Lade...
Lade...
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), | t | 1 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ | f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ |
2 | 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale und risikoadjustierte Zu- | 2 | 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale und risikoadjustierte Zu- | ||
3 | und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und | 3 | und Abschläge zum Ausgleich der unterschiedlichen Risikostrukturen und | ||
4 | Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270). Mit den risikoadjustierten | 4 | Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270). Mit den risikoadjustierten | ||
5 | Zuweisungen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt. Durch | 5 | Zuweisungen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt. Durch | ||
6 | diesen werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden zwischen den | 6 | diesen werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden zwischen den | ||
7 | Krankenkassen ausgeglichen, die sich aus der Verteilung der Versicherten auf | 7 | Krankenkassen ausgeglichen, die sich aus der Verteilung der Versicherten auf | ||
8 | nach Risikomerkmalen getrennte Risikogruppen gemäß Absatz 2 ergeben. | 8 | nach Risikomerkmalen getrennte Risikogruppen gemäß Absatz 2 ergeben. | ||
9 | (2) Die Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen erfolgt anhand der | 9 | (2) Die Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen erfolgt anhand der | ||
10 | Risikomerkmale Alter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merkmalen und danach, | 10 | Risikomerkmale Alter, Geschlecht, Morbidität, regionalen Merkmalen und danach, | ||
11 | ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld haben. Die Morbidität der | 11 | ob die Mitglieder Anspruch auf Krankengeld haben. Die Morbidität der | ||
12 | Versicherten wird auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen, | 12 | Versicherten wird auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen, | ||
13 | Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen | 13 | Indikationen, Indikationengruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen | ||
14 | dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigt. Regionale Merkmale sind | 14 | dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigt. Regionale Merkmale sind | ||
15 | solche, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur der Region beeinflussen | 15 | solche, die die unterschiedliche Ausgabenstruktur der Region beeinflussen | ||
16 | können. | 16 | können. | ||
n | 17 | (3) Die Grundpauschale und die und risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen | n | 17 | (3) Die Grundpauschale und die risikoadjustierten Zu- und Abschläge dienen zur |
18 | zur Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen. | 18 | Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen. | ||
19 | (4) Die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 | 19 | (4) Die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 | ||
20 | orientiert sich an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen | 20 | orientiert sich an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen | ||
21 | Leistungsausgaben der den Risikogruppen zugeordneten Versicherten. Dabei | 21 | Leistungsausgaben der den Risikogruppen zugeordneten Versicherten. Dabei | ||
22 | bleiben außer Betracht | 22 | bleiben außer Betracht | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | die von Dritten erstatteten Ausgaben, | 24 | die von Dritten erstatteten Ausgaben, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für | 26 | Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für | ||
27 | Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. | 27 | Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. | ||
28 | Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und -zahnärzte | 28 | Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und -zahnärzte | ||
29 | werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte. | 29 | werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte. | ||
30 | (5) Die Bildung der Risikogruppen nach Absatz 2 und die Ermittlung der | 30 | (5) Die Bildung der Risikogruppen nach Absatz 2 und die Ermittlung der | ||
31 | standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 erfolgt nach Kriterien, die | 31 | standardisierten Leistungsausgaben nach Absatz 3 erfolgt nach Kriterien, die | ||
32 | zugleich | 32 | zugleich | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | Anreize zu Risikoselektion verringern und | 34 | Anreize zu Risikoselektion verringern und | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | keine Anreize zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitungen | 36 | keine Anreize zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitungen | ||
37 | setzen. | 37 | setzen. | ||
38 | (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und | 38 | (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und | ||
39 | weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. Es gibt für die | 39 | weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. Es gibt für die | ||
