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Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche | t | 1 | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche |
2 | Orientierungswerte | 2 | Orientierungswerte |
Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem |
2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als | ||
3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 3 | Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | 4 | die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die | ||
5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | 5 | zahnärztlichen Leistungen, im ärztlichen Bereich einschließlich der | ||
6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | 6 | Sachkosten. In den Bundesmantelverträgen sind auch die Regelungen, die zur | ||
7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | 7 | Organisation der vertragsärztlichen Versorgung notwendig sind, insbesondere | ||
8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | 8 | Vordrucke und Nachweise, zu vereinbaren. Bei der Gestaltung der | ||
9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | 9 | Arzneiverordnungsblätter ist § 73 Abs. 5 zu beachten. Die | ||
10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | 10 | Arzneiverordnungsblätter sind so zu gestalten, daß bis zu drei Verordnungen je | ||
11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für | 11 | Verordnungsblatt möglich sind. Dabei ist für jede Verordnung ein Feld für | ||
12 | die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres | 12 | die Auftragung des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 sowie ein weiteres | ||
13 | Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch | 13 | Feld vorzusehen, in dem der Arzt seine Entscheidung nach § 73 Abs. 5 durch | ||
14 | Ankreuzen kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 14 | Ankreuzen kenntlich machen kann. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
15 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | 15 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüfen, inwieweit bislang | ||
16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | 16 | papiergebundene Verfahren zur Organisation der vertragsärztlichen Versorgung | ||
17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | 17 | durch elektronische Kommunikationsverfahren ersetzt werden können. Das | ||
18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | 18 | Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am | ||
19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | 19 | 31. Dezember 2016 vorzulegen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | ||
20 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem | 20 | und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regeln in dem | ||
21 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu | 21 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019 das Nähere zu | ||
22 | einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für | 22 | einem elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für | ||
23 | bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche | 23 | bewilligungspflichtige zahnärztliche Leistungen. Die Kassenzahnärztliche | ||
24 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an | 24 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können die an | ||
25 | der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch | 25 | der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch | ||
26 | Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die | 26 | Regelungen im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten, die für die | ||
27 | Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die | 27 | Beantragung von bewilligungspflichtigen Leistungen notwendigen Angaben an die | ||
28 | jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im | 28 | jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse im | ||
29 | Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der | 29 | Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Zur Durchführung der | ||
30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | 30 | elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren sind die an der | ||
31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | 31 | vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die | ||
32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | 32 | hierfür erforderlichen versichertenbezogene Angaben an die jeweilige | ||
33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | 33 | Kassenzahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige Krankenkasse zu | ||
34 | übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die | 34 | übermitteln. Die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die | ||
35 | für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | 35 | für die Durchführung der elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahren | ||
36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | 36 | erforderlichen versicherungsbezogenen übermittelten Angaben zu verarbeiten. | ||
37 | Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste | 37 | Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und Nachweise sind die Dienste | ||
38 | der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. | 38 | der Telematikinfrastruktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen. | ||
39 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | 39 | (1a) In dem Bundesmantelvertrag haben die Kassenzahnärztliche | ||
40 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | 40 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegen, | ||
41 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | 41 | dass die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und | ||
42 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | 42 | Suprakonstruktionen, soweit die gewählte Versorgung der Regelversorgung nach § | ||
43 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | 43 | 56 Abs. 2 entspricht, gegenüber den Versicherten nach Absatz 2 abzurechnen | ||
44 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | 44 | sind. Darüber hinaus sind im Bundesmantelvertrag folgende Regelungen zu | ||
45 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | 45 | treffen: Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien | ||
46 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | 46 | Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die | ||
47 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | 47 | tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach | ||
48 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben | 48 | Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Im Heil- und Kostenplan sind Angaben | ||
49 | zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan | 49 | zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan | ||
50 | ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die | 50 | ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die | ||
51 | Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die | 51 | Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die | ||
52 | geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender | 52 | geplante Versorgung begutachten lassen. Bei bestehender | ||
53 | Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § | 53 | Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse gemäß § | ||
54 | 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen | 54 | 55 Abs. 1 oder 2 entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen | ||
55 | Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von | 55 | Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von | ||
56 | der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 | 56 | der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse mit Ausnahme der Fälle des § 55 | ||
57 | Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat | 57 | Abs. 5 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Der Vertragszahnarzt hat | ||
58 | bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des | 58 | bei Rechnungslegung eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des | ||
59 | praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | 59 | praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach | ||
60 | Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über | 60 | Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über | ||
61 | Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | 61 | Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | ||
62 | beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur | 62 | beizufügen. Der Bundesmantelvertrag regelt auch das Nähere zur | ||
63 | Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und | 63 | Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans, insbesondere muss aus dem Heil- und | ||
64 | Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten | 64 | Kostenplan erkennbar sein, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten | ||
65 | erbracht werden oder nicht. | 65 | erbracht werden oder nicht. | ||
66 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | 66 | (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||
67 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | 67 | Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum | ||
68 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | 68 | 30. Juni 2016 die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und | ||
69 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | 69 | koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind | ||
70 | insbesondere zu vereinbaren: | 70 | insbesondere zu vereinbaren: | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | 72 | Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierten palliativ- | ||
73 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | 73 | medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | 75 | Anforderungen an die Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, | ||
76 | 3. | 76 | 3. | ||
77 | Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der | 77 | Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der | ||
78 | Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | 78 | Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der | ||
79 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | 79 | Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und | ||
80 | betreuenden Angehörigen, | 80 | betreuenden Angehörigen, | ||
81 | 4. | 81 | 4. | ||
82 | Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | 82 | Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. | ||
83 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | 83 | Der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer sowie den in § 92 | ||
84 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | 84 | Absatz 7b genannten Organisationen ist vor Abschluss der Vereinbarung | ||
85 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | 85 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den | ||
86 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | 86 | Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf der Grundlage der Vereinbarung hat der | ||
