eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz und den Fachkundenachweis
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nach § 95c Satz 2 Nr. 3 haben,
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2.
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in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten
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psychotherapeutischen Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
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Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
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Wirtschaftsraum teilgenommen haben und diese Tätigkeit vergleichbar mit der in
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der gesetzlichen Krankenversicherung war und
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3.
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bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsurkunde vorlegen und den Antrag auf
14
Erteilung der Zulassung gestellt haben.
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Der Zulassungsausschuss hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. September
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2009 zu entscheiden.
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