40 | Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 jährlich bekannt | 40 | Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 jährlich bekannt | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben aller am Ausgleich | 42 | die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben aller am Ausgleich | ||
43 | beteiligten Krankenkassen je Versicherten, getrennt nach Risikogruppen nach | 43 | beteiligten Krankenkassen je Versicherten, getrennt nach Risikogruppen nach | ||
44 | Absatz 2, und | 44 | Absatz 2, und | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | die Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge. | 46 | die Höhe der risikoadjustierten Zu- und Abschläge. | ||
47 | Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zum Zwecke der einheitlichen | 47 | Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zum Zwecke der einheitlichen | ||
48 | Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die | 48 | Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die | ||
49 | Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und | 49 | Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse hinaus weitere Auskünfte und | ||
50 | Nachweise verlangen. | 50 | Nachweise verlangen. | ||
51 | (7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im Voraus für ein | 51 | (7) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im Voraus für ein | ||
52 | Kalenderjahr die Werte nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest. Es | 52 | Kalenderjahr die Werte nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest. Es | ||
53 | legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die Werte nach | 53 | legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die Werte nach | ||
54 | Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versichertenzahlen der Krankenkassen je | 54 | Satz 1 und die zuletzt erhobenen Versichertenzahlen der Krankenkassen je | ||
55 | Risikogruppe nach Absatz 2 zugrunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist | 55 | Risikogruppe nach Absatz 2 zugrunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist | ||
56 | die Höhe der Zuweisungen für jede Krankenkasse vom Bundesamt für Soziale | 56 | die Höhe der Zuweisungen für jede Krankenkasse vom Bundesamt für Soziale | ||
57 | Sicherung aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und | 57 | Sicherung aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und | ||
58 | Rechnungsergebnissen und den für dieses Jahr erhobenen Versichertenzahlen der | 58 | Rechnungsergebnissen und den für dieses Jahr erhobenen Versichertenzahlen der | ||
59 | beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhaltenen | 59 | beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhaltenen | ||
60 | Zuweisungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind nach der Ermittlung | 60 | Zuweisungen gelten als Abschlagszahlungen. Sie sind nach der Ermittlung | ||
61 | der endgültigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr nach Satz 3 | 61 | der endgültigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr nach Satz 3 | ||
62 | auszugleichen. Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach Satz 3 | 62 | auszugleichen. Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach Satz 3 | ||
63 | sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, | 63 | sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, | ||
64 | hat das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der nächsten Ermittlung der | 64 | hat das Bundesamt für Soziale Sicherung diese bei der nächsten Ermittlung der | ||
65 | Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. | 65 | Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. | ||
66 | Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im Risikostrukturausgleich | 66 | Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im Risikostrukturausgleich | ||
67 | einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende | 67 | einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende | ||
68 | Wirkung. | 68 | Wirkung. | ||
69 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | 69 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | ||
70 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über | 70 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | die Ermittlung der Höhe der Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1, der Werte | 72 | die Ermittlung der Höhe der Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1, der Werte | ||
73 | nach Absatz 6 sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der | 73 | nach Absatz 6 sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der | ||
74 | für die Durchführung des Risikoausgleichsverfahrens erforderlichen | 74 | für die Durchführung des Risikoausgleichsverfahrens erforderlichen | ||
75 | Berechnungswerte, | 75 | Berechnungswerte, | ||
76 | 2. | 76 | 2. | ||
77 | die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der Leistungsausgaben | 77 | die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der Leistungsausgaben | ||
78 | nach den Absätzen 3 bis 6; dabei können für Risikogruppen, die nach dem Anspruch | 78 | nach den Absätzen 3 bis 6; dabei können für Risikogruppen, die nach dem Anspruch | ||
