f | (1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die | f | (1) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die |
| Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine | | Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine |
| ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die | | ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht; die |
| durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte | | durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte |
t | | t | und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der |
| sind bei der Feststellung einer Unterversorgung nicht zu berücksichtigen. Sie | | Feststellung einer Unterversorgung nicht zu berücksichtigen. Sie haben den |
| haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen Kassenärztlichen | | für die betroffenen Gebiete zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen eine |
| Vereinigungen eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abwendung der | | angemessene Frist zur Beseitigung oder Abwendung der Unterversorgung |
| Unterversorgung einzuräumen. | | einzuräumen. |
| (2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen Vereinigung oder durch | | (2) Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen Vereinigung oder durch |
| andere geeignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht gewährleistet werden und | | andere geeignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht gewährleistet werden und |
| dauert die Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die | | dauert die Unterversorgung auch nach Ablauf der Frist an, haben die |
| Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach | | Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse nach |
| deren Anhörung Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den | | deren Anhörung Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten nach den |
| Zulassungsverordnungen anzuordnen. | | Zulassungsverordnungen anzuordnen. |
| (3) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der | | (3) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der |
| Richtlinien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung, dass in einem nicht | | Richtlinien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung, dass in einem nicht |
| unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf | | unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf |
| besteht. | | besteht. |
| (4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Zahnärzte. | | (4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Zahnärzte. |