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Versicherungspflicht | Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind | f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | 3 | Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | ||
4 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind, | 4 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | 6 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | ||
7 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | 7 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | ||
8 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | 8 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | ||
9 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | 9 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | ||
10 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | 10 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | ||
11 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | 11 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | ||
12 | 2a. | 12 | 2a. | ||
13 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch | 13 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch | ||
14 | beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder | 14 | beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder | ||
15 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies | 15 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies | ||
16 | gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, | 16 | gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, | ||
17 | rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt | 17 | rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt | ||
18 | worden ist, | 18 | worden ist, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach | 20 | Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach | ||
21 | näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | 21 | näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | ||
22 | Landwirte, | 22 | Landwirte, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | 24 | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | ||
25 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | 25 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | 27 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | ||
28 | befähigt werden sollen, | 28 | befähigt werden sollen, | ||
29 | 6. | 29 | 6. | ||
30 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen | 30 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen | ||
31 | der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden | 31 | der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden | ||
32 | nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | 32 | nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | ||
33 | 7. | 33 | 7. | ||
34 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | 34 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | ||
35 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | 35 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | ||
36 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | 36 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | ||
37 | des Neunten Buches tätig sind, | 37 | des Neunten Buches tätig sind, | ||
38 | 8. | 38 | 8. | ||
39 | behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | 39 | behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | ||
40 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | 40 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | ||
41 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | 41 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | ||
42 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | 42 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | ||
43 | Einrichtung, | 43 | Einrichtung, | ||
44 | 9. | 44 | 9. | ||
45 | Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | 45 | Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | ||
46 | eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 46 | eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
47 | Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder | 47 | Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder | ||
48 | zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens | 48 | zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens | ||
49 | bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des | 49 | bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des | ||
50 | dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der | 50 | dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der | ||
51 | Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der | 51 | Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der | ||
52 | Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die | 52 | Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die | ||
53 | Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, | 53 | Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, | ||
54 | 10. | 54 | 10. | ||
55 | Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene | 55 | Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene | ||
56 | berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur | 56 | berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur | ||
57 | Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne | 57 | Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne | ||
58 | Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in | 58 | Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in | ||
59 | einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem | 59 | einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem | ||
60 | Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, | 60 | Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, | ||
61 | 11. | 61 | 11. | ||
62 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | 62 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | ||
63 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | 63 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | ||
64 | sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des | 64 | sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des | ||
65 | Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied | 65 | Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied | ||
66 | oder nach § 10 versichert waren, | 66 | oder nach § 10 versichert waren, | ||
67 | 11a. | 67 | 11a. | ||
68 | Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit | 68 | Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit | ||
69 | vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch | 69 | vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch | ||
70 | auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt | 70 | auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt | ||
71 | haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar | 71 | haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar | ||
72 | 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem | 72 | 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem | ||
73 | Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung | 73 | Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
74 | versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im | 74 | versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im | ||
75 | Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 | 75 | Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 | ||
76 | maßgebend, | 76 | maßgebend, | ||
77 | 11b. | 77 | 11b. | ||
78 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch | 78 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch | ||
79 | a) | 79 | a) | ||
80 | auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder | 80 | auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder | ||
81 | b) | 81 | b) | ||
82 | auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen | 82 | auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen | ||
83 | Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als | 83 | Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als | ||
84 | Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | 84 | Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | ||
85 | Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen | 85 | Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen | ||
86 | Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | 86 | Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | ||
87 | befreit war, | 87 | befreit war, | ||
88 | erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt | 88 | erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt | ||
89 | vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei | 89 | vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei | ||
90 | denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit | 90 | denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit | ||
91 | Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer | 91 | Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer | ||
92 | 11, | 92 | 11, | ||
93 | 12. | 93 | 12. | ||
94 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | 94 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | ||
95 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | 95 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | ||
96 | sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des | 96 | sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des | ||
97 | Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der | 97 | Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der | ||
98 | Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der | 98 | Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der | ||
99 | letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, | 99 | letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, | ||
100 | 13. | 100 | 13. | ||
101 | Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im | 101 | Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im | ||
102 | Krankheitsfall haben und | 102 | Krankheitsfall haben und | ||
103 | a) | 103 | a) | ||
104 | zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder | 104 | zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder | ||
105 | b) | 105 | b) | ||
106 | bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, | 106 | bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, | ||
107 | dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen | 107 | dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen | ||
108 | gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. | 108 | gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. | ||
109 | (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. | 109 | (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. | ||
110 | Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem | 110 | Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem | ||
111 | Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder | 111 | Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder | ||
112 | geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus | 112 | geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus | ||
113 | der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des | 113 | der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des | ||
114 | Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese | 114 | Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese | ||
115 | Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche | 115 | Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche | ||
116 | Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 | 116 | Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 | ||
117 | Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine | 117 | Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine | ||
118 | Anrechnung erfolgt nicht für | 118 | Anrechnung erfolgt nicht für | ||
119 | 1. | 119 | 1. | ||
120 | ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | 120 | ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | ||
121 | bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder | 121 | bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder | ||
122 | 2. | 122 | 2. | ||
123 | ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem | 123 | ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem | ||
124 | Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen | 124 | Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen | ||
125 | erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den | 125 | erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den | ||
126 | gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde. | 126 | gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde. | ||
127 | (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne | 127 | (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne | ||
128 | des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | 128 | des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | ||
129 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | 129 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | ||
130 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | 130 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | ||
131 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes | 131 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes | ||
132 | gezahlt wird. | 132 | gezahlt wird. | ||
133 | (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer | 133 | (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer | ||
134 | im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, | 134 | im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, | ||
135 | mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem | 135 | mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem | ||
136 | Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei | 136 | Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei | ||
137 | Krankheit bestehen. | 137 | Krankheit bestehen. | ||
