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Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus | ||||
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t | 1 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im | t | 1 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im |
2 | Krankenhaus | 2 | Krankenhaus |
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser |
2 | grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse | 2 | grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse | ||
3 | über | 3 | über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung | 5 | die im Abstand von fünf Jahren zu erbringenden Nachweise über die Erfüllung | ||
t | 6 | der Fortbildungspflichten der Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeuten | t | 6 | der Fortbildungspflichten der Fachärzte und der Psychotherapeuten, |
7 | und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, | ||||
8 | 2. | 7 | 2. | ||
9 | einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des | 8 | einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des | ||
10 | Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, | 9 | Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, | ||
11 | sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines | 10 | sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines | ||
12 | Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses und | 11 | Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses und | ||
13 | Ausnahmetatbestände, | 12 | Ausnahmetatbestände, | ||
14 | 3. | 13 | 3. | ||
15 | Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich zu veröffentlichenden | 14 | Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich zu veröffentlichenden | ||
16 | strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, | 15 | strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, | ||
17 | 4. | 16 | 4. | ||
18 | vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Verträge nach § 110a mit | 17 | vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Verträge nach § 110a mit | ||
19 | Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden | 18 | Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden | ||
20 | sollen, | 19 | sollen, | ||
21 | 5. | 20 | 5. | ||
22 | einen Katalog von Leistungen oder Leistungsbereichen, die sich für eine | 21 | einen Katalog von Leistungen oder Leistungsbereichen, die sich für eine | ||
23 | qualitätsabhängige Vergütung mit Zu- und Abschlägen eignen, sowie Qualitätsziele | 22 | qualitätsabhängige Vergütung mit Zu- und Abschlägen eignen, sowie Qualitätsziele | ||
24 | und Qualitätsindikatoren. | 23 | und Qualitätsindikatoren. | ||
25 | § 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verband der Privaten | 24 | § 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verband der Privaten | ||
26 | Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der | 25 | Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der | ||
27 | Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; | 26 | Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; | ||
28 | bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zusätzlich die | 27 | bei den Beschlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zusätzlich die | ||
29 | Bundespsychotherapeutenkammer zu beteiligen. | 28 | Bundespsychotherapeutenkammer zu beteiligen. | ||
30 | (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser | 29 | (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser | ||
31 | unmittelbar verbindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Absatz | 30 | unmittelbar verbindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Absatz | ||
32 | 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. | 31 | 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. | ||
33 | Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1 gelten bis zum | 32 | Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1 gelten bis zum | ||
34 | Inkrafttreten von Beschlüssen nach Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz | 33 | Inkrafttreten von Beschlüssen nach Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz | ||
35 | 1 fort. Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen der Krankenhausplanung | 34 | 1 fort. Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen der Krankenhausplanung | ||
36 | der Länder sind zulässig. | 35 | der Länder sind zulässig. | ||
37 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei den Mindestmengenfestlegungen | 36 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei den Mindestmengenfestlegungen | ||
38 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen | 37 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen | ||
39 | vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität | 38 | vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität | ||
40 | unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu vermeiden. Er regelt in seiner | 39 | unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu vermeiden. Er regelt in seiner | ||
41 | Verfahrensordnung das Nähere insbesondere zur Auswahl einer planbaren Leistung | 40 | Verfahrensordnung das Nähere insbesondere zur Auswahl einer planbaren Leistung | ||
42 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Festlegung der Höhe einer | 41 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie zur Festlegung der Höhe einer | ||
43 | Mindestmenge. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll insbesondere die | 42 | Mindestmenge. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll insbesondere die | ||
44 | Auswirkungen von neu festgelegten Mindestmengen möglichst zeitnah evaluieren | 43 | Auswirkungen von neu festgelegten Mindestmengen möglichst zeitnah evaluieren | ||
45 | und die Festlegungen auf der Grundlage des Ergebnisses anpassen. | 44 | und die Festlegungen auf der Grundlage des Ergebnisses anpassen. | ||
46 | (4) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei | 45 | (4) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei | ||