79 | der Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, besondere | 79 | der Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, besondere | ||
80 | Standardisierungsverfahren und Abgrenzungen für die Berücksichtigung des | 80 | Standardisierungsverfahren und Abgrenzungen für die Berücksichtigung des | ||
81 | Krankengeldes geregelt werden, | 81 | Krankengeldes geregelt werden, | ||
82 | 2a. | 82 | 2a. | ||
83 | die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der sonstigen Ausgaben | 83 | die Abgrenzung und die Verfahren der Standardisierung der sonstigen Ausgaben | ||
84 | nach § 270, die Kriterien der Zuweisung der Mittel zur Deckung dieser Ausgaben | 84 | nach § 270, die Kriterien der Zuweisung der Mittel zur Deckung dieser Ausgaben | ||
85 | sowie das Verfahren der Verarbeitung der nach § 270 Absatz 2 zu übermittelnden | 85 | sowie das Verfahren der Verarbeitung der nach § 270 Absatz 2 zu übermittelnden | ||
86 | Daten, | 86 | Daten, | ||
87 | 2b. | 87 | 2b. | ||
88 | die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Risikogruppen nach Absatz 2 | 88 | die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Risikogruppen nach Absatz 2 | ||
89 | einschließlich der Altersabstände zwischen den Altersgruppen, auch abweichend | 89 | einschließlich der Altersabstände zwischen den Altersgruppen, auch abweichend | ||
90 | von Absatz 2; hierzu gehört auch die Festlegung des Verfahrens zur Auswahl der | 90 | von Absatz 2; hierzu gehört auch die Festlegung des Verfahrens zur Auswahl der | ||
91 | regionalen Merkmale, | 91 | regionalen Merkmale, | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
93 | die Festlegung der Anforderungen an die Zulassung der Programme nach § 137g | 93 | die Festlegung der Anforderungen an die Zulassung der Programme nach § 137g | ||
94 | hinsichtlich des Verfahrens der Einschreibung der Versicherten einschließlich | 94 | hinsichtlich des Verfahrens der Einschreibung der Versicherten einschließlich | ||
95 | der Dauer der Teilnahme und des Verfahrens der Verarbeitung der für die | 95 | der Dauer der Teilnahme und des Verfahrens der Verarbeitung der für die | ||
96 | Durchführung der Programme erforderlichen personenbezogenen Daten, | 96 | Durchführung der Programme erforderlichen personenbezogenen Daten, | ||
97 | 4. | 97 | 4. | ||
98 | die Berechnungsverfahren sowie die Durchführung des Zahlungsverkehrs, | 98 | die Berechnungsverfahren sowie die Durchführung des Zahlungsverkehrs, | ||
99 | 5. | 99 | 5. | ||
100 | die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von Säumniszuschlägen, | 100 | die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von Säumniszuschlägen, | ||
101 | 6. | 101 | 6. | ||
102 | das Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs einschließlich des | 102 | das Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs einschließlich des | ||
103 | Ausschlusses von Risikogruppen, die anhand der Morbidität der Versicherten | 103 | Ausschlusses von Risikogruppen, die anhand der Morbidität der Versicherten | ||
104 | gebildet werden, mit den höchsten relativen Steigerungsraten, | 104 | gebildet werden, mit den höchsten relativen Steigerungsraten, | ||
105 | 7. | 105 | 7. | ||
106 | die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 5 und 12, | 106 | die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 5 und 12, | ||
107 | 8. | 107 | 8. | ||
108 | die Vergütung des wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung des | 108 | die Vergütung des wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung des | ||
109 | Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung für die Erstellung | 109 | Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung für die Erstellung | ||
110 | von Gutachten nach Absatz 10, | 110 | von Gutachten nach Absatz 10, | ||
111 | 9. | 111 | 9. | ||
112 | die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der | 112 | die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der | ||
113 | Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter | 113 | Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter | ||
114 | Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und | 114 | Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und | ||
115 | der Prüfkriterien, auch abweichend von § 274. | 115 | der Prüfkriterien, auch abweichend von § 274. | ||
116 | Abweichend von Satz 1 können die Verordnungsregelungen zu Satz 1 Nr. 3 ohne | 116 | Abweichend von Satz 1 können die Verordnungsregelungen zu Satz 1 Nr. 3 ohne | ||
117 | Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. | 117 | Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. | ||
t | 118 | (8) (weggefallen) | t | ||
119 | (9) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt am Risikostrukturausgleich | 118 | (9) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt am Risikostrukturausgleich | ||
120 | nicht teil. | 119 | nicht teil. | ||
121 | (10) Die Wirkungen des Risikostrukturausgleichs insbesondere auf den | 120 | (10) Die Wirkungen des Risikostrukturausgleichs insbesondere auf den | ||
122 | Wettbewerb der Krankenkassen und die Manipulationsresistenz des | 121 | Wettbewerb der Krankenkassen und die Manipulationsresistenz des | ||
