Oktober 2020 bis zum 20. Oktober 2021 auf das Zweifache | ||||
260 | der sich nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab ergebenden Vergütung zu | ||||
245 | Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016 | 261 | erhöhen. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a hat bis spätestens zum | ||
246 | die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst im einheitlichen | 262 | 31. Dezember 2016 die Regelungen für die Versorgung im Notfall und im | ||
247 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle zu | 263 | Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen nach dem | ||
248 | differenzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der | 264 | Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten | ||
249 | Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu | 265 | dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a die Entwicklung | ||
250 | evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten; | 266 | der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
251 | Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss überprüft, in | 267 | zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. Der Bewertungsausschuss | ||
252 | welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur qualitätsgesicherten | 268 | überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen und zur | ||
253 | Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und beschließt auf dieser | 269 | qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden können, und | ||
254 | Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 entsprechende | 270 | beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. Dezember 2017 | ||
271 | entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | ||||
255 | Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen. | 272 | Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
256 | Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb | ||||
257 | von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen | 273 | ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des | ||
258 | Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der | 274 | Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in | ||
259 | Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. | 275 | der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. Im einheitlichen | ||
276 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 | ||||
277 | vorzusehen, dass Leistungen nach § 346 Absatz 1 Satz 1 und 3 zur Unterstützung | ||||
278 | der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der | ||||
279 | elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. | ||||
280 | Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||||
281 | ärztliche Leistungen vorzusehen, dass ärztliche Leistungen nach § 346 Absatz 3 | ||||
282 | zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der | ||||
283 | elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. | ||||
260 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 284 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
261 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | 285 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | ||
262 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | 286 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | ||
263 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | 287 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | ||
264 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | 288 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | ||
265 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | 289 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | ||
266 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | 290 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | ||
267 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | 291 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | ||
268 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | 292 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | ||
269 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | 293 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | ||
270 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 294 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
271 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | 295 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | ||
272 | aufzunehmen: | 296 | aufzunehmen: | ||
273 | 1. | 297 | 1. | ||
274 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 298 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
275 | den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | 299 | den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | ||
276 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | 300 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | ||
277 | von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | 301 | von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | ||
278 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 302 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
279 | 2. | 303 | 2. | ||
280 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 304 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
281 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 305 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
282 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 306 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
283 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | 307 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | ||
284 | 3. | 308 | 3. | ||
285 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 309 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
286 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | 310 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | ||
287 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | 311 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | ||
288 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 312 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
289 | 4. | 313 | 4. | ||
290 | ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung | 314 | ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung | ||
291 | eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | 315 | eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | ||
292 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | 316 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | ||
293 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | 317 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | ||
294 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 318 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
295 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | 319 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | ||
296 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | 320 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | ||
297 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | 321 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | ||
298 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | 322 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | ||
299 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | 323 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | ||
300 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | 324 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | ||
301 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | 325 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | ||
302 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | 326 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | ||
303 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | 327 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | ||
304 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | 328 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | ||
305 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | 329 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | ||
306 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | 330 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | ||
307 | 1. | 331 | 1. | ||
308 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 332 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
309 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | 333 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | ||
310 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | 334 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | ||
311 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | 335 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | ||
312 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 336 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
313 | 2. | 337 | 2. | ||
314 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 338 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
315 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 339 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
316 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 340 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
317 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 341 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
318 | 3. | 342 | 3. | ||
319 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 343 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
320 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | 344 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | ||
321 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | 345 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | ||
322 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | 346 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | ||
323 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | 347 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | ||
324 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | 348 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | ||
325 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | 349 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | ||
326 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | 350 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | ||
327 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | 351 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | ||
328 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | 352 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | ||
329 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | 353 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | ||
330 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | 354 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | ||
331 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | 355 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | ||
332 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | 356 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | ||
333 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | 357 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | ||
334 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | 358 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | ||
335 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | 359 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | ||
336 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | 360 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | ||
337 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | 361 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | ||
338 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | 362 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | ||
339 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | 363 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | ||
340 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | 364 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | ||
341 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | 365 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | ||
342 | stehen. | 366 | stehen. | ||
343 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | 367 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | ||
344 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | 368 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | ||
345 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | 369 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | ||
346 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | 370 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | ||
347 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | 371 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | ||
348 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | 372 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | ||
