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Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | ||||
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t | 1 | Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | t | 1 | Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern |
Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der |
2 | wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der | 2 | wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der | ||
3 | pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene können einen Vertrag über die | 3 | pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene können einen Vertrag über die | ||
4 | Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung schließen. | 4 | Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung schließen. | ||
5 | (2) Der Vertrag kann sich erstrecken auf | 5 | (2) Der Vertrag kann sich erstrecken auf | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Bestimmung therapiegerechter und wirtschaftlicher Packungsgrößen und die | 7 | die Bestimmung therapiegerechter und wirtschaftlicher Packungsgrößen und die | ||
8 | Ausstattung der Packungen, | 8 | Ausstattung der Packungen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung und Auswertung von | 10 | Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung und Auswertung von | ||
11 | Arzneimittelpreisdaten, Arzneimittelverbrauchsdaten und | 11 | Arzneimittelpreisdaten, Arzneimittelverbrauchsdaten und | ||
12 | Arzneimittelverordnungsdaten einschließlich des Datenaustausches, insbesondere | 12 | Arzneimittelverordnungsdaten einschließlich des Datenaustausches, insbesondere | ||
13 | für die Ermittlung der Preisvergleichsliste (§ 92 Abs. 2) und die Festsetzung | 13 | für die Ermittlung der Preisvergleichsliste (§ 92 Abs. 2) und die Festsetzung | ||
14 | von Festbeträgen. | 14 | von Festbeträgen. | ||
15 | (3) § 129 Abs. 3 gilt für pharmazeutische Unternehmer entsprechend. | 15 | (3) § 129 Abs. 3 gilt für pharmazeutische Unternehmer entsprechend. | ||
16 | (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die zur | 16 | (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die zur | ||
17 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | 17 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | ||
18 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | 18 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | ||
19 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | 19 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | ||
20 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 sowie die zur Wahrnehmung der | 20 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 sowie die zur Wahrnehmung der | ||
21 | Aufgaben nach § 129 Abs. 1a erforderlichen Daten dem Gemeinsamen | 21 | Aufgaben nach § 129 Abs. 1a erforderlichen Daten dem Gemeinsamen | ||
22 | Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln | 22 | Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln | ||
23 | und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Für die Abrechnung von | 23 | und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Für die Abrechnung von | ||
24 | Fertigarzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den | 24 | Fertigarzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den | ||
25 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen | 25 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen | ||
26 | Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln die pharmazeutischen | 26 | Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln die pharmazeutischen | ||
27 | Unternehmer und sonstigen Hersteller die für die Abrechnung nach § 300 | 27 | Unternehmer und sonstigen Hersteller die für die Abrechnung nach § 300 | ||
28 | erforderlichen Preis- und Produktangaben, die nach § 130b vereinbarten | 28 | erforderlichen Preis- und Produktangaben, die nach § 130b vereinbarten | ||
29 | Erstattungsbeträge und die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten | 29 | Erstattungsbeträge und die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten | ||
30 | Herstellerabgabepreise einschließlich der Rabatte nach § 130a an die in § 129 | 30 | Herstellerabgabepreise einschließlich der Rabatte nach § 130a an die in § 129 | ||
31 | Absatz 2 genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und | 31 | Absatz 2 genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und | ||
32 | den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektronischer Datenübertragung und | 32 | den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektronischer Datenübertragung und | ||
33 | maschinell verwertbar auf Datenträgern; dabei ist auch der für den | 33 | maschinell verwertbar auf Datenträgern; dabei ist auch der für den | ||
34 | Versicherten maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a sowie | 34 | Versicherten maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach § 129 Absatz 5a sowie | ||
35 | für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein | 35 | für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein | ||
36 | Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen | 36 | Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen | ||
37 | Krankenversicherung anzugeben. Das Nähere zur Übermittlung der in Satz 2 | 37 | Krankenversicherung anzugeben. Das Nähere zur Übermittlung der in Satz 2 | ||
38 | genannten Angaben vereinbaren die Verbände nach § 129 Absatz 2. Sie können | 38 | genannten Angaben vereinbaren die Verbände nach § 129 Absatz 2. Sie können | ||
39 | die Übermittlung der Angaben nach Satz 2 innerhalb angemessener Frist | 39 | die Übermittlung der Angaben nach Satz 2 innerhalb angemessener Frist | ||
40 | unmittelbar von dem pharmazeutischen Unternehmer verlangen. Sie können | 40 | unmittelbar von dem pharmazeutischen Unternehmer verlangen. Sie können | ||
41 | fehlerhafte Angaben selbst korrigieren und die durch eine verspätete | 41 | fehlerhafte Angaben selbst korrigieren und die durch eine verspätete | ||
42 | Übermittlung oder erforderliche Korrektur entstandenen Aufwendungen geltend | 42 | Übermittlung oder erforderliche Korrektur entstandenen Aufwendungen geltend | ||
43 | machen. Die nach Satz 2 übermittelten Angaben oder, im Falle einer | 43 | machen. Die nach Satz 2 übermittelten Angaben oder, im Falle einer | ||
44 | Korrektur nach Satz 5, die korrigierten Angaben sind verbindlich. Die | 44 | Korrektur nach Satz 5, die korrigierten Angaben sind verbindlich. Die | ||
45 | Abrechnung der Apotheken gegenüber den Krankenkassen und die Erstattung der | 45 | Abrechnung der Apotheken gegenüber den Krankenkassen und die Erstattung der | ||
46 | Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch die pharmazeutischen | 46 | Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch die pharmazeutischen | ||
47 | Unternehmer an die Apotheken erfolgt auf Grundlage der Angaben nach Satz 2. | 47 | Unternehmer an die Apotheken erfolgt auf Grundlage der Angaben nach Satz 2. | ||
48 | Die Korrektur fehlerhafter Angaben und die Geltendmachung der Ansprüche | 48 | Die Korrektur fehlerhafter Angaben und die Geltendmachung der Ansprüche | ||
n | 49 | kann auf Dritte übertragen werden. __10 Zur Sicherung der Ansprüche nach Satz | n | 49 | kann auf Dritte übertragen werden. Zur Sicherung der Ansprüche nach Satz 4 |
50 | 4 können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung | 50 | können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung | ||
51 | der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen | 51 | der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen | ||
t | 52 | erlassen werden. __11 Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen nach § | t | 52 | erlassen werden. __10 Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen nach § |
53 | 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes. | 53 | 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes. | ||
54 | (5) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, auf den äußeren | 54 | (5) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, auf den äußeren | ||
55 | Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. | 55 | Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. | ||
56 | 1 in einer für Apotheken maschinell erfaßbaren bundeseinheitlichen Form | 56 | 1 in einer für Apotheken maschinell erfaßbaren bundeseinheitlichen Form | ||
57 | anzugeben. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und | 57 | anzugeben. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und | ||
58 | die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 58 | die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
59 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf | 59 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf | ||
60 | Bundesebene in Verträgen. | 60 | Bundesebene in Verträgen. |
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