87 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 87 | Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
88 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | 88 | Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten | ||
89 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | 89 | nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt anzupassen. Der Bewertungsausschuss hat | ||
90 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | 90 | dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und | ||
91 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | 91 | danach jährlich über die Entwicklung der abgerechneten palliativ-medizinischen | ||
92 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | 92 | Leistungen auch in Kombination mit anderen vertragsärztlichen Leistungen, über | ||
93 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | 93 | die Zahl und Qualifikation der ärztlichen Leistungserbringer, über die | ||
94 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | 94 | Versorgungsqualität sowie über die Auswirkungen auf die Verordnung der | ||
95 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | 95 | spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten. Das | ||
96 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | 96 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts und | ||
97 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | 97 | zu den dafür erforderlichen Auswertungen bestimmen. | ||
98 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | 98 | (1c) Die Krankenkassen können in den in § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten | ||
99 | Fällen insbesondere | 99 | Fällen insbesondere | ||
100 | 1. | 100 | 1. | ||
101 | bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | 101 | bei kieferorthopädischen Maßnahmen, | ||
102 | 2. | 102 | 2. | ||
103 | bei der Behandlung von Parodontopathien, | 103 | bei der Behandlung von Parodontopathien, | ||
104 | 3. | 104 | 3. | ||
105 | bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung | 105 | bei der Versorgung von Zahnersatz und Zahnkronen, einschließlich der Prüfung | ||
106 | der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | 106 | der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4 Satz 3, | ||
107 | 4. | 107 | 4. | ||
108 | für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | 108 | für implantologische Maßnahmen bei Ausnahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2 | ||
109 | Satz 9 | 109 | Satz 9 | ||
110 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | 110 | abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt einer gutachterlichen | ||
111 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | 111 | Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eine gutachterliche Stellungnahme im | ||
112 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | 112 | Wege des nach Satz 2 im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene | ||
113 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 113 | Gutachterverfahrens einholen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
114 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | 114 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag | ||
115 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | 115 | das Nähere zu einem Gutachterverfahren für Zahnärzte insbesondere zur | ||
116 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | 116 | Bestellung der Gutachter, zur Einleitung des Gutachterverfahrens und zur | ||
117 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | 117 | Begutachtung sowie die Maßnahmen und Behandlungen die Gegenstand des | ||
118 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | 118 | Gutachtenverfahrens sein können. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und | ||
119 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | 119 | der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie für ihren regionalen | ||
120 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | 120 | Zuständigkeitsbereich die Partner der Gesamtverträge können vereinbaren, dass | ||
121 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | 121 | die Krankenkassen einheitlich für die im Bundesmantelvertrag näher bestimmten | ||
122 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | 122 | Maßnahmen und Behandlungen ausschließlich das nach Satz 2 vorgesehene | ||
123 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | 123 | Gutachterverfahren anwenden oder ausschließlich die Begutachtung durch den | ||
124 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | 124 | Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der behandelnde Vertragszahnarzt ist | ||
125 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | 125 | verpflichtet, dem von der Krankenkasse benannten vertragszahnärztlichen | ||
126 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | 126 | Gutachter die für die gutachterliche Stellungnahme erforderlichen Daten zu | ||
127 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | 127 | übermitteln. Der vertragszahnärztliche Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt | ||
128 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | 128 | übermittelten Daten nur zur Erstellung der in Satz 1 genannten gutachterlichen | ||
129 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | 129 | Stellungnahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275 Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 | ||
130 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | 130 | Satz 2 und Absatz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das im | ||
131 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | 131 | Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterwesen entsprechend. | ||
132 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | 132 | (2) Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der | ||
133 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | 133 | abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes | ||
134 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | 134 | Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den | ||
135 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | 135 | zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu | ||
136 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | 136 | versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die | ||
137 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | 137 | Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu | ||
138 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | 138 | überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand | ||
139 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | 139 | der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der | ||
140 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | 140 | Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, | ||
141 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | 141 | wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche | ||
142 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | 142 | Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum | ||
143 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | 143 | 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist | ||
144 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | 144 | insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung | ||
145 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | 145 | von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. | ||
146 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die | 146 | Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die | ||
147 | Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen | 147 | Bewertung der Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung der wirtschaftlichen | ||
148 | Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | 148 | Aspekte nach Satz 2, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, unter | ||
149 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | 149 | Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Arztgruppen auf in | ||
150 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | 150 | bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis | ||
151 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | 151 | durchzuführen. Grundlage der Aktualisierung des einheitlichen | ||
152 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | 152 | Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen bilden grundsätzlich die vom | ||
153 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | 153 | Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die Kostenstrukturstatistik bei | ||
154 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | 154 | Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von psychologischen | ||
155 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | 155 | Psychotherapeuten erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend können | ||
156 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | 156 | sachgerechte Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern verwendet | ||
157 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 | 157 | werden. Der Bewertungsausschuss hat die nächste Überprüfung gemäß Satz 3 | ||
158 | und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 158 | und die anschließende Aktualisierung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
159 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | 159 | ärztliche Leistungen spätestens bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe | ||
160 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | 160 | durchzuführen, insbesondere die Angemessenheit der Bewertung von Leistungen zu | ||
161 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | 161 | aktualisieren, die einen hohen technischen Leistungsanteil aufweisen. Hierzu | ||
162 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit | 162 | legt der Bewertungsausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
163 | spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen | 163 | spätestens bis zum 31. August 2019 ein Konzept vor, wie er die verschiedenen | ||
164 | Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 164 | Leistungsbereiche im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
165 | einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der | 165 | einschließlich der Sachkosten anpassen wird. Dabei soll die Bewertung der | ||
166 | Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem | 166 | Leistungen mit einem hohen technischen Leistungsanteil, die in einem | ||
167 | bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die | 167 | bestimmten Zeitraum erbracht werden, insgesamt so festgelegt werden, dass die | ||
168 | Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben | 168 | Punkte, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für diese Leistungen vergeben | ||
169 | werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die | 169 | werden, ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinken. Die | ||
170 | Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen | 170 | Bewertung der Sachkosten kann abweichend von Satz 1 in Eurobeträgen | ||