349 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | 373 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | ||
350 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | 374 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | ||
351 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | 375 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | ||
352 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | 376 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | ||
353 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | 377 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | ||
354 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | 378 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | ||
355 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | 379 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | ||
356 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | 380 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | ||
357 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | 381 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | ||
358 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | 382 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | ||
359 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | 383 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | ||
360 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | 384 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | ||
361 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich | 385 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich | ||
362 | bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in | 386 | bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in | ||
363 | Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. | 387 | Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. | ||
364 | (2f) (weggefallen) | 388 | (2f) (weggefallen) | ||
365 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | 389 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | ||
366 | insbesondere | 390 | insbesondere | ||
367 | 1. | 391 | 1. | ||
368 | die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | 392 | die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | ||
369 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | 393 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | ||
370 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | 394 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | ||
371 | 2. | 395 | 2. | ||
372 | Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese | 396 | Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese | ||
373 | nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 | 397 | nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 | ||
374 | Satz 2 erfasst worden sind, sowie | 398 | Satz 2 erfasst worden sind, sowie | ||
375 | 3. | 399 | 3. | ||
376 | die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht | 400 | die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht | ||
377 | durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, | 401 | durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, | ||
378 | 4. | 402 | 4. | ||
379 | (weggefallen) | 403 | (weggefallen) | ||
380 | zu berücksichtigen. | 404 | zu berücksichtigen. | ||
381 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | 405 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | ||
382 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | 406 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | ||
383 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | 407 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | ||
384 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | 408 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | ||
385 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | 409 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | ||
386 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | 410 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | ||
387 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen | 411 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen | ||
388 | ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | 412 | ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | ||
389 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist | 413 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist | ||
390 | eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | 414 | eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | ||
391 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | 415 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | ||
392 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | 416 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | ||
393 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | 417 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | ||
394 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 | 418 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 | ||
395 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 419 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
396 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 420 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
397 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | 421 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | ||
398 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | 422 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | ||
399 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | 423 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | ||
400 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | 424 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | ||
401 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 | 425 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 | ||
402 | ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | 426 | ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
403 | entsprechend. | 427 | entsprechend. | ||
404 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | 428 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | ||
405 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | 429 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | ||
406 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | 430 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | ||
407 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 431 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
408 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | 432 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | ||
409 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | 433 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | ||
410 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der | 434 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der | ||
n | 411 | Vereinbarung nach § 291g. | n | 435 | Vereinbarung nach § 366 Absatz 1 Satz 1. |
412 | (2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen | 436 | (2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen | ||
413 | Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in | 437 | Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in | ||
414 | einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der | 438 | einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der | ||
415 | sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet | 439 | sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet | ||
416 | werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und | 440 | werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und | ||
417 | Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf | 441 | Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf | ||
n | 418 | der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g Absatz 6. Der | n | 442 | der Grundlage der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1. Der |
419 | Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von | 443 | Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von | ||
420 | zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | 444 | zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | ||
421 | abrechenbaren Konsilien vor. | 445 | abrechenbaren Konsilien vor. | ||
n | 422 | (2l) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für | n | 446 | (2m) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für |
423 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, | 447 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, | ||
424 | wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne | 448 | wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne | ||
425 | von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der | 449 | von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der | ||
426 | vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, | 450 | vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, | ||
t | 427 | 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 | t | 451 | 17 Absatz 1 sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 Absatz 1 Nummer 1 des |
428 | Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen | 452 | Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen abgebildet werden kann. Auf der | ||
429 | abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat | 453 | Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat der Bewertungsausschuss eine | ||
430 | der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs | 454 | Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen bis | ||
431 | für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. | 455 | zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zu beschließen. | ||
432 | Januar 2021 zu beschließen. | ||||
433 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | 456 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | ||
434 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | 457 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | ||
435 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | 458 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | ||
436 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen | 459 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen | ||
437 | des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | 460 | des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | ||
438 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die | 461 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die | ||
439 | zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss | 462 | zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss | ||
440 | dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | 463 | dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | ||
441 | Bewertungsausschusses. | 464 | Bewertungsausschusses. | ||
442 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner | 465 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner | ||
443 | Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit | 466 | Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit | ||
444 | vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf | 467 | vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf | ||
445 | die Ausgaben der Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | 468 | die Ausgaben der Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||
446 | das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 469 | das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
447 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | 470 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | ||
448 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | 471 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | ||
449 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | 472 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | ||
450 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | 473 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | ||
451 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | 474 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | ||
452 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | 475 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | ||
453 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | 476 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | ||
454 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | 477 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | ||
455 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | 478 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | ||
456 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 479 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
457 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach | 480 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach | ||
458 | Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant- | 481 | Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant- | ||
