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Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | ||||
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t | 1 | Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | t | 1 | Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung |
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung und die für die Sozialversicherung | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung und die für die Sozialversicherung |
2 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf | 2 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf | ||
3 | Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht | 3 | Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht | ||
4 | unterstehenden Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. Das | 4 | unterstehenden Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. Das | ||
5 | Bundesministerium für Gesundheit hat mindestens alle fünf Jahre die | 5 | Bundesministerium für Gesundheit hat mindestens alle fünf Jahre die | ||
6 | Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung des Spitzenverbandes Bund der | 6 | Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung des Spitzenverbandes Bund der | ||
7 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die | 7 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die | ||
8 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben | 8 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben | ||
9 | mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der | 9 | mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der | ||
10 | Landesverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie | 10 | Landesverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie | ||
11 | der Prüfstelle und des Beschwerdeausschusses nach § 106c zu prüfen. Das | 11 | der Prüfstelle und des Beschwerdeausschusses nach § 106c zu prüfen. Das | ||
12 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Prüfung der bundesunmittelbaren | 12 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Prüfung der bundesunmittelbaren | ||
13 | Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften, die der Aufsicht des | 13 | Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften, die der Aufsicht des | ||
14 | Bundesamtes für Soziale Sicherung unterstehen, des Spitzenverbandes Bund der | 14 | Bundesamtes für Soziale Sicherung unterstehen, des Spitzenverbandes Bund der | ||
15 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die | 15 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die | ||
16 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können | 16 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können | ||
17 | die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren | 17 | die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren | ||
18 | Arbeitsgemeinschaften, die ihrer Aufsicht unterstehen, der Landesverbände der | 18 | Arbeitsgemeinschaften, die ihrer Aufsicht unterstehen, der Landesverbände der | ||
19 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen auf eine öffentlich- | 19 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen auf eine öffentlich- | ||
20 | rechtliche Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der | 20 | rechtliche Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der | ||
21 | Prüfung unabhängig ist, oder eine solche Prüfungseinrichtung errichten. Die | 21 | Prüfung unabhängig ist, oder eine solche Prüfungseinrichtung errichten. Die | ||
22 | Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie | 22 | Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie | ||
23 | umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die | 23 | umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die | ||
24 | Krankenkassen, die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die | 24 | Krankenkassen, die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die | ||
25 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 25 | Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
26 | haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, | 26 | haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, | ||
27 | die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Die mit der Prüfung | 27 | die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Die mit der Prüfung | ||
28 | nach diesem Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes | 28 | nach diesem Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes | ||
29 | Bund der Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden | 29 | Bund der Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden | ||
30 | Daten elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. Die | 30 | Daten elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. Die | ||
31 | mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten Stellen können in besonderen | 31 | mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten Stellen können in besonderen | ||
32 | Fällen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezialisierte | 32 | Fällen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezialisierte | ||
33 | Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater mit einzelnen Bereichen der Prüfung | 33 | Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater mit einzelnen Bereichen der Prüfung | ||
34 | beauftragen. Die durch die Beauftragung entstehenden Kosten sind Kosten | 34 | beauftragen. Die durch die Beauftragung entstehenden Kosten sind Kosten | ||
35 | der Prüfung im Sinne von Absatz 2. | 35 | der Prüfung im Sinne von Absatz 2. | ||
36 | (2) Die Kosten, die den mit der Prüfung befaßten Stellen entstehen, tragen | 36 | (2) Die Kosten, die den mit der Prüfung befaßten Stellen entstehen, tragen | ||
37 | die Krankenkassen ab dem Jahr 2009 nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das | 37 | die Krankenkassen ab dem Jahr 2009 nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das | ||
38 | Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden | 38 | Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden | ||
39 | Vorschüsse regeln für die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und | 39 | Vorschüsse regeln für die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und | ||
40 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Bundesministerium für | 40 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Bundesministerium für | ||
41 | Gesundheit, für die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen und der | 41 | Gesundheit, für die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen und der | ||
42 | Landesverbände die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 42 | Landesverbände die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||
43 | Verwaltungsbehörden der Länder. Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die | 43 | Verwaltungsbehörden der Länder. Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die | ||
44 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Verbände und | 44 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Verbände und | ||
45 | Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen tragen die Kosten der bei ihnen | 45 | Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen tragen die Kosten der bei ihnen | ||
46 | durchgeführten Prüfungen selbst. Die Kosten werden nach dem tatsächlich | 46 | durchgeführten Prüfungen selbst. Die Kosten werden nach dem tatsächlich | ||
47 | entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. Der Berechnung der | 47 | entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. Der Berechnung der | ||
48 | Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind die vom | 48 | Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind die vom | ||
n | 49 | Bundesministerium des Innern erstellten Übersichten über die | n | 49 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellten Übersichten über |
50 | Personalkostenansätze des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, Angestellte | 50 | die Personalkostenansätze des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, | ||
51 | und Lohnempfänger einschließlich der Sachkostenpauschale eines | 51 | Angestellte und Lohnempfänger einschließlich der Sachkostenpauschale eines | ||
52 | Arbeitsplatzes/Beschäftigten in der Bundesverwaltung, der Berechnung der | 52 | Arbeitsplatzes/Beschäftigten in der Bundesverwaltung, der Berechnung der | ||
53 | Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden, | 53 | Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden, | ||
54 | von der zuständigen obersten Landesbehörde erstellten Übersichten zugrunde zu | 54 | von der zuständigen obersten Landesbehörde erstellten Übersichten zugrunde zu | ||
55 | legen. Fehlt es in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt die | 55 | legen. Fehlt es in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt die | ||
t | 56 | Übersicht des Bundesministeriums des Innern entsprechend. Zusätzlich zu | t | 56 | Übersicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entsprechend. |
57 | den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer | 57 | Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den | ||
58 | tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. Die Personalkosten sind pro | 58 | Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. Die Personalkosten sind | ||
59 | Prüfungsstunde anzusetzen. Die Kosten der Vor- und Nachbereitung der | 59 | pro Prüfungsstunde anzusetzen. Die Kosten der Vor- und Nachbereitung der | ||
60 | Prüfung einschließlich der Abfassung des Prüfberichts und einer etwaigen | 60 | Prüfung einschließlich der Abfassung des Prüfberichts und einer etwaigen | ||
61 | Beratung sind einzubeziehen. __10 Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um die | 61 | Beratung sind einzubeziehen. __10 Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um die | ||
62 | Prüfungskosten vermindert, die von den in Satz 3 genannten Stellen zu tragen | 62 | Prüfungskosten vermindert, die von den in Satz 3 genannten Stellen zu tragen | ||
63 | sind. | 63 | sind. | ||
64 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit Zustimmung des | 64 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit Zustimmung des | ||
65 | Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der | 65 | Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der | ||
66 | Prüfungen erlassen. Dabei ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch | 66 | Prüfungen erlassen. Dabei ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch | ||
67 | zwischen den Prüfungseinrichtungen vorzusehen. | 67 | zwischen den Prüfungseinrichtungen vorzusehen. | ||
68 | (4) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der | 68 | (4) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der | ||
69 | gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften. | 69 | gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften. |
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