171 | bestimmt werden. | 171 | bestimmt werden. | ||
172 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 172 | (2a) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
173 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | 173 | aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten | ||
174 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | 174 | Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen | ||
175 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | 175 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass | ||
176 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | 176 | unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen | ||
177 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | 177 | Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten | ||
178 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | 178 | und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen | ||
179 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | 179 | Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; die Leistungen der | ||
180 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | 180 | fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen | ||
181 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | 181 | Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen | ||
182 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | 182 | zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der | ||
183 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | 183 | Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen | ||
184 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | 184 | Versorgung zugrunde zu legen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | ||
185 | ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche | 185 | ärztliche Leistungen hat eine Regelung zu enthalten, nach der ärztliche | ||
186 | Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich | 186 | Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich | ||
187 | elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten | 187 | elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten | ||
188 | Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche | 188 | Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Kassenärztliche | ||
189 | Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit | 189 | Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
190 | quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das | 190 | quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das | ||
191 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach | 191 | Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach | ||
192 | Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | 192 | Satz 4 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der | ||
193 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | 193 | Versorgungsforschung und zur Förderung der Qualität bestimmen; es kann auch | ||
194 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im | 194 | den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im | ||
195 | Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | 195 | Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 135b Absatz 1 Satz 2. Bei der | ||
196 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss, in | 196 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss, in | ||
197 | welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; | 197 | welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; | ||
198 | auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche | 198 | auf dieser Grundlage beschließt er, inwieweit der einheitliche | ||
199 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die | 199 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. In die | ||
200 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang | 200 | Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch einzubeziehen, in welchem Umfang | ||
201 | delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | 201 | delegationsfähige Leistungen durch Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | ||
202 | qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser | 202 | qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können; auf dieser | ||
203 | Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | 203 | Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für | ||
204 | ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | 204 | ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen | ||
205 | Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach | 205 | Versorgungsstrukturen bis zum 23. Januar 2016 zu beschließen. Nach | ||
206 | Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen | 206 | Inkrafttreten der Bestimmungen nach § 27b Absatz 2 Satz 2 ist im einheitlichen | ||
207 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß | 207 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen durch den Bewertungsausschuss gemäß | ||
208 | Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen | 208 | Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach der Leistungen und Kosten im Rahmen | ||
209 | der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. Sofern | 209 | der Einholung der Zweitmeinungen nach § 27b abgerechnet werden können. Sofern | ||
210 | drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen | 210 | drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen des Gemeinsamen | ||
211 | Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen | 211 | Bundesausschusses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung im einheitlichen | ||
212 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte | 212 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen getroffen wurde, können Versicherte | ||
213 | die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im | 213 | die Leistungen nach § 27b bei den dafür berechtigten Leistungserbringern im | ||
214 | Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die | 214 | Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die | ||
215 | Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die | 215 | Kosten sind von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die | ||
216 | Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | 216 | Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | ||
217 | Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit | 217 | Absatz 1 endet, sobald die Regelung nach Satz 9 in Kraft getreten ist. Mit | ||
218 | Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in der | 218 | Wirkung zum 30. September 2020 ist durch den Bewertungsausschuss in der | ||
219 | Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 219 | Zusammensetzung nach Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
220 | ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der | 220 | ärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in einem weiten Umfang in der | ||
221 | vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als | 221 | vertragsärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als | ||
222 | telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere | 222 | telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn bei ihnen sichere | ||
223 | elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. | 223 | elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. | ||
224 | Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g | 224 | Die Regelungen erfolgen auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g | ||
225 | Absatz 5. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der | 225 | Absatz 5. Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der | ||
226 | Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem | 226 | Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a legen dem | ||
227 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. | 227 | Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. | ||
228 | Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | 228 | Oktober 2020, einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | ||
229 | abrechenbaren Konsilien vor. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet | 229 | abrechenbaren Konsilien vor. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet | ||
230 | den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April | 230 | den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter. Mit Wirkung zum 1. April | ||
231 | 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | 231 | 2019 ist durch den Bewertungsausschuss eine Regelung im einheitlichen | ||
232 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | 232 | Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu treffen, nach der | ||
233 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im | 233 | Videosprechstunden in einem weiten Umfang ermöglicht werden. Die im | ||
234 | Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von | 234 | Hinblick auf Videosprechstunden bisher enthaltene Vorgabe von | ||
235 | Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 235 | Krankheitsbildern im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
236 | entfällt. Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von | 236 | entfällt. Bei der Anpassung sind die Besonderheiten in der Versorgung von | ||
237 | Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der | 237 | Pflegebedürftigen durch Zuschläge und die Besonderheiten in der | ||
238 | psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung | 238 | psychotherapeutischen Versorgung zu berücksichtigen. Die Anpassung | ||
239 | erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g. Bis zum 30. Juni | 239 | erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g. Bis zum 30. Juni | ||
240 | 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu treffen, nach der | 240 | 2016 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 eine Regelung zu treffen, nach der | ||
241 | ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Bis zum 30. September | 241 | ärztliche Leistungen nach § 31a vergütet werden. Bis zum 30. September | ||
242 | 2017 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine Regelung zu treffen, nach der | 242 | 2017 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eine Regelung zu treffen, nach der | ||
243 | ärztliche Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen nach § | 243 | ärztliche Leistungen zur Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen nach § | ||
244 | 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden. Der Bewertungsausschuss | 244 | 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vergütet werden. Der Bewertungsausschuss | ||
245 | nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016 die Regelungen für die | 245 | nach Absatz 5a hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016 die Regelungen für die | ||
246 | Versorgung im Notfall und im Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 246 | Versorgung im Notfall und im Notdienst im einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