t | t | 138 | (4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne | ||
139 | des Absatzes 1 Nummer 1 gleich: | ||||
140 | 1. | ||||
138 | (4a) Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach | 141 | Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem | ||
139 | dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet | 142 | Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, | ||
140 | werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 | 143 | 2. | ||
141 | Nr. 1 gleich. Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten | 144 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und | ||
142 | zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich. Als zu ihrer | 145 | 3. | ||
146 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des | ||||
147 | schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein | ||||
148 | Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht | ||||
149 | (praxisintegrierte Ausbildungen). | ||||
143 | Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, | 150 | Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 | ||
144 | die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder | 151 | gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | ||
145 | ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen | 152 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | ||
146 | Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch | 153 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | ||
147 | ausgebildet werden. | 154 | außerschulisch ausgebildet werden. | ||
148 | (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, | 155 | (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, | ||
149 | wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im | 156 | wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im | ||
150 | Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens | 157 | Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens | ||
151 | einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie | 158 | einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie | ||
152 | hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für | 159 | hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für | ||
153 | Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. | 160 | Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. | ||
154 | (5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt | 161 | (5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt | ||
155 | vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder | 162 | vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder | ||
156 | gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den | 163 | gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den | ||
157 | in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner | 164 | in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner | ||
158 | beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für | 165 | beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für | ||
159 | Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a | 166 | Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a | ||
160 | versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen | 167 | versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen | ||
161 | nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz | 168 | nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz | ||
162 | 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind | 169 | 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind | ||
163 | ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange | 170 | ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange | ||
164 | sie diese Voraussetzungen erfüllen. | 171 | sie diese Voraussetzungen erfüllen. | ||
165 | (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer | 172 | (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer | ||
166 | nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine | 173 | nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine | ||
167 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach | 174 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach | ||
168 | Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der | 175 | Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der | ||
169 | die höheren Beiträge zu zahlen sind. | 176 | die höheren Beiträge zu zahlen sind. | ||
170 | (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | 177 | (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | ||
171 | Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 | 178 | Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 | ||
172 | versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des | 179 | versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des | ||
173 | Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht | 180 | Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht | ||
174 | nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 | 181 | nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 | ||
175 | Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der | 182 | Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der | ||
176 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. | 183 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. | ||
177 | (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | 184 | (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | ||
178 | Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für | 185 | Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für | ||
179 | die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer | 186 | die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer | ||
180 | Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 | 187 | Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 | ||
181 | Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente | 188 | Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente | ||
182 | schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder | 189 | schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder | ||
183 | nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | 190 | nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | ||
184 | versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in | 191 | versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in | ||
185 | der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren | 192 | der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren | ||
186 | Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die | 193 | Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die | ||
187 | Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 | 194 | Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 | ||
188 | Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen | 195 | Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen | ||
189 | abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des | 196 | abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des | ||
190 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung | 197 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung | ||
191 | nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor. | 198 | nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor. | ||
192 | (8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | 199 | (8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | ||
193 | Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach | 200 | Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach | ||
194 | § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender | 201 | § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender | ||
195 | Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, | 202 | Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, | ||
196 | dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 | 203 | dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 | ||
197 | des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf | 204 | des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf | ||
198 | diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der | 205 | diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der | ||
199 | Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im | 206 | Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im | ||
200 | Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein | 207 | Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein | ||
201 | anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. | 208 | anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. | ||
202 | (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des | 209 | (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des | ||
203 | Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den | 210 | Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den | ||
204 | §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private | 211 | §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private | ||
205 | Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines | 212 | Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines | ||
206 | Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens | 213 | Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens | ||
207 | fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der | 214 | fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der | ||
208 | Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum | 215 | Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum | ||
209 | Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen | 216 | Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen | ||
210 | Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine | 217 | Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine | ||
211 | gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue | 218 | gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue | ||
212 | Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden | 219 | Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden | ||
213 | Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung | 220 | Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung | ||
214 | nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue | 221 | nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue | ||
215 | Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen | 222 | Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen | ||
216 | Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei | 223 | Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei | ||
217 | Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung | 224 | Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung | ||
218 | nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der | 225 | nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der | ||
219 | Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten | 226 | Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten | ||
220 | nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der | 227 | nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der | ||
221 | Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden | 228 | Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden | ||
222 | Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in | 229 | Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in | ||
223 | der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden. | 230 | der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden. | ||
224 | (10) nicht belegt | 231 | (10) nicht belegt | ||
225 | (11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der | 232 | (11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der | ||
226 | Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den | 233 | Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den | ||
227 | Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden | 234 | Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden | ||
228 | von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine | 235 | von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine | ||
229 | Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung | 236 | Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung | ||
230 | auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die | 237 | auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die | ||
231 | Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des | 238 | Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des | ||
232 | Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. | 239 | Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. | ||
233 | Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige | 240 | Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige | ||
234 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 241 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
235 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der | 242 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der | ||
236 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die | 243 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die | ||
237 | Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines | 244 | Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines | ||
238 | Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei | 245 | Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei | ||
239 | Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine | 246 | Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine | ||
240 | Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf | 247 | Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf | ||
241 | Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des | 248 | Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des | ||
242 | Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht. | 249 | Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht. |
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