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Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||||
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t | 1 | Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der | t | 1 | Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der |
2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 2 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen |
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||||
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f | 1 | (1) Vor der Entscheidung des Vorstandes der Kassenärztlichen | f | 1 | (1) Vor der Entscheidung des Vorstandes der Kassenärztlichen |
2 | Bundesvereinigungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche | 2 | Bundesvereinigungen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche | ||
3 | Erweiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches | 3 | Erweiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten Buches | ||
4 | sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen | 4 | sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an solchen | ||
5 | Einrichtungen ist die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | 5 | Einrichtungen ist die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | ||
6 | Bundesvereinigungen durch den Vorstand auf der Grundlage geeigneter Daten | 6 | Bundesvereinigungen durch den Vorstand auf der Grundlage geeigneter Daten | ||
7 | umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung zu | 7 | umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung zu | ||
8 | unterrichten. Die Entscheidung des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der | 8 | unterrichten. Die Entscheidung des Vorstandes nach Satz 1 bedarf der | ||
9 | Zustimmung der Vertreterversammlung. | 9 | Zustimmung der Vertreterversammlung. | ||
10 | (2) Der Vorstand hat zur Information der Vertreterversammlung der | 10 | (2) Der Vorstand hat zur Information der Vertreterversammlung der | ||
11 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jährlich einen Bericht über die | 11 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jährlich einen Bericht über die | ||
12 | Einrichtungen zu erstellen, an denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 12 | Einrichtungen zu erstellen, an denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
13 | beteiligt sind. Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung mindestens | 13 | beteiligt sind. Der Beteiligungsbericht muss zu jeder Einrichtung mindestens | ||
14 | Angaben enthalten über | 14 | Angaben enthalten über | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung | 16 | den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung | ||
17 | der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der Einrichtung an weiteren | 17 | der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der Einrichtung an weiteren | ||
18 | Einrichtungen, | 18 | Einrichtungen, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Einrichtung | 20 | den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Einrichtung | ||
21 | und den gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, | 21 | und den gesetzlichen Aufgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage der | 23 | die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage der | ||
24 | Einrichtung, die Kapitalzuführungen an und die Kapitalentnahmen aus der | 24 | Einrichtung, die Kapitalzuführungen an und die Kapitalentnahmen aus der | ||
25 | Einrichtung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Auswirkungen der | 25 | Einrichtung durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Auswirkungen der | ||
26 | Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirtschaft der | 26 | Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die Haushaltswirtschaft der | ||
27 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die von den Kassenärztlichen | 27 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die von den Kassenärztlichen | ||
28 | Bundesvereinigungen der Einrichtung gewährten Sicherheiten, | 28 | Bundesvereinigungen der Einrichtung gewährten Sicherheiten, | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der | 30 | die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der | ||
31 | Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums | 31 | Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums | ||
32 | der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewährten | 32 | der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie die im Geschäftsjahr gewährten | ||
33 | Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gremien unter Namensnennung. | 33 | Bezüge eines jeden Mitglieds dieser Gremien unter Namensnennung. | ||
34 | Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Vertreterversammlung | 34 | Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Vertreterversammlung | ||
35 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Aufsichtsbehörde spätestens | 35 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Aufsichtsbehörde spätestens | ||
36 | am 1. Oktober des folgenden Jahres vorzulegen. | 36 | am 1. Oktober des folgenden Jahres vorzulegen. | ||
t | 37 | (3) Für die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des | t | ||
38 | Zehnten Buches in Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an denen die | ||||
39 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind, gilt § 89 des Vierten | ||||
40 | Buches entsprechend. | ||||
41 | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstleistungsgesellschaften | 37 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstleistungsgesellschaften | ||
42 | nach § 77a, an denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind, | 38 | nach § 77a, an denen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beteiligt sind, | ||
43 | und für Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in | 39 | und für Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in | ||
44 | Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an denen die Kassenärztlichen | 40 | Verbindung mit § 77 Absatz 6 Satz 1, an denen die Kassenärztlichen | ||
45 | Bundesvereinigungen beteiligt sind. | 41 | Bundesvereinigungen beteiligt sind. |
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