247 | ärztliche Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Zwei | 247 | ärztliche Leistungen nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren. Zwei | ||
248 | Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss | 248 | Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Bewertungsausschuss | ||
249 | nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem | 249 | nach Absatz 5a die Entwicklung der Leistungen zu evaluieren und hierüber dem | ||
250 | Bundesministerium für Gesundheit zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. | 250 | Bundesministerium für Gesundheit zu berichten; Absatz 3a gilt entsprechend. | ||
251 | Der Bewertungsausschuss überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur | 251 | Der Bewertungsausschuss überprüft, in welchem Umfang Diagnostika zur | ||
252 | schnellen und zur qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden | 252 | schnellen und zur qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie eingesetzt werden | ||
253 | können, und beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. | 253 | können, und beschließt auf dieser Grundlage erstmals bis spätestens zum 1. | ||
254 | Dezember 2017 entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | 254 | Dezember 2017 entsprechende Anpassungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | ||
t | 255 | für ärztliche Leistungen. | t | 255 | für ärztliche Leistungen. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für |
256 | ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der | ||||
257 | Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom | ||||
258 | Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen. | ||||
256 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 259 | (2b) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
257 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | 260 | aufgeführten Leistungen der hausärztlichen Versorgung sollen als | ||
258 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | 261 | Versichertenpauschalen abgebildet werden; für Leistungen, die besonders | ||
259 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | 262 | gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 7 und 8 telemedizinisch oder | ||
260 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | 263 | im Wege der Delegation erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder | ||
261 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | 264 | Leistungskomplexe vorzusehen. Mit den Pauschalen nach Satz 1 sollen die | ||
262 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | 265 | gesamten im Abrechnungszeitraum regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit | ||
263 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | 266 | geringem Aufwand im Rahmen der hausärztlichen Versorgung eines Versicherten | ||
264 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | 267 | erbrachten Leistungen einschließlich der anfallenden Betreuungs-, | ||
265 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | 268 | Koordinations- und Dokumentationsleistungen vergütet werden. Mit Wirkung zum | ||
266 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | 269 | 1. September 2019 sind in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
267 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | 270 | Leistungen folgende Zuschläge auf die jeweiligen Versichertenpauschalen | ||
268 | aufzunehmen: | 271 | aufzunehmen: | ||
269 | 1. | 272 | 1. | ||
270 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 273 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
271 | den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | 274 | den Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | ||
272 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | 275 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | ||
273 | von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | 276 | von 50 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für Behandlungen in | ||
274 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 277 | Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
275 | 2. | 278 | 2. | ||
276 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 279 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
277 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 280 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
278 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 281 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
279 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | 282 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, | ||
280 | 3. | 283 | 3. | ||
281 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | 284 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Versichertenpauschale für | ||
282 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | 285 | den Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche | ||
283 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | 286 | nach Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche | ||
284 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 287 | nach Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
285 | 4. | 288 | 4. | ||
286 | ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung | 289 | ein Zuschlag in Höhe von mindestens 10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung | ||
287 | eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | 290 | eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. | ||
288 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | 291 | Zudem können Qualitätszuschläge vorgesehen werden, mit denen die in besonderen | ||
289 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | 292 | Behandlungsfällen erforderliche Qualität vergütet wird. | ||
290 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 293 | (2c) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
291 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | 294 | aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen | ||
292 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | 295 | arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten | ||
293 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | 296 | kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet | ||
294 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | 297 | werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch | ||
295 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | 298 | oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der | ||
296 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | 299 | Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer | ||
297 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | 300 | Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 7 oder der Erbringung im Wege der Delegation | ||
298 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | 301 | nach Absatz 2a Satz 8, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 | ||
299 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | 302 | sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von | ||
300 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | 303 | der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden. | ||
301 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | 304 | Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind für die Behandlung von Patienten | ||
302 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | 305 | folgende Zuschläge auf die jeweiligen Grundpauschalen vorzusehen: | ||
303 | 1. | 306 | 1. | ||
304 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 307 | ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
305 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | 308 | Fall, dass eine Behandlung bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der | ||
306 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | 309 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in Höhe | ||
307 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | 310 | von 50 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für Behandlungen in Akutfällen nach | ||
308 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | 311 | § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3, | ||
309 | 2. | 312 | 2. | ||
310 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 313 | ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
311 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | 314 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des zweiten Tages nach Ablauf der | ||
312 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | 315 | Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der ersten Woche nach Ablauf der | ||
313 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | 316 | Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie | ||
314 | 3. | 317 | 3. | ||
315 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | 318 | ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen Grundpauschale für den | ||
316 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | 319 | Fall, dass eine Behandlung vom Beginn des ersten Tages der zweiten Woche nach | ||
317 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | 320 | Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der vierten Woche nach | ||
318 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | 321 | Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt. | ||
319 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | 322 | Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand | ||
320 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | 323 | vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des | ||
321 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | 324 | Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten | ||
322 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | 325 | Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die | ||
323 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | 326 | Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen | ||
324 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | 327 | Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit | ||
325 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | 328 | arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für | ||
326 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | 329 | die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische | ||
327 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | 330 | Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten | ||
328 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | 331 | unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen. | ||
329 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | 332 | Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene | ||
330 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | 333 | Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten. Bis zum 29. Februar 2020 | ||
331 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | 334 | ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag | ||
332 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | 335 | in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen | ||
