Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155,
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242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
2
171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.
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Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer
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außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
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