Lade...
Lade...
Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form | Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form | t | 1 | Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form |
Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form | Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem |
2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von | 4 | bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von | ||
5 | Verordnungen der Leistungen nach § 31 in elektronischer Form und | 5 | Verordnungen der Leistungen nach § 31 in elektronischer Form und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bis zum 31. Dezember 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von | 7 | bis zum 31. Dezember 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von | ||
8 | Verordnungen der sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung | 8 | Verordnungen der sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung | ||
9 | verordnungsfähigen Leistungen auch in elektronischer Form. | 9 | verordnungsfähigen Leistungen auch in elektronischer Form. | ||
10 | Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit den Festlegungen des | 10 | Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit den Festlegungen des | ||
11 | Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a vereinbar sein und die Regelungen nach | 11 | Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a vereinbar sein und die Regelungen nach | ||
12 | Satz 1 Nummer 2 müssen, soweit sie die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln | 12 | Satz 1 Nummer 2 müssen, soweit sie die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln | ||
13 | betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen | 13 | betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen | ||
14 | nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist | 14 | nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist | ||
n | 15 | festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die | n | 15 | festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung |
16 | Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese | 16 | der elektronischen Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genutzt | ||
17 | zur Verfügung stehen. | 17 | werden, sobald diese zur Verfügung stehen. | ||
18 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Richtlinien nach § 92 an, um die | 18 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Richtlinien nach § 92 an, um die | ||
19 | Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen. | 19 | Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen. | ||
t | t | 20 | (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem | ||
21 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge | ||||
22 | bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von | ||||
23 | Empfehlungen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen | ||||
24 | Arzneimitteln in elektronischer Form. In den Vereinbarungen ist | ||||
25 | festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung | ||||
26 | der elektronischen Empfehlung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung | ||||
27 | stehen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.