123 | Risikostrukturausgleichs sind regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, durch | 122 | Risikostrukturausgleichs sind regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, durch | ||
124 | den wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des | 123 | den wissenschaftlichen Beirat zur Weiterentwicklung des | ||
125 | Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung in einem | 124 | Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für Soziale Sicherung in einem | ||
126 | Gutachten zu überprüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den | 125 | Gutachten zu überprüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den | ||
127 | Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen; im Jahr 2023 sind gesondert die | 126 | Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen; im Jahr 2023 sind gesondert die | ||
128 | Wirkungen der regionalen Merkmale als Risikomerkmal im Risikostrukturausgleich | 127 | Wirkungen der regionalen Merkmale als Risikomerkmal im Risikostrukturausgleich | ||
129 | zu untersuchen. Die Wirkungen des Ausschlusses von Risikogruppen nach § 18 | 128 | zu untersuchen. Die Wirkungen des Ausschlusses von Risikogruppen nach § 18 | ||
130 | Absatz 1 Satz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung insbesondere auf die | 129 | Absatz 1 Satz 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung insbesondere auf die | ||
131 | Manipulationsresistenz und Zielgenauigkeit des Risikostrukturausgleichs | 130 | Manipulationsresistenz und Zielgenauigkeit des Risikostrukturausgleichs | ||
132 | einschließlich der Einhaltung der Vorgaben des § 266 Absatz 5 sind zusätzlich | 131 | einschließlich der Einhaltung der Vorgaben des § 266 Absatz 5 sind zusätzlich | ||
133 | zu dem Gutachten nach Satz 2 zweiter Halbsatz durch den wissenschaftlichen | 132 | zu dem Gutachten nach Satz 2 zweiter Halbsatz durch den wissenschaftlichen | ||
134 | Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für | 133 | Beirat zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs beim Bundesamt für | ||
135 | Soziale Sicherung im Jahr 2023 zu untersuchen. Für den Zweck des | 134 | Soziale Sicherung im Jahr 2023 zu untersuchen. Für den Zweck des | ||
136 | Gutachtens nach Satz 3 ist auch die Veränderung der Häufigkeit der Diagnosen | 135 | Gutachtens nach Satz 3 ist auch die Veränderung der Häufigkeit der Diagnosen | ||
137 | nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Zuordnung der | 136 | nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Zuordnung der | ||
138 | Versicherten zu Risikogruppen zu untersuchen. | 137 | Versicherten zu Risikogruppen zu untersuchen. | ||
139 | (11) Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds | 138 | (11) Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds | ||
140 | für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe der §§ 266 bis 270 in der | 139 | für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 nach Maßgabe der §§ 266 bis 270 in der | ||
141 | bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der Datenmeldung | 140 | bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung. Die Anpassung der Datenmeldung | ||
142 | nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung | 141 | nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung | ||
143 | gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist ab dem | 142 | gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist ab dem | ||
144 | Ausgleichsjahr 2021 bei den Zuweisungen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. | 143 | Ausgleichsjahr 2021 bei den Zuweisungen nach Absatz 3 zu berücksichtigen. | ||
145 | (12) Bei den Zuweisungen nach Absatz 3 werden die finanziellen | 144 | (12) Bei den Zuweisungen nach Absatz 3 werden die finanziellen | ||
146 | Auswirkungen der Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen | 145 | Auswirkungen der Bildung von Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen | ||
147 | nach Absatz 2 durch Zu- und Abschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Prozent | 146 | nach Absatz 2 durch Zu- und Abschläge im Ausgleichsjahr 2021 auf 75 Prozent | ||
148 | begrenzt. Die Begrenzung erfolgt für alle Länder jeweils einheitlich für | 147 | begrenzt. Die Begrenzung erfolgt für alle Länder jeweils einheitlich für | ||
149 | die Summe der Zuweisungen nach Absatz 3 für die Versicherten mit Wohnsitz in | 148 | die Summe der Zuweisungen nach Absatz 3 für die Versicherten mit Wohnsitz in | ||
150 | einem Land. Durch die Zu- und Abschläge werden 25 Prozent der Differenz | 149 | einem Land. Durch die Zu- und Abschläge werden 25 Prozent der Differenz | ||
151 | der hypothetischen Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 ohne Bildung von | 150 | der hypothetischen Höhe der Zuweisungen nach Absatz 3 ohne Bildung von | ||
152 | Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen und der Höhe der Zuweisungen | 151 | Risikogruppen anhand von regionalen Merkmalen und der Höhe der Zuweisungen | ||
153 | nach Absatz 3 einheitlich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land | 152 | nach Absatz 3 einheitlich auf die Versicherten mit Wohnsitz in einem Land | ||
154 | verteilt. | 153 | verteilt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.