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Krankenhausbehandlung | Krankenhausbehandlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, | f | 1 | (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, |
2 | teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst | 2 | teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst | ||
3 | auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame | 3 | auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame | ||
4 | Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat | 4 | Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat | ||
5 | und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. | 5 | und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. | ||
6 | Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente | 6 | Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente | ||
7 | Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme | 7 | Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme | ||
8 | oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus | 8 | oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus | ||
9 | erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- | 9 | erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- | ||
10 | und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher | 10 | und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher | ||
11 | Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im | 11 | Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im | ||
12 | Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im | 12 | Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im | ||
13 | Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung | 13 | Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung | ||
14 | der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche | 14 | der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche | ||
15 | Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und | 15 | Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und | ||
16 | Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung | 16 | Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung | ||
17 | umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen | 17 | umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen | ||
18 | Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die | 18 | Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die | ||
19 | stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im | 19 | stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im | ||
20 | häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle | 20 | häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle | ||
21 | Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der | 21 | Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der | ||
22 | Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. | 22 | Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. | ||
23 | (1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur | 23 | (1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur | ||
24 | Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim | 24 | Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim | ||
25 | Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz | 25 | Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz | ||
26 | 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 | 26 | 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 | ||
27 | Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 | 27 | Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 | ||
28 | des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber | 28 | des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber | ||
29 | der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach | 29 | der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach | ||
30 | Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, | 30 | Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, | ||
31 | kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement | 31 | kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement | ||
32 | umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung | 32 | umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung | ||
33 | erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie | 33 | erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie | ||
34 | alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Soweit dies für | 34 | alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Soweit dies für | ||
35 | die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich | 35 | die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich | ||
36 | ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 | 36 | ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 | ||
37 | Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die | 37 | Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die | ||
38 | Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die | 38 | Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die | ||
39 | vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der | 39 | vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der | ||
40 | Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz | 40 | Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz | ||
41 | 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. | 41 | 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. | ||
42 | Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit | 42 | Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit | ||
43 | dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung | 43 | dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung | ||
44 | verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten | 44 | verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten | ||
45 | Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen | 45 | Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen | ||
46 | verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 | 46 | verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 | ||
47 | Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach | 47 | Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach | ||
48 | § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des | 48 | § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des | ||
49 | Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 | 49 | Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 | ||
50 | bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den | 50 | bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den | ||
51 | Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als | 51 | Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als | ||
52 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung | 52 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung | ||
53 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der | 53 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der | ||
54 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der | 54 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der | ||
55 | Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf | 55 | Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf | ||
56 | des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das | 56 | des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das | ||
57 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor | 57 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor | ||
58 | Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | 58 | Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | ||
59 | Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den | 59 | Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den | ||
60 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit | 60 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit | ||
61 | zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu | 61 | zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu | ||
62 | erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung | 62 | erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung | ||
63 | und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die | 63 | und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die | ||
64 | Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch | 64 | Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch | ||
t | 65 | erfolgen. Information, Einwilligung und Widerruf bedürfen der | t | 65 | erfolgen. |
66 | Schriftform. | ||||
67 | (2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der | 66 | (2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der | ||
68 | ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz | 67 | ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz | ||
69 | oder teilweise auferlegt werden. | 68 | oder teilweise auferlegt werden. | ||
70 | (3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die | 69 | (3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die | ||
71 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter | 70 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter | ||
72 | Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen | 71 | Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen | ||
73 | Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die | 72 | Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die | ||
74 | Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer | 73 | Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer | ||
75 | Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen | 74 | Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen | ||
76 | und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie | 75 | und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie | ||
77 | miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf | 76 | miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf | ||
78 | hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der | 77 | hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der | ||
79 | Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten. | 78 | Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten. | ||
80 | (4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom | 79 | (4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom | ||
81 | Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines | 80 | Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines | ||
82 | Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden | 81 | Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden | ||
83 | Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres | 82 | Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres | ||
84 | bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung | 83 | bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung | ||
85 | nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 | 84 | nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 | ||
86 | geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. | 85 | geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. | ||
87 | (5) (weggefallen) | 86 | (5) (weggefallen) |
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