333 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | 336 | vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen | ||
334 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | 337 | Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden | ||
335 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | 338 | dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für | ||
336 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | 339 | die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten | ||
337 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | 340 | Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung | ||
338 | stehen. | 341 | stehen. | ||
339 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | 342 | (2d) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind | ||
340 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | 343 | Regelungen einschließlich Prüfkriterien vorzusehen, die sicherstellen, dass | ||
341 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | 344 | der Leistungsinhalt der in den Absätzen 2a bis 2c genannten Leistungen und | ||
342 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | 345 | Pauschalen jeweils vollständig erbracht wird, die jeweiligen notwendigen | ||
343 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | 346 | Qualitätsstandards eingehalten, die abgerechneten Leistungen auf den | ||
344 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | 347 | medizinisch notwendigen Umfang begrenzt sowie bei Abrechnung der | ||
345 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | 348 | Fallpauschalen nach Absatz 2c die Mindestanforderungen zu der institutionellen | ||
346 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | 349 | Ausgestaltung der Kooperation der beteiligten Ärzte eingehalten werden; dazu | ||
347 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | 350 | kann die Abrechenbarkeit der Leistungen an die Einhaltung der vom Gemeinsamen | ||
348 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | 351 | Bundesausschuss und in den Bundesmantelverträgen beschlossenen Qualifikations- | ||
349 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | 352 | und Qualitätssicherungsanforderungen sowie an die Einhaltung der gegenüber der | ||
350 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | 353 | Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringenden Dokumentationsverpflichtungen | ||
351 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | 354 | geknüpft werden. Zudem können Regelungen vorgesehen werden, die darauf | ||
352 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | 355 | abzielen, dass die Abrechnung der Versichertenpauschalen nach Absatz 2b Satz 1 | ||
353 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | 356 | sowie der Grundpauschalen nach Absatz 2c Satz 1 für einen Versicherten nur | ||
354 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | 357 | durch einen Arzt im Abrechnungszeitraum erfolgt, oder es können Regelungen zur | ||
355 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | 358 | Kürzung der Pauschalen für den Fall eines Arztwechsels des Versicherten | ||
356 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | 359 | innerhalb des Abrechnungszeitraums vorgesehen werden. | ||
357 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich | 360 | (2e) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist jährlich | ||
358 | bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in | 361 | bis zum 31. August ein bundeseinheitlicher Punktwert als Orientierungswert in | ||
359 | Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. | 362 | Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festzulegen. | ||
360 | (2f) (weggefallen) | 363 | (2f) (weggefallen) | ||
361 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | 364 | (2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind | ||
362 | insbesondere | 365 | insbesondere | ||
363 | 1. | 366 | 1. | ||
364 | die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | 367 | die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und | ||
365 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | 368 | Betriebskosten, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der | ||
366 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | 369 | Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, | ||
367 | 2. | 370 | 2. | ||
368 | Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese | 371 | Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese | ||
369 | nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 | 372 | nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 | ||
370 | Satz 2 erfasst worden sind, sowie | 373 | Satz 2 erfasst worden sind, sowie | ||
371 | 3. | 374 | 3. | ||
372 | die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht | 375 | die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht | ||
373 | durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, | 376 | durch eine Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist, | ||
374 | 4. | 377 | 4. | ||
375 | (weggefallen) | 378 | (weggefallen) | ||
376 | zu berücksichtigen. | 379 | zu berücksichtigen. | ||
377 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | 380 | (2h) Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen | ||
378 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | 381 | aufgeführten Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. | ||
379 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | 382 | Die Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, | ||
380 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | 383 | zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere | ||
381 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | 384 | nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und | ||
382 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | 385 | zwischen den Leistungsbereichen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und | ||
383 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen | 386 | Kieferorthopädie zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen | ||
384 | ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | 387 | ist wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen. | ||
385 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist | 388 | (2i) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist | ||
386 | eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | 389 | eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von | ||
387 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | 390 | Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet | ||
388 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | 391 | sind, Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten und die die | ||
389 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | 392 | Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder | ||
390 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 | 393 | Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können. § 71 | ||
391 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 394 | Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
392 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 395 | (2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
393 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | 396 | erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | ||
394 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | 397 | Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 | ||
395 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | 398 | hinausgehende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für die Abrechnung dieser | ||
396 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | 399 | zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach § 119b | ||
397 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 | 400 | Absatz 2 festgelegten Anforderungen. Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 | ||
398 | ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | 401 | ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
399 | entsprechend. | 402 | entsprechend. | ||
400 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | 403 | (2k) Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen sind | ||
401 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | 404 | Videosprechstundenleistungen vorzusehen für die Untersuchung und Behandlung | ||
402 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | 405 | von den in Absatz 2i genannten Versicherten und von Versicherten, an denen | ||
403 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | 406 | zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Absatz 1 | ||
404 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | 407 | erbracht werden. Die Videosprechstundenleistungen nach Satz 1 können auch | ||
405 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | 408 | Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal zum Gegenstand haben. § 71 Absatz 1 | ||
406 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der | 409 | Satz 2 gilt entsprechend. Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der | ||
407 | Vereinbarung nach § 291g. | 410 | Vereinbarung nach § 291g. | ||
408 | (2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen | 411 | (2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist im einheitlichen | ||
409 | Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in | 412 | Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Konsilien in | ||
410 | einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der | 413 | einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der | ||
411 | sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet | 414 | sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet | ||
412 | werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und | 415 | werden können, wenn bei ihnen sichere elektronische Informations- und | ||
413 | Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf | 416 | Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die Regelungen erfolgen auf | ||
414 | der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g Absatz 6. Der | 417 | der Grundlage der Vereinbarung nach § 291g Absatz 6. Der | ||
415 | Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von | 418 | Bewertungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von | ||
416 | zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | 419 | zwei Jahren jeweils einen Bericht über die als telemedizinische Leistungen | ||
417 | abrechenbaren Konsilien vor. | 420 | abrechenbaren Konsilien vor. | ||
418 | (2l) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für | 421 | (2l) Der Bewertungsausschuss hat den einheitlichen Bewertungsmaßstab für | ||
419 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, | 422 | ärztliche Leistungen einschließlich der Sachkosten daraufhin zu überprüfen, | ||
420 | wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne | 423 | wie der Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne | ||
421 | von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der | 424 | von § 2 Nummer 5 Buchstabe b und d des Implantateregistergesetzes in der | ||