459 | kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der | 482 | kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der | ||
460 | Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 | 483 | Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 | ||
461 | oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das | 484 | oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das | ||
462 | Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e | 485 | Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e | ||
463 | Satz 1 Nr. 3. | 486 | Satz 1 Nr. 3. | ||
464 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | 487 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | ||
465 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | 488 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | ||
466 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | 489 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | ||
467 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so | 490 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so | ||
468 | zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | 491 | zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | ||
469 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | 492 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
470 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | 493 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | ||
471 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | 494 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | ||
472 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L | 495 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L | ||
473 | 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. | 496 | 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. | ||
474 | 2) in der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt | 497 | 2) in der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt | ||
475 | entsprechend. Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b | 498 | entsprechend. Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b | ||
476 | Satz 3 mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und | 499 | Satz 3 mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und | ||
477 | Personalmitteln sowie über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet | 500 | Personalmitteln sowie über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet | ||
478 | das Bundesministerium für Gesundheit. | 501 | das Bundesministerium für Gesundheit. | ||
479 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | 502 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | ||
480 | 1. | 503 | 1. | ||
481 | bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | 504 | bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | ||
482 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | 505 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | ||
483 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | 506 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | ||
484 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | 507 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | ||
485 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | 508 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | ||
486 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | 509 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | ||
487 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | 510 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | ||
488 | 2. | 511 | 2. | ||
489 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | 512 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | ||
490 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | 513 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | ||
491 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | 514 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | ||
492 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | 515 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | ||
493 | 3. | 516 | 3. | ||
494 | eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | 517 | eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | ||
495 | nach Absatz 3c bestimmt. | 518 | nach Absatz 3c bestimmt. | ||
496 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | 519 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | ||
497 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | 520 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | ||
498 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | 521 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | ||
499 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | 522 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | ||
500 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | 523 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | ||
501 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | 524 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | ||
502 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | 525 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | ||
503 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | 526 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | ||
504 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | 527 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | ||
505 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | 528 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | ||
506 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | 529 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | ||
507 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | 530 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | ||
508 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | 531 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | ||
509 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | 532 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | ||
510 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | 533 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||
511 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | 534 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | ||
512 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 535 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
513 | Verfahrensordnung. | 536 | Verfahrensordnung. | ||
514 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen | 537 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen | ||
515 | jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen | 538 | jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen | ||
516 | und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses | 539 | und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses | ||
517 | nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b | 540 | nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b | ||
518 | Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in | 541 | Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in | ||
519 | einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils | 542 | einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils | ||
520 | unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche | 543 | unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche | ||
521 | Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der | 544 | Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der | ||
522 | Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie | 545 | Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie | ||
523 | unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b | 546 | unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b | ||
524 | übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber | 547 | übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber | ||
525 | hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen | 548 | hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen | ||
526 | oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für | 549 | oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für | ||
527 | die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der | 550 | die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der | ||
528 | Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle | 551 | Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle | ||
529 | beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e | 552 | beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e | ||
530 | entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom | 553 | entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom | ||
531 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 554 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
532 | Informationstechnik zu bestimmen. | 555 | Informationstechnik zu bestimmen. | ||
533 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | 556 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | ||
534 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | 557 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | ||
535 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | 558 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | ||
536 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 559 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
537 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | 560 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | ||
538 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | 561 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | ||
539 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 | 562 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 | ||
540 | Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird | 563 | Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird | ||
541 | ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | 564 | ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | ||
542 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | 565 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | ||
543 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner | 566 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner | ||
544 | Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung | 567 | Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung | ||
545 | einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur | 568 | einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur | ||
546 | Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen | 569 | Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen | ||
547 | Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem | 570 | Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem | ||
548 | zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach | 571 | zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach | ||
549 | dessen Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; | 572 | dessen Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; | ||
550 | auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | 573 | auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | ||
551 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | 574 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | ||
552 | zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b | 575 | zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b | ||
553 | ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | 576 | ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | ||
554 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | 577 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | ||
555 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | 578 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | ||
556 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 579 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
557 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | 580 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | ||
558 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | 581 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | ||
559 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | 582 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | ||
560 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 583 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
561 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 | 584 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 | ||
562 | erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | 585 | erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | ||
563 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | 586 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | ||
564 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | 587 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | ||
