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Verträge | Verträge | ||||
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f | 1 | (1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften | f | 1 | (1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften |
2 | schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern | 2 | schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern | ||
3 | oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über | 3 | oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über | ||
4 | die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die | 4 | die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die | ||
5 | Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die | 5 | Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die | ||
6 | Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die | 6 | Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die | ||
7 | Abrechnung. Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder | 7 | Abrechnung. Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder | ||
8 | Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen | 8 | Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen | ||
9 | Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. | 9 | Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. | ||
10 | In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an | 10 | In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an | ||
11 | mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige | 11 | mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige | ||
12 | Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne | 12 | Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne | ||
13 | des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe | 13 | des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe | ||
14 | Versorgung der Versicherten zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens die | 14 | Versorgung der Versicherten zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens die | ||
15 | im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an | 15 | im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an | ||
16 | die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. Die Absicht, | 16 | die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. Die Absicht, | ||
t | 17 | über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in | t | 17 | über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf |
18 | geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Spitzenverband Bund der | 18 | einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem | ||
19 | Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, | 19 | vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt | ||
20 | verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die | 20 | zu machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. September | ||
21 | Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. Über | 21 | 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur unionsweiten | ||
22 | die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind | 22 | Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln | ||
23 | andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach | 23 | Verträge zu schließen, fest. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge | ||
24 | Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der | 24 | einschließlich der Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf | ||
25 | Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des | 25 | Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach Abschluss des Vertrages | ||
26 | Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der | 26 | die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § 139 | ||
27 | Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung | 27 | Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt | ||
28 | berechtigt. | 28 | darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur | ||
29 | Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt. | ||||
29 | (1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge | 30 | (1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge | ||
30 | nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den | 31 | nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den | ||
31 | jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb | 32 | jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb | ||
32 | von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine | 33 | von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine | ||
33 | Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner | 34 | Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner | ||
34 | intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege | 35 | intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege | ||
35 | nachweisen kann. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine | 36 | nachweisen kann. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine | ||
36 | Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse | 37 | Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse | ||
37 | zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die | 38 | zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die | ||
38 | Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die | 39 | Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die | ||
39 | Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den | 40 | Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den | ||
40 | Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Legt die | 41 | Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Legt die | ||
41 | Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der | 42 | Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der | ||
42 | Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche | 43 | Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche | ||
43 | Versorgung gewährleistet ist. Zur Ermittlung hat die Schiedsperson | 44 | Versorgung gewährleistet ist. Zur Ermittlung hat die Schiedsperson | ||
44 | insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und | 45 | insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und | ||
45 | die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. Die Verhandlungspartner sind | 46 | die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. Die Verhandlungspartner sind | ||
46 | verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende | 47 | verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende | ||
47 | Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten | 48 | Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten | ||
48 | des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch | 49 | des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch | ||
49 | und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die | 50 | und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die | ||
50 | Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die | 51 | Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die | ||
51 | Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der | 52 | Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der | ||
52 | von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der | 53 | von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der | ||
53 | Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur | 54 | Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur | ||
54 | gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit | 55 | gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit | ||
55 | weiter. | 56 | weiter. | ||
56 | (2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den | 57 | (2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den | ||
57 | gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund | 58 | gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund | ||
58 | bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. | 59 | bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. | ||
59 | Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu | 60 | Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu | ||
60 | ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen | 61 | ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen | ||
61 | der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige | 62 | der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige | ||
62 | Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 | 63 | Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 | ||
63 | gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 | 64 | gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 | ||
64 | abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt. | 65 | abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt. | ||
65 | (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der | 66 | (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der | ||
66 | Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch | 67 | Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch | ||
67 | Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren | 68 | Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren | ||
68 | Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im | 69 | Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im | ||
69 | Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt | 70 | Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt | ||
70 | entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in | 71 | entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in | ||
71 | pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. | 72 | pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. | ||
72 | 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend. | 73 | 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend. | ||
73 | (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den | 74 | (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den | ||
74 | Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des | 75 | Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des | ||
75 | Festbetrags vereinbart werden. | 76 | Festbetrags vereinbart werden. | ||
76 | (5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der | 77 | (5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der | ||
77 | Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 | 78 | Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 | ||
78 | Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall | 79 | Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall | ||
79 | geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung | 80 | geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung | ||
80 | nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch | 81 | nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch | ||
81 | Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den | 82 | Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den | ||
82 | Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 6 sind die | 83 | Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 6 sind die | ||
83 | Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch | 84 | Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch | ||
84 | über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt | 85 | über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt | ||
85 | entsprechend. | 86 | entsprechend. | ||
86 | (6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung | 87 | (6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung | ||
87 | berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu | 88 | berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu | ||
88 | informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre | 89 | informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre | ||
89 | Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer | 90 | Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer | ||
90 | gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten | 91 | gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten | ||
91 | Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten | 92 | Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten | ||
92 | entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben | 93 | entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben | ||
93 | die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer | 94 | die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer | ||
94 | Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen. | 95 | Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen. | ||
95 | (7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und | 96 | (7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und | ||
96 | gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur | 97 | gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur | ||
97 | Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- | 98 | Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- | ||
98 | und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, | 99 | und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, | ||
99 | den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 | 100 | den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 | ||
100 | erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen | 101 | erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen | ||
101 | und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung | 102 | und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung | ||
102 | der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach | 103 | der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach | ||
103 | Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch | 104 | Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch | ||
104 | eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch | 105 | eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch | ||
105 | die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner | 106 | die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner | ||
106 | Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur | 107 | Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur | ||
107 | Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich | 108 | Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich | ||
108 | sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und | 109 | sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und | ||
109 | gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. | 110 | gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. | ||
110 | Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz | 111 | Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz | ||
111 | 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen. | 112 | 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen. | ||
112 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 | 113 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 | ||
113 | Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, | 114 | Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, | ||
114 | in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den | 115 | in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den | ||
115 | jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten | 116 | jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten | ||
116 | und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind. | 117 | und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind. | ||
117 | (9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 118 | (9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
118 | der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 119 | der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
119 | Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur | 120 | Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur | ||
120 | Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der | 121 | Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der | ||
121 | Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der | 122 | Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der | ||
122 | nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch | 123 | nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch | ||
123 | eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende | 124 | eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende | ||
124 | unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner | 125 | unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner | ||
125 | nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband | 126 | nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband | ||
126 | Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten | 127 | Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten | ||
127 | des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | 128 | des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | ||
128 | für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | 129 | für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen | ||
129 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen | 130 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen | ||
130 | können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 | 131 | können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 | ||
131 | genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den | 132 | genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den | ||
132 | Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung | 133 | Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung | ||
133 | von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. | 134 | von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. | ||
134 | Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen | 135 | Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen | ||
135 | Verordnung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, | 136 | Verordnung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, | ||
136 | sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar | 137 | sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar | ||
137 | sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. Die | 138 | sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. Die | ||
138 | Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde | 139 | Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde | ||
139 | zu legen. | 140 | zu legen. |
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