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Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | ||||
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t | 1 | Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | t | 1 | Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte |
Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte | ||||
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f | 1 | (1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder | f | 1 | (1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder |
2 | Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c | 2 | Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c | ||
3 | etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen | 3 | etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen | ||
4 | erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) | 4 | erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) | ||
5 | angeordnet und von ihm verantwortet werden. | 5 | angeordnet und von ihm verantwortet werden. | ||
6 | (2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische | 6 | (2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische | ||
7 | Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten | 7 | Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten | ||
8 | vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der | 8 | vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der | ||
9 | Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. | 9 | Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. | ||
10 | (3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den | 10 | (3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den | ||
11 | Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der | 11 | Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der | ||
12 | Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem | 12 | Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem | ||
13 | Leistungserbringer auszuhändigen. | 13 | Leistungserbringer auszuhändigen. | ||
t | 14 | (4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 | t | 14 | (4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 |
15 | Nr. 1 bis 9, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, | 15 | Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, | ||
16 | aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden. | 16 | aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden. | ||
17 | (5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der | 17 | (5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der | ||
18 | Berechtigungsschein nachgereicht werden. | 18 | Berechtigungsschein nachgereicht werden. | ||
19 | (6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der | 19 | (6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der | ||
20 | erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse | 20 | erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse | ||
21 | sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten | 21 | sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten | ||
22 | Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten | 22 | Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten | ||
23 | durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von | 23 | durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von | ||
24 | vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine | 24 | vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine | ||
25 | Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 | 25 | Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 | ||
26 | Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom | 26 | Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom | ||
27 | Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der | 27 | Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der | ||
28 | Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete | 28 | Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete | ||
29 | Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von | 29 | Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von | ||
30 | Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer | 30 | Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer | ||
31 | Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der | 31 | Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der | ||
32 | Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der | 32 | Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der | ||
33 | Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | 33 | Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | ||
34 | hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen | 34 | hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen | ||
35 | Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen. | 35 | Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen. |
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