565 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | 588 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | ||
566 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | 589 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | ||
567 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | 590 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | ||
568 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | 591 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | ||
569 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | 592 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | ||
570 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | 593 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | ||
571 | Ausschlag. | 594 | Ausschlag. | ||
572 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | 595 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | ||
573 | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | 596 | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
574 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | 597 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | ||
575 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | 598 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | ||
576 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | 599 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | ||
577 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | 600 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | ||
578 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | 601 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | ||
579 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz | 602 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz | ||
580 | 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen | 603 | 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
581 | Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten | 604 | Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten | ||
582 | die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit | 605 | die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit | ||
583 | dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | 606 | dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | ||
584 | ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz | 607 | ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz | ||
585 | 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung | 608 | 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung | ||
586 | eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des | 609 | eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des | ||
587 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. | 610 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. | ||
588 | Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der | 611 | Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der | ||
589 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 612 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
590 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem | 613 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem | ||
591 | 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, | 614 | 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, | ||
592 | dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den | 615 | dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den | ||
593 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | 616 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | ||
594 | (5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft | 617 | (5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft | ||
595 | in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen | 618 | in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen | ||
596 | worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | 619 | worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
597 | Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | 620 | Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | ||
598 | Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit | 621 | Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit | ||
599 | ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen | 622 | ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen | ||
600 | Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale | 623 | Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale | ||
601 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für | 624 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für | ||
602 | digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren | 625 | digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren | ||
603 | die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der | 626 | die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der | ||
604 | vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der | 627 | vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der | ||
605 | Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und | 628 | Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und | ||
606 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur | 629 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur | ||
607 | Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die | 630 | Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die | ||
608 | Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive | 631 | Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive | ||
609 | Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | 632 | Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
610 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange | 633 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange | ||
611 | keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat | 634 | keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat | ||
612 | der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. | 635 | der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. | ||
613 | Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern | 636 | Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern | ||
614 | eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § | 637 | eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § | ||
615 | 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach | 638 | 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach | ||
616 | Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für | 639 | Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für | ||
617 | die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung | 640 | die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung | ||
618 | erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei | 641 | erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei | ||
619 | Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. | 642 | Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. | ||
620 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | 643 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | ||
621 | Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 | 644 | Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 | ||
622 | getroffen ist. | 645 | getroffen ist. | ||
623 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | 646 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | ||
624 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | 647 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | ||
625 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | 648 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | ||
626 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | 649 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | ||
627 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | 650 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | ||
628 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | 651 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | ||
629 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | 652 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | ||
630 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | 653 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | ||
631 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | 654 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | ||
632 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | 655 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | ||
633 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | 656 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | ||
634 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | 657 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | ||
635 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | 658 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | ||
636 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz | 659 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz | ||
637 | oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | 660 | oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
638 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | 661 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | ||
639 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | 662 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | ||
640 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | 663 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | ||
641 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | 664 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | ||
642 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach | 665 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach | ||
643 | Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | 666 | Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | ||
644 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | 667 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | ||
645 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | 668 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | ||
646 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium | 669 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium | ||
647 | für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | 670 | für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | ||
648 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | 671 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | ||
649 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | 672 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | ||
650 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | 673 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | ||
651 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen | 674 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen | ||
652 | nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der | 675 | nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der | ||
653 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu | 676 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu | ||
654 | tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von | 677 | tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von | ||
655 | Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, | 678 | Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, | ||
656 | dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht | 679 | dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht | ||
657 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | 680 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | ||
658 | kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | 681 | kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | ||
659 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | 682 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | ||
660 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | 683 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
661 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | 684 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | ||
662 | entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind | 685 | entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind | ||
663 | im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | 686 | im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | ||
664 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | 687 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | ||
665 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | 688 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | ||
666 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 | 689 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 | ||
667 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 690 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
668 | (8) bis (9) (weggefallen) | 691 | (8) bis (9) (weggefallen) |
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