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Vereinbarungen mit Leistungserbringern | Vereinbarungen mit Leistungserbringern | ||||
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t | 1 | Vereinbarungen mit Leistungserbringern | t | 1 | Vereinbarungen mit Leistungserbringern |
Vereinbarungen mit Leistungserbringern | Vereinbarungen mit Leistungserbringern | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen | f | 1 | (1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen |
2 | Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von | 2 | Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von | ||
3 | Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben | 3 | Leistungserbringern Vereinbarungen über die Durchführung von Modellvorhaben | ||
4 | nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im | 4 | nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im | ||
5 | Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit | 5 | Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur mit | ||
6 | einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer oder | 6 | einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer oder | ||
7 | mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die Durchführung von | 7 | mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die Durchführung von | ||
8 | Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. | 8 | Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen. | ||
9 | (2) (weggefallen) | 9 | (2) (weggefallen) | ||
10 | (3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder § 64a Leistungen | 10 | (3) Werden in einem Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder § 64a Leistungen | ||
11 | außerhalb der für diese Leistungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder § 87a, | 11 | außerhalb der für diese Leistungen geltenden Vergütungen nach § 85 oder § 87a, | ||
12 | der Ausgabenvolumen nach § 84 oder der Krankenhausbudgets vergütet, sind die | 12 | der Ausgabenvolumen nach § 84 oder der Krankenhausbudgets vergütet, sind die | ||
13 | Vergütungen oder der Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2, die | 13 | Vergütungen oder der Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2, die | ||
14 | Ausgabenvolumen oder die Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen | 14 | Ausgabenvolumen oder die Budgets, in denen die Ausgaben für diese Leistungen | ||
15 | enthalten sind, entsprechend der Zahl und der Morbiditäts- oder Risikostruktur | 15 | enthalten sind, entsprechend der Zahl und der Morbiditäts- oder Risikostruktur | ||
16 | der am Modellversuch teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen | 16 | der am Modellversuch teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen | ||
17 | nach Absatz 1 jeweils vereinbarten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen; | 17 | nach Absatz 1 jeweils vereinbarten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen; | ||
18 | die Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem geringeren | 18 | die Budgets der teilnehmenden Krankenhäuser sind dem geringeren | ||
19 | Leistungsumfang anzupassen. Kommt eine Einigung der zuständigen | 19 | Leistungsumfang anzupassen. Kommt eine Einigung der zuständigen | ||
t | 20 | Vertragsparteien über die Bereinigung oder der Vergütungen, Ausgabenvolumen | t | 20 | Vertragsparteien über die Bereinigung der Vergütungen, Ausgabenvolumen oder |
21 | oder Budgets nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder | 21 | Budgets nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre | ||
22 | ihre Verbände, die Vertragspartner der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das | 22 | Verbände, die Vertragspartner der Vereinbarung nach Absatz 1 sind, das | ||
23 | Schiedsamt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des | 23 | Schiedsamt nach § 89 oder die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des | ||
24 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Vereinbaren alle gemäß § 18 Abs. | 24 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes anrufen. Vereinbaren alle gemäß § 18 Abs. | ||
25 | 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung | 25 | 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an der Pflegesatzvereinbarung | ||
26 | beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvorhaben, das die gesamten nach | 26 | beteiligten Krankenkassen gemeinsam ein Modellvorhaben, das die gesamten nach | ||
27 | der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten | 27 | der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergüteten | ||
28 | Leistungen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind die vereinbarten | 28 | Leistungen eines Krankenhauses für Versicherte erfaßt, sind die vereinbarten | ||
29 | Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Bei | 29 | Entgelte für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Bei | ||
30 | der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht auf die einzelne Leistung bezogene, | 30 | der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht auf die einzelne Leistung bezogene, | ||
31 | insbesondere periodenfremde, Finanzierungsverpflichtungen in Höhe der | 31 | insbesondere periodenfremde, Finanzierungsverpflichtungen in Höhe der | ||
32 | ausgegliederten Belegungsanteile dem Modellvorhaben zuzuordnen. Für die | 32 | ausgegliederten Belegungsanteile dem Modellvorhaben zuzuordnen. Für die | ||
33 | Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b | 33 | Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b | ||
34 | Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden | 34 | Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden | ||
35 | Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart | 35 | Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart | ||
36 | werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Satz 1 auf die | 36 | werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Satz 1 auf die | ||
37 | Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer | 37 | Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer | ||
38 | Krankenkasse für ein Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand für die | 38 | Krankenkasse für ein Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand für die | ||
39 | Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen | 39 | Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen | ||
40 | Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der | 40 | Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der | ||
41 | kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe | 41 | kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe | ||
42 | des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb | 42 | des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb | ||
43 | dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der | 43 | dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der | ||
44 | pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen | 44 | pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen | ||
45 | Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie | 45 | Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie | ||
46 | zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. | 46 | zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen. | ||
47 | (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur | 47 | (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können Modellvorhaben zur | ||
48 | Vermeidung einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten | 48 | Vermeidung einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten | ||
49 | durch die Versicherten durchführen. Sie können vorsehen, daß der | 49 | durch die Versicherten durchführen. Sie können vorsehen, daß der | ||
50 | Vertragsarzt, der vom Versicherten weder als erster Arzt in einem | 50 | Vertragsarzt, der vom Versicherten weder als erster Arzt in einem | ||
51 | Behandlungsquartal noch mit Überweisung noch zur Einholung einer Zweitmeinung | 51 | Behandlungsquartal noch mit Überweisung noch zur Einholung einer Zweitmeinung | ||
52 | in Anspruch genommen wird, von diesem Versicherten verlangen kann, daß die bei | 52 | in Anspruch genommen wird, von diesem Versicherten verlangen kann, daß die bei | ||
53 | ihm in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der Kostenerstattung abgerechnet | 53 | ihm in Anspruch genommenen Leistungen im Wege der Kostenerstattung abgerechnet | ||
54 | werden. | 54 | werden. |
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