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Beratender Fachausschuß für Psychotherapie | Beratender Fachausschuß für Psychotherapie | ||||
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t | 1 | Beratender Fachausschuß für Psychotherapie | t | 1 | Beratender Fachausschuß für Psychotherapie |
Beratender Fachausschuß für Psychotherapie | Beratender Fachausschuß für Psychotherapie | ||||
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f | 1 | Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen | f | 1 | Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen |
2 | Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuß für Psychotherapie | 2 | Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuß für Psychotherapie | ||
t | 3 | gebildet. Der Ausschuß besteht aus fünf Psychologischen Psychotherapeuten | t | 3 | gebildet. Der Ausschuss besteht aus sechs Psychotherapeuten, von denen |
4 | und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte | 4 | einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit einer | ||
5 | Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss, sowie | ||||
5 | in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der | 6 | Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus | ||
6 | Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer | 7 | dem Kreis der Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer | ||
7 | Wahl gewählt werden. Für die Wahl der Mitglieder des Fachausschusses bei | 8 | und geheimer Wahl gewählt werden. Für die Wahl der Mitglieder des | ||
8 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die | 9 | Fachausschusses bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt Satz 2 mit der | ||
9 | von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses | 10 | Maßgabe, daß die von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des | ||
10 | zugelassene Psychotherapeuten sein müssen. Dem Ausschuß ist vor Entscheidungen | 11 | Fachausschusses zugelassene Psychotherapeuten sein müssen. Dem Ausschuß ist | ||
11 | der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | 12 | vor Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen | ||
12 | in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung berührenden | 13 | Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen | ||
13 | wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seine | 14 | Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur | ||
14 | Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Das Nähere | 15 | Stellungnahme zu geben. Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen | ||
15 | regelt die Satzung. Die Befugnisse der Vertreterversammlungen der | 16 | einzubeziehen. Das Nähere regelt die Satzung. Die Befugnisse der | ||
16 | Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | 17 | Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der | ||
17 | bleiben unberührt. | 18 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung bleiben unberührt. |
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