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Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | ||||
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t | 1 | Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | t | 1 | Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung |
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | ||||
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t | 1 | (1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. | t | 1 | (1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom |
2 | August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu | 2 | 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu | ||
3 | überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen. | 3 | überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen. | ||
4 | (2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht | 4 | (2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht | ||
5 | oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften | 5 | oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften | ||
6 | fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit | 6 | fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit | ||
7 | Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die | 7 | Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die | ||
8 | Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die | 8 | Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die | ||
9 | Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und | 9 | Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und | ||
10 | familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben. | 10 | familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben. | ||
11 | (3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die | 11 | (3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die | ||
12 | Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den mit der Prüfung nach | 12 | Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den mit der Prüfung nach | ||
13 | § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr | 13 | § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | 15 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | ||
16 | Familienversicherungen, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und | 16 | Familienversicherungen, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | 18 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | ||
19 | Familienversicherungen, die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 | 19 | Familienversicherungen, die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 | ||
20 | Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung des betreffenden | 20 | Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung des betreffenden | ||
21 | Berichtsjahres aufgehoben wurden und die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen. | 21 | Berichtsjahres aufgehoben wurden und die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen. | ||
22 | Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den mit der Prüfung | 22 | Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den mit der Prüfung | ||
23 | nach § 274 befassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die davon | 23 | nach § 274 befassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die davon | ||
24 | abgeleiteten Familienversicherungen je Berichtsjahr, die die Kriterien des | 24 | abgeleiteten Familienversicherungen je Berichtsjahr, die die Kriterien des | ||
25 | Absatzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet und | 25 | Absatzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet und | ||
26 | die Mitglieder und ihre familienversicherten Angehörigen keine Leistungen in | 26 | die Mitglieder und ihre familienversicherten Angehörigen keine Leistungen in | ||
27 | Anspruch genommen haben. Die Datenmeldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu | 27 | Anspruch genommen haben. Die Datenmeldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu | ||
28 | erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 gilt für die nach den Sätzen 1 und | 28 | erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 gilt für die nach den Sätzen 1 und | ||
29 | 2 zu meldenden Daten entsprechend. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist | 29 | 2 zu meldenden Daten entsprechend. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist | ||
30 | zulässig, sofern dies für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das | 30 | zulässig, sofern dies für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das | ||
31 | Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach Satz 1 für das Verfahren nach | 31 | Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach Satz 1 für das Verfahren nach | ||
32 | Absatz 4 bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des | 32 | Absatz 4 bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des | ||
33 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das Nähere zum Verfahren der | 33 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das Nähere zum Verfahren der | ||
34 | Datenmeldung nach den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5 regelt das | 34 | Datenmeldung nach den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5 regelt das | ||
35 | Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 | 35 | Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 | ||
36 | befassten Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | 36 | befassten Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | ||
37 | (4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits | 37 | (4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits | ||
38 | durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz | 38 | durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz | ||
39 | der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung durch die Krankenkassen bereits | 39 | der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung durch die Krankenkassen bereits | ||
40 | abgegeben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen | 40 | abgegeben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen | ||
41 | Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. § 6 der | 41 | Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. § 6 der | ||
42 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. Die Einnahmen nach | 42 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. Die Einnahmen nach | ||
43 | diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten | 43 | diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten | ||
44 | Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur- | 44 | Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur- | ||
45 | Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur- | 45 | Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur- | ||
46 | Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten nach diesem | 46 | Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten nach diesem | ||
47 | Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. | 47 | Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
48 | (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach | 48 | (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach | ||
49 | Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach | 49 | Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach | ||
50 | den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesamt für | 50 | den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesamt für | ||
51 | Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Das | 51 | Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Das | ||
52 | Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung | 52 | Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung | ||
53 | einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu | 53 | einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu | ||
54 | versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. Absatz 4 Satz 2 bis | 54 | versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. Absatz 4 Satz 2 bis | ||
55 | 4 gilt entsprechend. Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 | 55 | 4 gilt entsprechend. Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 | ||
56 | durchzuführen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 | 56 | durchzuführen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 | ||
57 | Absatz 2 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr | 57 | Absatz 2 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr | ||
58 | 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren. | 58 | 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren. |
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