422 | vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, | 425 | vertragsärztlichen Versorgung auf Grund ihrer Verpflichtungen nach den §§ 16, | ||
423 | 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 | 426 | 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24, 25 und 33 | ||
424 | Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen | 427 | Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht, angemessen | ||
425 | abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat | 428 | abgebildet werden kann. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung hat | ||
426 | der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs | 429 | der Bewertungsausschuss eine Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs | ||
427 | für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar | 430 | für ärztliche Leistungen bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar | ||
428 | 2021 zu beschließen. | 431 | 2021 zu beschließen. | ||
429 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | 432 | (3) Der Bewertungsausschuß besteht aus drei von der Kassenärztlichen | ||
430 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | 433 | Bundesvereinigung bestellten Vertretern sowie drei vom Spitzenverband Bund der | ||
431 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | 434 | Krankenkassen bestellten Vertreter. Den Vorsitz führt abwechselnd ein | ||
432 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen | 435 | Vertreter der Ärzte und ein Vertreter der Krankenkassen. Die Beratungen | ||
433 | des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | 436 | des Bewertungsausschusses einschließlich der Beratungsunterlagen und | ||
434 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die | 437 | Niederschriften sind vertraulich. Die Vertraulichkeit gilt auch für die | ||
435 | zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss | 438 | zur Vorbereitung und Durchführung der Beratungen im Bewertungsausschuss | ||
436 | dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | 439 | dienenden Unterlagen der Trägerorganisationen und des Instituts des | ||
437 | Bewertungsausschusses. | 440 | Bewertungsausschusses. | ||
438 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner | 441 | (3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner | ||
439 | Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit | 442 | Beschlüsse insbesondere auf die Versorgung der Versicherten mit | ||
440 | vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf | 443 | vertragsärztlichen Leistungen, auf die vertragsärztlichen Honorare sowie auf | ||
441 | die Ausgaben der Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | 444 | die Ausgaben der Krankenkassen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||
442 | das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 445 | das Nähere zum Inhalt der Analysen bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
443 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | 446 | (3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von | ||
444 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | 447 | einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz | ||
445 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | 448 | 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach den §§ 87, 87a und | ||
446 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | 449 | 116b Absatz 6 sowie die Analysen nach Absatz 3a vorbereitet. Träger des | ||
447 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | 450 | Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband | ||
448 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | 451 | Bund der Krankenkassen. Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im | ||
449 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | 452 | vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben oder wird | ||
450 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | 453 | es aufgelöst, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der | ||
451 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | 454 | in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach | ||
452 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | 455 | Satz 1 beauftragen. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
453 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach | 456 | (3c) Die Finanzierung des Instituts oder des beauftragten Dritten nach | ||
454 | Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant- | 457 | Absatz 3b erfolgt durch die Erhebung eines Zuschlags auf jeden ambulant- | ||
455 | kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der | 458 | kurativen Behandlungsfall in der vertragsärztlichen Versorgung. Der | ||
456 | Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 | 459 | Zuschlag ist von den Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung nach § 85 | ||
457 | oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das | 460 | oder der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a zu finanzieren. Das | ||
458 | Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e | 461 | Nähere bestimmt der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss nach Absatz 3e | ||
459 | Satz 1 Nr. 3. | 462 | Satz 1 Nr. 3. | ||
460 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | 463 | (3d) Über die Ausstattung des Instituts nach Absatz 3b mit den für die | ||
461 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | 464 | Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmittel und über die | ||
462 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | 465 | Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f durch das Institut entscheidet der | ||
463 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so | 466 | Bewertungsausschuss. Die innere Organisation des Instituts ist jeweils so | ||
464 | zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | 467 | zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes nach den | ||
465 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | 468 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
466 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | 469 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | ||
467 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | 470 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | ||
468 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | 471 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | ||
469 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | 472 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | ||
470 | der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend. | 473 | der jeweils geltenden Fassung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
471 | Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit | 474 | Über die Ausstattung des beauftragten Dritten nach Absatz 3b Satz 3 mit | ||
472 | den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie | 475 | den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalmitteln sowie | ||
473 | über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium | 476 | über die Nutzung der Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bundesministerium | ||
474 | für Gesundheit. | 477 | für Gesundheit. | ||
475 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | 478 | (3e) Der Bewertungsausschuss beschließt | ||
476 | 1. | 479 | 1. | ||
477 | bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | 480 | bis spätestens zum 31. August 2017 eine Verfahrensordnung, in der er | ||
478 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | 481 | insbesondere die Antragsberechtigten, methodische Anforderungen und Fristen in | ||
479 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | 482 | Bezug auf die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen sowie die | ||
480 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | 483 | Beschlussfassung über die Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab | ||
481 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | 484 | insbesondere solcher neuer Laborleistungen und neuer humangenetischer Leistungen | ||
482 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | 485 | regelt, bei denen es sich jeweils nicht um eine neue Untersuchungs- oder | ||
483 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | 486 | Behandlungsmethode nach § 135 Absatz 1 Satz 1 handelt, | ||
484 | 2. | 487 | 2. | ||
485 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | 488 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des | ||
486 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | 489 | Bewertungsausschusses und des Instituts gemäß Absatz 3b trifft, insbesondere zur | ||
487 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | 490 | Geschäftsführung und zur Art und Weise der Vorbereitung der in Absatz 3b Satz 1 | ||
488 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | 491 | genannten Beschlüsse, Analysen und Berichte, sowie | ||
489 | 3. | 492 | 3. | ||
490 | eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | 493 | eine Finanzierungsregelung, in der er Näheres zur Erhebung des Zuschlags | ||
491 | nach Absatz 3c bestimmt. | 494 | nach Absatz 3c bestimmt. | ||
492 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | 495 | Die Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung und die Finanzierungsregelung | ||
493 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | 496 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die | ||
494 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | 497 | Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung sind im Internet zu | ||
495 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | 498 | veröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit | ||
496 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | 499 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf | ||
497 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | 500 | Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den | ||
498 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | 501 | einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des | ||
499 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | 502 | Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue | ||
500 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | 503 | Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch | ||
501 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | 504 | den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf. Eine Auskunft können pharmazeutische | ||
502 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | 505 | Unternehmer, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von | ||
503 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | 506 | Diagnostikleistungen und deren jeweilige Verbände, einschlägige | ||
504 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | 507 | Berufsverbände, medizinische Fachgesellschaften und die für die Wahrnehmung | ||
505 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | 508 | der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | ||
506 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | 509 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||
