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Familienversicherung | Familienversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von | f | 1 | (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von |
2 | Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese | 2 | Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese | ||
3 | Familienangehörigen | 3 | Familienangehörigen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | 5 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig | 7 | nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig | ||
8 | versichert sind, | 8 | versichert sind, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit | 10 | nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit | ||
11 | sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, | 11 | sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und | 13 | nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der | 15 | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der | ||
16 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei | 16 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei | ||
17 | Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen | 17 | Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen | ||
18 | (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines | 18 | (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines | ||
19 | Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt | 19 | Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt | ||
20 | werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der | 20 | werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der | ||
21 | Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat | 21 | Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat | ||
22 | berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der | 22 | berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der | ||
23 | gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der | 23 | gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der | ||
24 | Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden | 24 | Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden | ||
t | 25 | Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a | t | 25 | Teil berücksichtigt. |
26 | des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. | ||||
27 | Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist | 26 | Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist | ||
28 | nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes | 27 | nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes | ||
29 | über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, | 28 | über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, | ||
30 | 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der | 29 | 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der | ||
31 | Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht | 30 | Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht | ||
32 | versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich | 31 | versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich | ||
33 | krankenversichert waren. | 32 | krankenversichert waren. | ||
34 | (2) Kinder sind versichert | 33 | (2) Kinder sind versichert | ||
35 | 1. | 34 | 1. | ||
36 | bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, | 35 | bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, | ||
37 | 2. | 36 | 2. | ||
38 | bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht | 37 | bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht | ||
39 | erwerbstätig sind, | 38 | erwerbstätig sind, | ||
40 | 3. | 39 | 3. | ||
41 | bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in | 40 | bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in | ||
42 | Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder | 41 | Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder | ||
43 | ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des | 42 | ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des | ||
44 | Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem | 43 | Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem | ||
45 | Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung | 44 | Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung | ||
46 | durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder | 45 | durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder | ||
47 | verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes | 46 | verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes | ||
48 | entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt | 47 | entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt | ||
49 | auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst | 48 | auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst | ||
50 | nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem | 49 | nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem | ||
51 | Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen | 50 | Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen | ||
52 | vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als | 51 | vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als | ||
53 | Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für | 52 | Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für | ||
54 | die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an | 53 | die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an | ||
55 | einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht | 54 | einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht | ||
56 | die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung | 55 | die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung | ||
57 | des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, | 56 | des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, | ||
58 | 4. | 57 | 4. | ||
59 | ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz | 58 | ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz | ||
60 | 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; | 59 | 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; | ||
61 | Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das | 60 | Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das | ||
62 | Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert | 61 | Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert | ||
63 | war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach | 62 | war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach | ||
64 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war. | 63 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war. | ||
65 | (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte | 64 | (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte | ||
66 | oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und | 65 | oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und | ||
67 | sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der | 66 | sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der | ||
68 | Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das | 67 | Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das | ||
69 | Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag | 68 | Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag | ||
70 | berücksichtigt. | 69 | berücksichtigt. | ||
71 | (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und | 70 | (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und | ||
72 | Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt | 71 | Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt | ||
73 | aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). | 72 | aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). | ||
74 | Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden | 73 | Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden | ||
75 | aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der | 74 | aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der | ||
76 | Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als | 75 | Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als | ||
77 | Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch | 76 | Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch | ||
78 | die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. | 77 | die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. | ||
79 | (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das | 78 | (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das | ||
80 | Mitglied die Krankenkasse. | 79 | Mitglied die Krankenkasse. | ||
81 | (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den | 80 | (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den | ||
82 | für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die | 81 | für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die | ||
83 | Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der | 82 | Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der | ||
84 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein | 83 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein | ||
85 | einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest. | 84 | einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest. |
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