47 | planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende | 46 | planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende | ||
48 | Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen | 47 | Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen | ||
49 | dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit | 48 | dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit | ||
50 | der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den | 49 | der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den | ||
51 | Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen jährlich darlegen, dass | 50 | Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen jährlich darlegen, dass | ||
52 | die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund | 51 | die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund | ||
53 | berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird | 52 | berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird | ||
54 | (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel | 53 | (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel | ||
55 | vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche | 54 | vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche | ||
56 | Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und | 55 | Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und | ||
57 | Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 56 | Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
58 | regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Nähere zur Darlegung der | 57 | regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Nähere zur Darlegung der | ||
59 | Prognose. Die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen können | 58 | Prognose. Die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen können | ||
60 | bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom | 59 | bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom | ||
61 | Krankenhausträger getroffene Prognose widerlegen. Gegen die Entscheidung | 60 | Krankenhausträger getroffene Prognose widerlegen. Gegen die Entscheidung | ||
62 | nach Satz 6 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit | 61 | nach Satz 6 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit | ||
63 | gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. | 62 | gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. | ||
64 | (5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann | 63 | (5) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann | ||
65 | Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen | 64 | Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen | ||
66 | die Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer | 65 | die Anwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer | ||
67 | flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Die | 66 | flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Die | ||
68 | Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses für diese Leistungen | 67 | Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses für diese Leistungen | ||
69 | über die Nichtanwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2. | 68 | über die Nichtanwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2. | ||
70 | (6) In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Stand der | 69 | (6) In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Stand der | ||
71 | Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach | 70 | Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach | ||
72 | § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 | 71 | § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 | ||
73 | Satz 1 Nummer 1 und 2 darzustellen. Der Bericht hat auch Art und Anzahl | 72 | Satz 1 Nummer 1 und 2 darzustellen. Der Bericht hat auch Art und Anzahl | ||
74 | der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie Informationen zu | 73 | der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie Informationen zu | ||
75 | Nebendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagnosen häufig verbunden sind, zu | 74 | Nebendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagnosen häufig verbunden sind, zu | ||
76 | enthalten. Ergebnisse von Patientenbefragungen, soweit diese vom | 75 | enthalten. Ergebnisse von Patientenbefragungen, soweit diese vom | ||
77 | Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst werden, sind in den Qualitätsbericht | 76 | Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst werden, sind in den Qualitätsbericht | ||
78 | aufzunehmen. Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller Kriterien | 77 | aufzunehmen. Der Bericht ist in einem für die Abbildung aller Kriterien | ||
79 | geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen. In einem | 78 | geeigneten standardisierten Datensatzformat zu erstellen. In einem | ||
80 | speziellen Berichtsteil sind die besonders patientenrelevanten Informationen | 79 | speziellen Berichtsteil sind die besonders patientenrelevanten Informationen | ||
81 | in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache | 80 | in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache | ||
82 | zusammenzufassen. Besonders patientenrelevant sind insbesondere | 81 | zusammenzufassen. Besonders patientenrelevant sind insbesondere | ||
83 | Informationen zur Patientensicherheit und hier speziell zur Umsetzung des | 82 | Informationen zur Patientensicherheit und hier speziell zur Umsetzung des | ||
84 | Risiko- und Fehlermanagements, zu Maßnahmen der | 83 | Risiko- und Fehlermanagements, zu Maßnahmen der | ||
85 | Arzneimitteltherapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygienestandards sowie zu | 84 | Arzneimitteltherapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygienestandards sowie zu | ||
86 | Maßzahlen der Personalausstattung in den Fachabteilungen des jeweiligen | 85 | Maßzahlen der Personalausstattung in den Fachabteilungen des jeweiligen | ||
