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Ärztliche und zahnärztliche Behandlung | Ärztliche und zahnärztliche Behandlung | ||||
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t | 1 | Ärztliche und zahnärztliche Behandlung | t | 1 | Ärztliche und zahnärztliche Behandlung |
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung | Ärztliche und zahnärztliche Behandlung | ||||
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f | 1 | (1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur | f | 1 | (1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur |
2 | Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der | 2 | Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der | ||
3 | ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung | 3 | ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung | ||
4 | gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet | 4 | gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet | ||
5 | und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge | 5 | und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge | ||
6 | legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten | 6 | legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten | ||
7 | Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche | 7 | Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche | ||
8 | Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist | 8 | Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist | ||
9 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 9 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||
10 | (2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die | 10 | (2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die | ||
11 | zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und | 11 | zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und | ||
12 | Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und | 12 | Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und | ||
13 | zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und | 13 | zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und | ||
14 | Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich | 14 | Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich | ||
15 | Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei | 15 | Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei | ||
16 | Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten | 16 | Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten | ||
17 | selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare | 17 | selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare | ||
18 | preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen | 18 | preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen | ||
19 | des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung | 19 | des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung | ||
20 | zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die | 20 | zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die | ||
21 | Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen | 21 | Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen | ||
22 | ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die | 22 | ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die | ||
23 | kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung | 23 | kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung | ||
n | 24 | das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte | n | 24 | das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit |
25 | mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte | 25 | schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte | ||
26 | kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. | 26 | kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. | ||
27 | Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen | 27 | Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen | ||
28 | nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch | 28 | nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch | ||
n | 29 | nicht bezuschußt werden. __10 Das Gleiche gilt für implantologische | n | 29 | nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, |
30 | Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in | 30 | es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien | ||
31 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders | 31 | nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere | ||
32 | schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der | 32 | Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der | ||
33 | Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen | 33 | Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen | ||
n | 34 | Gesamtbehandlung erbringt. __11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | n | 34 | Gesamtbehandlung erbringt. __10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
35 | (3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch | 35 | (3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch | ||
36 | Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | 36 | Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | ||
37 | (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung | 37 | (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung | ||
38 | zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § | 38 | zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § | ||
39 | 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach | 39 | 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach | ||
t | 40 | den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut | t | 40 | den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor |
41 | vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur | 41 | Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung | ||
42 | Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende | 42 | einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende | ||
43 | Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen | 43 | Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen | ||
44 | Vertragsarztes einzuholen. | 44 | Vertragsarztes einzuholen. | ||
45 | (4) (weggefallen) | 45 | (4) (weggefallen) |
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