Lade...
Lade...
Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel | Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel | t | 1 | Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel |
Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel | Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der | f | 1 | (1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der |
2 | Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem | 2 | Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem | ||
3 | Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei | 3 | Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei | ||
4 | denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von | 4 | denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von | ||
5 | Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der | 5 | Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der | ||
6 | Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich | 6 | Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich | ||
7 | vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche | 7 | vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche | ||
8 | Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ | 8 | Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ | ||
9 | 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen | 9 | 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen | ||
10 | Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 | 10 | Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 | ||
11 | Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der | 11 | Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der | ||
12 | Beitragssatzstabilität. | 12 | Beitragssatzstabilität. | ||
13 | (2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf | 13 | (2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf | ||
14 | die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung | 14 | die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung | ||
15 | der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende | 15 | der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende | ||
16 | Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist | 16 | Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist | ||
17 | eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch | 17 | eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch | ||
18 | vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen | 18 | vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen | ||
19 | Leistungsbereichen ausgeglichen werden. | 19 | Leistungsbereichen ausgeglichen werden. | ||
20 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September | 20 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September | ||
21 | eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils | 21 | eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils | ||
22 | folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende | 22 | folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende | ||
23 | durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller | 23 | durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller | ||
24 | Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten | 24 | Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten | ||
25 | Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem | 25 | Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem | ||
26 | entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die | 26 | entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die | ||
27 | monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen | 27 | monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen | ||
28 | Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen | 28 | Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen | ||
29 | Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung | 29 | Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung | ||
30 | wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der | 30 | wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der | ||
31 | Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die | 31 | Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die | ||
32 | Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 | 32 | Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 | ||
33 | Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig | 33 | Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig | ||
34 | familienversichert gewesen wären. | 34 | familienversichert gewesen wären. | ||
35 | (3a) (weggefallen) | 35 | (3a) (weggefallen) | ||
36 | (4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 | 36 | (4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 | ||
37 | und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen | 37 | und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen | ||
38 | Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die | 38 | Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die | ||
39 | Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage | 39 | Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage | ||
40 | beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine | 40 | beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine | ||
41 | aufschiebende Wirkung. | 41 | aufschiebende Wirkung. | ||
42 | (5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b | 42 | (5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b | ||
43 | und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung | 43 | und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung | ||
44 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam | 44 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam | ||
45 | werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die | 45 | werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die | ||
46 | vertragsschließende Krankenkasse führen. | 46 | vertragsschließende Krankenkasse führen. | ||
47 | (6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge | 47 | (6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge | ||
48 | das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 | 48 | das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 | ||
49 | Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für | 49 | Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für | ||
50 | eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. | 50 | eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. | ||
t | 51 | Sie kann gegenüber der Krankenkasse insbesondere anordnen, den Vertrag | t | 51 | Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der |
52 | dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse kann bei einer solchen | 52 | Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder | ||
53 | Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr | 53 | aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen | ||
54 | eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die | 54 | kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. | ||
55 | Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen | 55 | Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens | ||
56 | anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro | 56 | insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde | ||
57 | einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von | ||||
57 | zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die | 58 | 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt | ||
58 | Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, | 59 | werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch | ||
59 | nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der | 60 | feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an | ||
60 | Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 | 61 | der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen | ||
61 | bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für | 62 | 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch | ||
62 | Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten | 63 | für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten | ||
63 | entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und | 64 | entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und | ||
64 | Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. __10 Verträge zwischen | 65 | Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. __10 Verträge zwischen | ||
65 | Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in | 66 | Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in | ||
66 | elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und | 67 | elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und | ||
67 | Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. __11 Die | 68 | Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. __11 Die | ||
68 | Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich | 69 | Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich | ||
69 | der Einhaltung Nachweise zu erbringen. | 70 | der Einhaltung Nachweise zu erbringen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.