87 | Krankenhauses. | 86 | Krankenhauses. | ||
88 | (7) Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind über den in | 87 | (7) Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind über den in | ||
89 | dem Beschluss festgelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsamen | 88 | dem Beschluss festgelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsamen | ||
90 | Bundesausschuss, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den | 89 | Bundesausschuss, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den | ||
91 | Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. Zum Zwecke der Erhöhung von | 90 | Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. Zum Zwecke der Erhöhung von | ||
92 | Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die | 91 | Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die | ||
93 | Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die | 92 | Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die | ||
94 | Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte auch | 93 | Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Qualitätsberichte auch | ||
95 | vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und | 94 | vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und | ||
96 | Empfehlungen aussprechen. Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der | 95 | Empfehlungen aussprechen. Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der | ||
97 | eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen. | 96 | eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen. | ||
98 | (8) Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das Institut nach § 137a bei den | 97 | (8) Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das Institut nach § 137a bei den | ||
99 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgewählten vier Leistungen oder | 98 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgewählten vier Leistungen oder | ||
100 | Leistungsbereichen mit einer Untersuchung zur Entwicklung der | 99 | Leistungsbereichen mit einer Untersuchung zur Entwicklung der | ||
101 | Versorgungsqualität nach Abschluss des Erprobungszeitraums zu beauftragen. | 100 | Versorgungsqualität nach Abschluss des Erprobungszeitraums zu beauftragen. | ||
102 | Gegenstand der Untersuchung ist auch ein Vergleich der Versorgungsqualität von | 101 | Gegenstand der Untersuchung ist auch ein Vergleich der Versorgungsqualität von | ||
103 | Krankenhäusern mit und ohne Vertrag nach § 110a. | 102 | Krankenhäusern mit und ohne Vertrag nach § 110a. | ||
104 | (9) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festlegungen zu den Leistungen | 103 | (9) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festlegungen zu den Leistungen | ||
105 | oder Leistungsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, die sich für eine | 104 | oder Leistungsbereichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, die sich für eine | ||
106 | qualitätsabhängige Vergütung eignen, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember | 105 | qualitätsabhängige Vergütung eignen, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember | ||
107 | 2017 zu beschließen. Qualitätszu- und -abschläge für die Einhaltung oder | 106 | 2017 zu beschließen. Qualitätszu- und -abschläge für die Einhaltung oder | ||
108 | Nichteinhaltung von Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 107 | Nichteinhaltung von Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
109 | sind ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt ein Verfahren, | 108 | sind ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt ein Verfahren, | ||
110 | das den Krankenkassen und den Krankenhäusern ermöglicht, auf der Grundlage der | 109 | das den Krankenkassen und den Krankenhäusern ermöglicht, auf der Grundlage der | ||
111 | beschlossenen Festlegungen Qualitätszuschläge für außerordentlich gute und | 110 | beschlossenen Festlegungen Qualitätszuschläge für außerordentlich gute und | ||
112 | Qualitätsabschläge für unzureichende Leistungen zu vereinbaren. Hierfür | 111 | Qualitätsabschläge für unzureichende Leistungen zu vereinbaren. Hierfür | ||
113 | hat er insbesondere jährlich Bewertungskriterien für außerordentlich gute und | 112 | hat er insbesondere jährlich Bewertungskriterien für außerordentlich gute und | ||
114 | unzureichende Qualität zu veröffentlichen, möglichst aktuelle | 113 | unzureichende Qualität zu veröffentlichen, möglichst aktuelle | ||
115 | Datenübermittlungen der Krankenhäuser zu den festgelegten Qualitätsindikatoren | 114 | Datenübermittlungen der Krankenhäuser zu den festgelegten Qualitätsindikatoren | ||
116 | an das Institut nach § 137a vorzusehen und die Auswertung der Daten | 115 | an das Institut nach § 137a vorzusehen und die Auswertung der Daten | ||
117 | sicherzustellen. Die Auswertungsergebnisse sind den Krankenkassen und den | 116 | sicherzustellen. Die Auswertungsergebnisse sind den Krankenkassen und den | ||
118 | Krankenhäusern jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen; dies kann über eine | 117 | Krankenhäusern jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen; dies kann über eine | ||
119 | Internetplattform erfolgen. Die Krankenkassen geben in das | 118 | Internetplattform erfolgen. Die Krankenkassen geben in das | ||
120 | Informationsangebot nach Satz 5 regelmäßig Angaben ein, welche Krankenhäuser | 119 | Informationsangebot nach Satz 5 regelmäßig Angaben ein, welche Krankenhäuser | ||
121 | Qualitätszu- oder -abschläge für welche Leistungen oder Leistungsbereiche | 120 | Qualitätszu- oder -abschläge für welche Leistungen oder Leistungsbereiche | ||
122 | erhalten; den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden ist der | 121 | erhalten; den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden ist der | ||
123 | Zugang zu diesen Informationen zu eröffnen. | 122 | Zugang zu diesen Informationen zu eröffnen. |
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