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Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung |
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen |
2 | Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien | 2 | Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien | ||
3 | nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit | 3 | nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit | ||
4 | Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 4 | Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
5 | hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen | 5 | hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen | ||
6 | medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als | 6 | medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als | ||
7 | Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur | 7 | Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur | ||
8 | Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die | 8 | Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die | ||
9 | Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. | 9 | Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. | ||
10 | 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | 10 | 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | ||
11 | Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht | 11 | Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht | ||
12 | verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 | 12 | verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 | ||
13 | entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der | 13 | entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der | ||
14 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen | 14 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung ausgeschlossen | ||
15 | sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung | 15 | sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung | ||
16 | verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter | 16 | verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten unter | ||
17 | den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei | 17 | den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung hat, frei | ||
t | 18 | wählen. | t | 18 | wählen. Vertragsärzte und Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht |
19 | etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine | ||||
20 | Empfehlung geboten ist, weder die Versicherten dahingehend beeinflussen, | ||||
21 | Verordnungen bei einer bestimmten Apotheke oder einem sonstigen | ||||
22 | Leistungserbringer einzulösen, noch unmittelbar oder mittelbar Verordnungen | ||||
23 | bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zuweisen. Die | ||||
24 | Sätze 5 und 6 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen. | ||||
19 | (1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren | 25 | (1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren | ||
20 | Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, | 26 | Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, | ||
21 | Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder | 27 | Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder | ||
22 | beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn | 28 | beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn | ||
23 | ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne | 29 | ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne | ||
24 | pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im | 30 | pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im | ||
25 | menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine | 31 | menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine | ||
26 | Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder | 32 | Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder | ||
27 | metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur | 33 | metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur | ||
28 | individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht | 34 | individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht | ||
29 | oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um | 35 | oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um | ||
30 | Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das | 36 | Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das | ||
31 | Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur | 37 | Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur | ||
32 | Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 | 38 | Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August 2020 | ||
33 | in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt | 39 | in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
34 | für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem | 40 | für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem | ||
35 | Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu | 41 | Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu | ||
36 | Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April 2017 erbracht | 42 | Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April 2017 erbracht | ||
37 | wurden. | 43 | wurden. | ||
38 | (1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem | 44 | (1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem | ||
39 | bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen | 45 | bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen | ||
40 | ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich | 46 | ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich | ||
41 | wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu | 47 | wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu | ||
42 | kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu | 48 | kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu | ||
43 | Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. | 49 | Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. | ||
44 | (2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 | 50 | (2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 | ||
45 | festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses | 51 | festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses | ||
46 | Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils | 52 | Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils | ||
47 | abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach | 53 | abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach | ||
48 | den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der | 54 | den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der | ||
49 | pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem | 55 | pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem | ||
50 | pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine | 56 | pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine | ||
51 | Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse | 57 | Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse | ||
52 | abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der | 58 | abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der | ||
53 | Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Abs. 1, 3a und 3b. Diese | 59 | Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Abs. 1, 3a und 3b. Diese | ||
54 | Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der | 60 | Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der | ||
55 | Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse | 61 | Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse | ||
56 | übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und | 62 | übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und | ||
57 | des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § | 63 | des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § | ||
58 | 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu | 64 | 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu | ||
59 | vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten | 65 | vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten | ||
60 | an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse | 66 | an die Krankenkasse zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse | ||
61 | abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. | 67 | abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. | ||
62 | (2a) (weggefallen) | 68 | (2a) (weggefallen) | ||
63 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an | 69 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an | ||
64 | die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | 70 | die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
65 | verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 | 71 | verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 | ||
66 | ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 | 72 | ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 | ||
67 | findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt | 73 | findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt | ||
68 | auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit | 74 | auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit | ||
69 | Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der | 75 | Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der | ||
70 | Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen | 76 | Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen | ||
71 | Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als | 77 | Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als | ||
72 | der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der | 78 | der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der | ||
73 | Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für | 79 | Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für | ||
74 | andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, | 80 | andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, | ||
75 | kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, | 81 | kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, | ||
76 | wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt | 82 | wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt | ||
77 | entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines | 83 | entsprechend. Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines | ||
78 | Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten | 84 | Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten | ||
79 | Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so | 85 | Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so | ||
80 | ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete | 86 | ist die erneute Verordnung zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete | ||
81 | Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der | 87 | Zuzahlung für die erneute Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der | ||
82 | Krankenkasse zu erstatten. | 88 | Krankenkasse zu erstatten. | ||
83 | (4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen | 89 | (4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen | ||
84 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne | 90 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne | ||
85 | Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße | 91 | Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße | ||
86 | die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße | 92 | die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße | ||
87 | übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht | 93 | übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht | ||
88 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | 94 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | ||
89 | (5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen | 95 | (5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen | ||
90 | Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten | 96 | Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten | ||
91 | medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame | 97 | medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame | ||
92 | Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, | 98 | Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, | ||
93 | unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen | 99 | unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen | ||
94 | Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im | 100 | Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im | ||
95 | Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 | 101 | Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 | ||
96 | Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte | 102 | Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte | ||
97 | aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die | 103 | aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die | ||
98 | Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von | 104 | Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von | ||
99 | bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der | 105 | bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der | ||
100 | bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen | 106 | bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen | ||
101 | nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen. | 107 | nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen. | ||
102 | (6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf | 108 | (6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf | ||
103 | Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in | 109 | Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in | ||
104 | standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den | 110 | standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den | ||
105 | Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn | 111 | Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn | ||
106 | 1. | 112 | 1. | ||
107 | eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung | 113 | eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung | ||
108 | a) | 114 | a) | ||
109 | nicht zur Verfügung steht oder | 115 | nicht zur Verfügung steht oder | ||
110 | b) | 116 | b) | ||
111 | im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden | 117 | im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden | ||
112 | Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu | 118 | Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu | ||
113 | erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes | 119 | erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes | ||
114 | der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, | 120 | der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, | ||
115 | 2. | 121 | 2. | ||
116 | eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive | 122 | eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive | ||
117 | Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. | 123 | Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. | ||
118 | Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen | 124 | Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen | ||
119 | Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung | 125 | Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung | ||
120 | der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die | 126 | der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die | ||
121 | Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der | 127 | Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der | ||
122 | Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit | 128 | Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit | ||
123 | einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, | 129 | einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, | ||
124 | ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a | 130 | ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a | ||
125 | Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. | 131 | Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. | ||
126 | Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder | 132 | Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder | ||
127 | eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines | 133 | eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines | ||
128 | Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen | 134 | Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen | ||
129 | getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität | 135 | getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität | ||
130 | anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut | 136 | anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut | ||
131 | für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 | 137 | für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 | ||
132 | laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen | 138 | laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen | ||
133 | nach Satz 1 beauftragt. _Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder | 139 | nach Satz 1 beauftragt. _Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder | ||
134 | der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die | 140 | der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die | ||
135 | Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | 141 | Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
136 | Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder | 142 | Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder | ||
137 | der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem | 143 | der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem | ||
138 | Vertragsarzt zu informieren._ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und | 144 | Vertragsarzt zu informieren._ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
139 | Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter | 145 | Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter | ||
140 | Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das | 146 | Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das | ||
141 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die | 147 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die | ||
142 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden | 148 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden | ||
143 | Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der | 149 | Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der | ||
144 | anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach | 150 | anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach | ||
145 | Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach | 151 | Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach | ||
146 | Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach | 152 | Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach | ||
147 | der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines | 153 | der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines | ||
148 | Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 | 154 | Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 | ||
149 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für | 155 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für | ||
150 | Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. | 156 | Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. |
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