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Leistungsarten | Leistungsarten | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen | f | 1 | (1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i), | 3 | bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i), | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur | 5 | zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur | ||
6 | Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 | 6 | Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 | ||
7 | bis 24b), | 7 | bis 24b), | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten | 9 | zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten | ||
10 | (§§ 25 und 26), | 10 | (§§ 25 und 26), | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52), | 12 | zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52), | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches. | 14 | des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches. | ||
15 | (2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen | 15 | (2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen | ||
16 | Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, | 16 | Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, | ||
17 | die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, | 17 | die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, | ||
18 | zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten | 18 | zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten | ||
19 | oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach | 19 | oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach | ||
20 | Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die | 20 | Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die | ||
21 | Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, | 21 | Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, | ||
22 | soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist. | 22 | soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist. | ||
23 | (3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus | 23 | (3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus | ||
24 | medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des | 24 | medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des | ||
25 | Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 | 25 | Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 | ||
26 | oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die | 26 | oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die | ||
27 | Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b | 27 | Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b | ||
28 | Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere | 28 | Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere | ||
29 | Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit | 29 | Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit | ||
30 | einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in | 30 | einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in | ||
31 | die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der | 31 | die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der | ||
32 | Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder | 32 | Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder | ||
33 | Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den | 33 | Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den | ||
34 | medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für | 34 | medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für | ||
35 | eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser | 35 | eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser | ||
36 | Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der | 36 | Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der | ||
37 | Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten. | 37 | Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten. | ||
38 | (4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere | 38 | (4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere | ||
39 | zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen | 39 | zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen | ||
40 | Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. | 40 | Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. | ||
41 | Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte | 41 | Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte | ||
42 | Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die | 42 | Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die | ||
43 | erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von | 43 | erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von | ||
44 | den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die | 44 | den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die | ||
45 | Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit | 45 | Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit | ||
46 | Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu | 46 | Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu | ||
47 | gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche | 47 | gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche | ||
48 | Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger | 48 | Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger | ||
49 | Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a | 49 | Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a | ||
50 | nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im | 50 | nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im | ||
51 | Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen | 51 | Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen | ||
52 | Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit | 52 | Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit | ||
53 | den Pflegekassen zu regeln. | 53 | den Pflegekassen zu regeln. | ||
54 | (5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines | 54 | (5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines | ||
55 | Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen | 55 | Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen | ||
56 | Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a | 56 | Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a | ||
57 | des Siebten Buches. | 57 | des Siebten Buches. | ||
58 | (6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen | 58 | (6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen | ||
59 | Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen | 59 | Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen | ||
60 | Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), | 60 | Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), | ||
61 | der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der | 61 | der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der | ||
62 | künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die | 62 | künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die | ||
63 | Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht | 63 | Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht | ||
64 | verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 | 64 | verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 | ||
t | 65 | Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32) und Hilfsmitteln (§ 33), im Bereich der | t | 65 | Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen |
66 | häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen | 66 | Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) | ||
67 | von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss | 67 | und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen | ||
68 | insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat | 68 | Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die | ||
69 | Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende | ||||
69 | hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. | 70 | Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die | ||
70 | Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer | 71 | zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung | ||
71 | Rechnungslegung gesondert auszuweisen. | 72 | gesondert auszuweisen. |
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