507 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | 510 | nach § 140f verlangen. Das Nähere regeln der Bewertungsausschuss und der | ||
508 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 511 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
509 | Verfahrensordnung. | 512 | Verfahrensordnung. | ||
510 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen | 513 | (3f) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erfassen | ||
511 | jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen | 514 | jeweils nach Maßgabe der vom Bewertungsausschuss zu bestimmenden inhaltlichen | ||
512 | und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses | 515 | und verfahrensmäßigen Vorgaben die für die Aufgaben des Bewertungsausschusses | ||
513 | nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b | 516 | nach diesem Gesetz erforderlichen Daten, einschließlich der Daten nach § 73b | ||
514 | Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in | 517 | Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6, arzt- und versichertenbezogen in | ||
515 | einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils | 518 | einheitlicher pseudonymisierter Form. Die Daten nach Satz 1 werden jeweils | ||
516 | unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche | 519 | unentgeltlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche | ||
517 | Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der | 520 | Bundesvereinigung und von den Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der | ||
518 | Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie | 521 | Krankenkassen übermittelt, die diese Daten jeweils zusammenführen und sie | ||
519 | unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b | 522 | unentgeltlich dem Institut oder dem beauftragten Dritten gemäß Absatz 3b | ||
520 | übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber | 523 | übermitteln. Soweit erforderlich hat der Bewertungsausschuss darüber | ||
521 | hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen | 524 | hinaus Erhebungen und Auswertungen nicht personenbezogener Daten durchzuführen | ||
522 | oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für | 525 | oder in Auftrag zu geben oder Sachverständigengutachten einzuholen. Für | ||
523 | die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der | 526 | die Verarbeitung der Daten nach den Sätzen 2 und 3 kann der | ||
524 | Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle | 527 | Bewertungsausschuss eine Datenstelle errichten oder eine externe Datenstelle | ||
525 | beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e | 528 | beauftragen; für die Finanzierung der Datenstelle gelten die Absätze 3c und 3e | ||
526 | entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom | 529 | entsprechend. Das Verfahren der Pseudonymisierung nach Satz 1 ist vom | ||
527 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 530 | Bewertungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
528 | Informationstechnik zu bestimmen. | 531 | Informationstechnik zu bestimmen. | ||
529 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | 532 | (3g) Die Regelungen der Absätze 3a bis 3f gelten nicht für den für | ||
530 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | 533 | zahnärztliche Leistungen zuständigen Bewertungsausschuss. | ||
531 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | 534 | (4) Kommt im Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß aller | ||
532 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 535 | Mitglieder eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
533 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | 536 | Bewertungsausschuß auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen | ||
534 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | 537 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | ||
535 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 | 538 | erweitert. Für die Benennung des unparteiischen Vorsitzenden gilt § 89 | ||
536 | Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird | 539 | Absatz 6 entsprechend. Von den weiteren unparteiischen Mitgliedern wird | ||
537 | ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | 540 | ein Mitglied von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie ein Mitglied vom | ||
538 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | 541 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. | ||
539 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner | 542 | (5) Der erweiterte Bewertungsausschuß setzt mit der Mehrheit seiner | ||
540 | Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung | 543 | Mitglieder die Vereinbarung fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung | ||
541 | einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur | 544 | einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 82 Abs. 1. Zur | ||
542 | Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen | 545 | Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 1 für den Bereich der ärztlichen | ||
543 | Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem | 546 | Leistungen hat das Institut oder der beauftragte Dritte nach Absatz 3b dem | ||
544 | zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach | 547 | zuständigen erweiterten Bewertungsausschuss unmittelbar und unverzüglich nach | ||
545 | dessen Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; | 548 | dessen Weisungen zuzuarbeiten. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend; | ||
546 | auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | 549 | auch für die Unterlagen der unparteiischen Mitglieder gilt Vertraulichkeit. | ||
547 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | 550 | (5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes | ||
548 | zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b | 551 | zur Vergütung der Leistungen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b | ||
549 | ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | 552 | ist der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen nach Absatz 3 um drei | ||
550 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | 553 | Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen. Kommt durch | ||
551 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | 554 | übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänzten | ||
552 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | 555 | Bewertungsausschusses nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird der | ||
553 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | 556 | ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um | ||
554 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | 557 | einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied | ||
555 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | 558 | erweitert. Die Benennung der beiden unparteiischen Mitglieder durch die | ||
556 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 559 | Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
557 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 | 560 | und die Deutsche Krankenhausgesellschaft soll bis spätestens zum 30. Juni 2019 | ||
558 | erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | 561 | erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt entsprechend. Im ergänzten erweiterten | ||
559 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | 562 | Bewertungsausschuss sind nur jeweils zwei Vertreter der Kassenärztlichen | ||
560 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | 563 | Bundesvereinigung, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | ||
561 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | 564 | Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die beiden unparteiischen Mitglieder | ||
562 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | 565 | stimmberechtigt. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt den | ||
563 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | 566 | Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten | ||
564 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | 567 | Mitglieder innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine Mehrheit von zwei | ||
565 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | 568 | Dritteln nicht erreicht, setzen die beiden unparteiischen Mitglieder den | ||
566 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | 569 | Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den | ||
567 | Ausschlag. | 570 | Ausschlag. | ||
568 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | 571 | (5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist | ||
569 | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | 572 | innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
570 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | 573 | Bundesausschusses über die Einführung neuer Untersuchungs- und | ||
571 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | 574 | Behandlungsmethoden nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 135 | ||
572 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | 575 | Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für weitere | ||
573 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | 576 | Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die eine Anpassung | ||
574 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | 577 | des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich | ||
575 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz | 578 | machen. In diesem Zusammenhang notwendige Vereinbarungen nach § 135 Absatz | ||
576 | 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen | 579 | 2 sind zeitgleich zu treffen. Für Beschlüsse des Gemeinsamen | ||
577 | Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten | 580 | Bundesausschusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft getreten sind, gelten | ||
578 | die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit | 581 | die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach Satz 1 mit | ||
579 | dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | 582 | dem 23. Juli 2015 beginnt. Der einheitliche Bewertungsmaßstab für | ||
580 | ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz | 583 | ärztliche Leistungen ist zeitgleich mit dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz | ||
581 | 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung | 584 | 1 anzupassen, sofern die Fachinformation des Arzneimittels zu seiner Anwendung | ||
582 | eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des | 585 | eine zwingend erforderliche Leistung vorsieht, die eine Anpassung des | ||
583 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. | 586 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen erforderlich macht. | ||
584 | Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der | 587 | Das Nähere zu ihrer Zusammenarbeit regeln der Bewertungsausschuss und der | ||
585 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | 588 | Gemeinsame Bundesausschuss im gegenseitigen Einvernehmen in ihrer jeweiligen | ||
