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Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | ||||
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t | 1 | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | t | 1 | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen |
Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der | f | 1 | (1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der |
2 | ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen | 2 | ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen | ||
3 | erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 | 3 | erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 | ||
4 | ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten | 4 | ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten | ||
5 | Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer | 5 | Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer | ||
6 | Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a sowie | 6 | Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 76 Absatz 1a sowie | ||
7 | nach § 87 Absatz 2a Satz 13 erbracht werden, werden nach den für Vertragsärzte | 7 | nach § 87 Absatz 2a Satz 13 erbracht werden, werden nach den für Vertragsärzte | ||
8 | geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die | 8 | geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die | ||
9 | mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die | 9 | mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die | ||
10 | Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen | 10 | Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen | ||
11 | Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen | 11 | Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen | ||
12 | Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten | 12 | Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten | ||
13 | Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger | 13 | Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger | ||
14 | mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen | 14 | mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen | ||
15 | Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an | 15 | Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an | ||
16 | die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet. Die Vergütung der von | 16 | die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet. Die Vergütung der von | ||
17 | nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von | 17 | nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von | ||
18 | der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung | 18 | der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
19 | abgerechnet. Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer | 19 | abgerechnet. Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer | ||
20 | Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom | 20 | Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom | ||
21 | Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der | 21 | Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der | ||
22 | Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. | 22 | Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. | ||
23 | (1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der | 23 | (1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der | ||
24 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in | 24 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in | ||
25 | kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen | 25 | kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen | ||
26 | sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen | 26 | sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen | ||
27 | von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger | 27 | von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger | ||
28 | fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese | 28 | fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese | ||
29 | erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf | 29 | erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf | ||
30 | Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von der | 30 | Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von der | ||
31 | Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt | 31 | Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt | ||
32 | entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen | 32 | entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen | ||
33 | und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 | 33 | und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 | ||
34 | geregelt. Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen | 34 | geregelt. Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen | ||
35 | nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die | 35 | nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die | ||
36 | Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in | 36 | Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in | ||
37 | Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. Der | 37 | Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. Der | ||
38 | jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach | 38 | jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach | ||
39 | Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § | 39 | Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § | ||
40 | 10 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr | 40 | 10 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr | ||
41 | erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu | 41 | erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu | ||
42 | berücksichtigen. | 42 | berücksichtigen. | ||
43 | (2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen | 43 | (2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen | ||
44 | Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen | 44 | Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen | ||
45 | Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die | 45 | Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die | ||
46 | Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen | 46 | Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen | ||
47 | gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den | 47 | gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den | ||
48 | Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die | 48 | Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die | ||
49 | Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt | 49 | Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt | ||
50 | auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese | 50 | auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese | ||
51 | Hochschulambulanz behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der | 51 | Hochschulambulanz behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der | ||
52 | Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der | 52 | Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der | ||
53 | sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren bei | 53 | sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren bei | ||
54 | wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der | 54 | wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der | ||
55 | Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 | 55 | Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 | ||
56 | erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten | 56 | erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten | ||
57 | nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu | 57 | nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu | ||
58 | berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen | 58 | berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen | ||
59 | nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. Die | 59 | nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. Die | ||
60 | Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der | 60 | Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der | ||
61 | sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren sind, auf | 61 | sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren sind, auf | ||
62 | Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS- | 62 | Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS- | ||
t | 63 | CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupassen. | t | 63 | CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupassen. Die |
64 | Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen soll der | ||||
65 | Vergütung entsprechen, die sich aus der Anpassung des einheitlichen | ||||
66 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 2a Satz 26 | ||||
67 | ergibt. | ||||
64 | (3) Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der | 68 | (3) Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der | ||
65 | psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der | 69 | psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der | ||
66 | medizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich | 70 | medizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich | ||
67 | geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. § 295 Absatz 1b Satz 1 | 71 | geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. § 295 Absatz 1b Satz 1 | ||
68 | gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der | 72 | gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der | ||
69 | Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die | 73 | Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die | ||
70 | Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozial- | 74 | Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozial- | ||
71 | pädiatrischen Zentren und die medizinischen Behandlungszentren von den | 75 | pädiatrischen Zentren und die medizinischen Behandlungszentren von den | ||
72 | Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich | 76 | Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich | ||
73 | geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. | 77 | geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. | ||
74 | Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar | 78 | Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar | ||
75 | 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der | 79 | 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der | ||
76 | Hochschulambulanzen angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur | 80 | Hochschulambulanzen angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur | ||
77 | und zur Leistungsdokumentation. | 81 | und zur Leistungsdokumentation. | ||
78 | (3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme | 82 | (3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme | ||
79 | nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der | 83 | nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der | ||
80 | regionalen Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten | 84 | regionalen Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten | ||
81 | Gesamtvergütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden | 85 | Gesamtvergütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden | ||
82 | ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für | 86 | ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für | ||
83 | diese Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 | 87 | diese Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 | ||
84 | Satz 5 und 6 vereinbart. Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität | 88 | Satz 5 und 6 vereinbart. Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität | ||
85 | ist nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der | 89 | ist nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der | ||
86 | Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die | 90 | Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die | ||
87 | Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit der | 91 | Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit der | ||
88 | Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und | 92 | Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und | ||
89 | den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter Berücksichtigung der | 93 | den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter Berücksichtigung der | ||
90 | Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3 | 94 | Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3 | ||
91 | gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 genannten Vertragspartner treffen | 95 | gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 genannten Vertragspartner treffen | ||
92 | eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und Abrechnung des | 96 | eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und Abrechnung des | ||
93 | Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der Inanspruchnahme nach | 97 | Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der Inanspruchnahme nach | ||
94 | § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend. | 98 | § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend. | ||
95 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz | 99 | (4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz | ||
96 | 2 oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder | 100 | 2 oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder | ||
97 | teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des | 101 | teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des | ||
98 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung | 102 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung | ||
99 | fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle | 103 | fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle | ||
100 | zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die | 104 | zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die | ||
101 | Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, | 105 | Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, | ||
102 | angemessen zu vergüten. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz | 106 | angemessen zu vergüten. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz | ||
103 | oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | 107 | oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | ||
104 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des | 108 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des | ||
105 | Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den | 109 | Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den | ||
106 | Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach Absatz | 110 | Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach Absatz | ||
107 | 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § | 111 | 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § | ||
108 | 114 auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen | 112 | 114 auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen | ||
109 | fest. | 113 | fest. | ||
110 | (5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der | 114 | (5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der | ||
111 | Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder | 115 | Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder | ||
112 | vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der | 116 | vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der | ||
113 | Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der | 117 | Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der | ||
114 | Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt. | 118 | Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt. | ||
115 | (6) (weggefallen) | 119 | (6) (weggefallen) |
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