Lade...
Lade...
Förderung von Versorgungsinnovationen | Förderung von Versorgungsinnovationen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Förderung von Versorgungsinnovationen | t | 1 | Förderung von Versorgungsinnovationen |
Förderung von Versorgungsinnovationen | Förderung von Versorgungsinnovationen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Krankenkassen können Versorgungsinnovationen fördern. Diese sollen | f | 1 | (1) Die Krankenkassen können Versorgungsinnovationen fördern. Diese sollen |
2 | insbesondere ermöglichen, | 2 | insbesondere ermöglichen, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Versorgung der Versicherten anhand des Bedarfs, der aufgrund der | 4 | die Versorgung der Versicherten anhand des Bedarfs, der aufgrund der | ||
5 | Datenauswertung ermittelt worden ist, weiterzuentwickeln und | 5 | Datenauswertung ermittelt worden ist, weiterzuentwickeln und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Verträge mit Leistungserbringern unter Berücksichtigung der Erkenntnisse | 7 | Verträge mit Leistungserbringern unter Berücksichtigung der Erkenntnisse | ||
8 | nach Nummer 1 abzuschließen. | 8 | nach Nummer 1 abzuschließen. | ||
9 | Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der | 9 | Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der | ||
10 | Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist | 10 | Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist | ||
11 | unzulässig. Für die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen nach Satz 1 und | 11 | unzulässig. Für die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen nach Satz 1 und | ||
12 | für die Gewinnung von Versicherten für diese Versorgungsinnovationen können | 12 | für die Gewinnung von Versicherten für diese Versorgungsinnovationen können | ||
13 | Krankenkassen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1 | 13 | Krankenkassen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1 | ||
14 | rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. | 14 | rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. | ||
15 | Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. Die Krankenkasse hat | 15 | Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. Die Krankenkasse hat | ||
16 | die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der | 16 | die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der | ||
17 | Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann. Eine | 17 | Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann. Eine | ||
18 | Übermittlung dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen. | 18 | Übermittlung dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen. | ||
n | 19 | (2) Im Rahmen der Förderung von Versorgungsinnovationen können die | n | 19 | (2) Die Krankenkassen können ihren Versicherten Informationen zu |
20 | Krankenkassen ihren Versicherten insbesondere Informationen zu individuell | 20 | individuell geeigneten Versorgungsinnovationen und zu sonstigen individuell | ||
21 | geeigneten Versorgungmaßnahmen zur Verfügung stellen und individuell geeignete | 21 | geeigneten Versorgungsleistungen zur Verfügung stellen und individuell | ||
22 | geeignete Versorgungsinnovationen oder sonstige individuell geeignete | ||||
22 | Versorgungsmaßnahmen anbieten. Ein Eingreifen in die ärztliche | 23 | Versorgungsleistungen anbieten. Ein Eingreifen in die ärztliche | ||
23 | Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im | 24 | Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im | ||
24 | Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist unzulässig. | 25 | Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist unzulässig. | ||
t | 25 | (3) Die Krankenkassen dürfen die Auswertung von Daten eines Versicherten | t | 26 | (3) Die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ist freiwillig. Die |
26 | nach Absatz 1 und die Unterbreitung von Informationen und Angeboten nach | 27 | Versicherten können der gezielten Information oder der Unterbreitung von | ||
27 | Absatz 2 jedoch nur vornehmen, wenn die oder der Versicherte zuvor schriftlich | 28 | Angeboten nach Absatz 2 durch die Krankenkassen jederzeit schriftlich oder | ||
28 | oder elektronisch eingewilligt hat, dass ihre oder seine personenbezogenen | 29 | elektronisch widersprechen. Die Krankenkassen informieren die Versicherten | ||
29 | Daten zur Erstellung von individuell geeigneten Informationen oder Angeboten | 30 | bei der ersten Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information oder des | ||
30 | zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen verarbeitet werden. Die | 31 | Unterbreitens von Angeboten nach Absatz 2 über die Möglichkeit des | ||
31 | Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. | 32 | Widerspruchs. | ||
32 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | 33 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | ||
33 | Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, | 34 | Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals bis zum 31. Dezember 2021, | ||
34 | wie und in welchem Umfang seine Mitglieder Versorgungsinnovationen fördern und | 35 | wie und in welchem Umfang seine Mitglieder Versorgungsinnovationen fördern und | ||
35 | welche Auswirkungen die geförderten Versorgungsinnovationen auf die Versorgung | 36 | welche Auswirkungen die geförderten Versorgungsinnovationen auf die Versorgung | ||
36 | haben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck | 37 | haben. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck | ||
37 | die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen. | 38 | die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.