586 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem | 589 | Verfahrensordnung. Für Beschlüsse nach § 35a Absatz 3 Satz 1, die vor dem | ||
587 | 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, | 590 | 13. Mai 2017 getroffen worden sind, gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, | ||
588 | dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den | 591 | dass der Bewertungsausschuss spätestens bis 13. November 2017 den | ||
589 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | 592 | einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen hat. | ||
590 | (5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft | 593 | (5c) Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft | ||
591 | in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen | 594 | in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen | ||
592 | worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | 595 | worden, so sind entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche | ||
593 | Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | 596 | Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche | ||
594 | Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit | 597 | Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme anzupassen, soweit | ||
595 | ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen | 598 | ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen | ||
596 | Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale | 599 | Gesundheitsanwendung erforderlich sind. Sind digitale | ||
597 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für | 600 | Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis für | ||
598 | digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren | 601 | digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren | ||
599 | die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der | 602 | die Partner der Bundesmantelverträge innerhalb von drei Monaten nach der | ||
600 | vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der | 603 | vorläufigen Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistungen, die während der | ||
601 | Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und | 604 | Erprobungszeit nach Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel und | ||
602 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur | 605 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 zur Versorgung mit und zur | ||
603 | Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die | 606 | Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich sind; die | ||
604 | Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive | 607 | Vereinbarung berücksichtigt die Nachweispflichten für positive | ||
605 | Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | 608 | Versorgungseffekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
606 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange | 609 | Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4 Satz 3 festgelegt worden sind. Solange | ||
607 | keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat | 610 | keine Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, hat | ||
608 | der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. | 611 | der Leistungserbringer Anspruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergütung. | ||
609 | Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern | 612 | Soweit und solange keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist oder sofern | ||
610 | eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § | 613 | eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § | ||
611 | 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach | 614 | 139e ohne Erprobung erfolgt und keine Entscheidung über eine Anpassung nach | ||
612 | Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für | 615 | Satz 1 getroffen ist, können Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für | ||
613 | die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung | 616 | die Versorgung mit oder zur Erprobung der digitalen Gesundheitsanwendung | ||
614 | erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei | 617 | erforderlich sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 bei | ||
615 | Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. | 618 | Leistungserbringern in Anspruch nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend. | ||
616 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | 619 | Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege der Kostenerstattung nach § 13 | ||
617 | Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 | 620 | Absatz 1 endet, sobald eine Entscheidung über die Anpassung nach Satz 1 | ||
618 | getroffen ist. | 621 | getroffen ist. | ||
619 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | 622 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der | ||
620 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | 623 | Bewertungsausschüsse, des Instituts oder des beauftragten Dritten nach Absatz | ||
621 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | 624 | 3b sowie der von diesen jeweils gebildeten Unterausschüssen und Arbeitsgruppen | ||
622 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | 625 | teilnehmen; ihm sind die Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zusammen mit den | ||
623 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | 626 | den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen und den für die | ||
624 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | 627 | Beschlüsse jeweils entscheidungserheblichen Gründen vorzulegen. Das | ||
625 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | 628 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Beschlüsse innerhalb von zwei | ||
626 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | 629 | Monaten beanstanden; es kann im Rahmen der Prüfung eines Beschlusses vom | ||
627 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | 630 | Bewertungsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | ||
628 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | 631 | dazu anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | ||
629 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | 632 | unterbrochen. Die Nichtbeanstandung eines Beschlusses kann vom | ||
630 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | 633 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das | ||
631 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | 634 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine | ||
632 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz | 635 | angemessene Frist setzen. Kommen Beschlüsse der Bewertungsausschüsse ganz | ||
633 | oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | 636 | oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
634 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | 637 | Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des | ||
635 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | 638 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb einer von ihm gesetzten | ||
636 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | 639 | Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Vereinbarungen | ||
637 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | 640 | festsetzen; es kann dazu Datenerhebungen in Auftrag geben oder | ||
638 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach | 641 | Sachverständigengutachten einholen. Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach | ||
639 | Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | 642 | Satz 4 für den Bereich der ärztlichen Leistungen hat das Institut oder der | ||
640 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | 643 | beauftragte Dritte oder die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte | ||
641 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | 644 | Organisation gemäß Absatz 3b dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar | ||
642 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium | 645 | und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium | ||
643 | für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | 646 | für Gesundheit kann zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Satz 4 bereits vor | ||
644 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | 647 | Fristablauf das Institut nach Satz 5 beauftragen, Datenerhebungen in Auftrag | ||
645 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | 648 | geben oder Sachverständigengutachten einholen, sofern die Bewertungsausschüsse | ||
646 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | 649 | die Beratungen sowie die Beschlussfassungen nicht oder nicht in einem | ||
647 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen | 650 | angemessenen Umfang vorbereiten oder durchführen. Die mit den Maßnahmen | ||
648 | nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der | 651 | nach Satz 4 verbundenen Kosten sind von dem Spitzenverband Bund der | ||
649 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu | 652 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zur Hälfte zu | ||
650 | tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von | 653 | tragen; das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit. Abweichend von | ||
651 | Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, | 654 | Satz 4 kann das Bundesministerium für Gesundheit für den Fall, | ||
652 | dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht | 655 | dass Beschlüsse der Bewertungsausschüsse nicht oder teilweise nicht oder nicht | ||
653 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | 656 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande | ||
654 | kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | 657 | kommen, den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz 4 mit Wirkung für die | ||
655 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | 658 | Vertragspartner anrufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss setzt mit der | ||
656 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | 659 | Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
657 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | 660 | Gesundheit gesetzten Frist die Vereinbarung fest; Satz 1 bis 7 gilt | ||
658 | entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind | 661 | entsprechend. Die Beschlüsse und die entscheidungserheblichen Gründe sind | ||
659 | im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | 662 | im Deutschen Ärzteblatt oder im Internet bekannt zu machen; falls die | ||
660 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | 663 | Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis | ||
661 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | 664 | auf die Fundstelle veröffentlicht werden. | ||
662 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 | 665 | (7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 6 | ||
663 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 666 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
664 | (8) bis (9) (weggefallen) | 667 | (8) bis (9) (weggefallen) |
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