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Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung | Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung | ||||
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t | 1 | Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und | t | 1 | Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und |
2 | über eine besondere Versorgung | 2 | über eine besondere Versorgung |
Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung | Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite |
2 | Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich der | 2 | Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich der | ||
3 | Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3 (Vertragstransparenzstelle) ein. Die | 3 | Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3 (Vertragstransparenzstelle) ein. Die | ||
4 | Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen | 4 | Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen | ||
5 | für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der | 5 | für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der | ||
6 | Öffentlichkeit. Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu | 6 | Öffentlichkeit. Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu | ||
7 | den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über | 7 | den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Vertragsform, | 9 | die Vertragsform, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die vertragschließende Krankenkasse, | 11 | die vertragschließende Krankenkasse, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden | 13 | bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden | ||
14 | Leistungserbringer, | 14 | Leistungserbringer, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | den Tag des Vertragsbeginns, | 16 | den Tag des Vertragsbeginns, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen, | 18 | soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | den Tag des Vertragsendes, | 20 | den Tag des Vertragsendes, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages, | 22 | den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages, | ||
23 | 8. | 23 | 8. | ||
24 | soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden | 24 | soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden | ||
25 | Diagnosen und | 25 | Diagnosen und | ||
26 | 9. | 26 | 9. | ||
27 | die Vertragsnummer nach Satz 4. | 27 | die Vertragsnummer nach Satz 4. | ||
28 | Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer Vertragsnummer | 28 | Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer Vertragsnummer | ||
29 | zu kennzeichnen. Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu | 29 | zu kennzeichnen. Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu | ||
30 | aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung im Internet zu | 30 | aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung im Internet zu | ||
31 | veröffentlichen. | 31 | veröffentlichen. | ||
32 | (2) Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst mindestens | 32 | (2) Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst mindestens | ||
33 | die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und erfolgt bis spätestens | 33 | die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und erfolgt bis spätestens | ||
34 | zum 30. September 2020. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit | 34 | zum 30. September 2020. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit | ||
35 | sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30. | 35 | sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30. | ||
36 | September 2021. | 36 | September 2021. | ||
37 | (3) Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das | 37 | (3) Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum 31. Juli 2020 das | ||
38 | Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz | 38 | Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz | ||
39 | 1, insbesondere | 39 | 1, insbesondere | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | Art und Aufbau des Verzeichnisses, | 41 | Art und Aufbau des Verzeichnisses, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | das Verfahren für die Eintragung der Verträge in das Verzeichnis, | 43 | das Verfahren für die Eintragung der Verträge in das Verzeichnis, | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Vertragsnummer und | 45 | Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Vertragsnummer und | ||
46 | 4. | 46 | 4. | ||
47 | das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer. | 47 | das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer. | ||
48 | Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sollen bereits bestehende | 48 | Bei der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sollen bereits bestehende | ||
49 | Vertragskennzeichen berücksichtigt werden. Die Vertragstransparenzstelle | 49 | Vertragskennzeichen berücksichtigt werden. Die Vertragstransparenzstelle | ||
50 | bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit | 50 | bestimmt das Nähere zu dem Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit | ||
51 | Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. März 2021. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt | 51 | Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. März 2021. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt | ||
52 | entsprechend. | 52 | entsprechend. | ||
53 | (4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf | 53 | (4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf | ||
54 | Anforderung spätestens bis zum 31. August 2020 die für die erstmalige | 54 | Anforderung spätestens bis zum 31. August 2020 die für die erstmalige | ||
55 | Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz | 55 | Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben nach Absatz 2 Satz | ||
56 | 1 zu übermitteln. Veränderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die | 56 | 1 zu übermitteln. Veränderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 und die | ||
57 | Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von | 57 | Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von | ||
58 | den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln. | 58 | den Krankenkassen ohne Anforderung zu übermitteln. | ||
59 | (5) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf | 59 | (5) Die Krankenkassen sind verpflichtet, der Vertragstransparenzstelle auf | ||
t | 60 | Anforderung spätestens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröffentlichung des | t | 60 | Anforderung spätestens bis zum 30. Juni 2021 die für die Veröffentlichung |
61 | Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. | 61 | des Verzeichnisses nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln. | ||
62 | Veränderungen der Angaben und die Angaben zu nach der erstmaligen Übermittlung | 62 | Veränderungen der Angaben und die Angaben zu nach der erstmaligen | ||
63 | vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne Anforderung zu | 63 | Übermittlung vereinbarten Verträgen sind von den Krankenkassen ohne | ||
64 | übermitteln. | 64 | Anforderung zu übermitteln. | ||
65 | (6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vertragsnummer nach Absatz | 65 | (6) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vertragsnummer nach Absatz | ||
66 | 1 Satz 4 schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen für die | 66 | 1 Satz 4 schaffen die Vertragspartner die Voraussetzungen für die | ||
67 | softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen Übermittlungspflicht nach § 295 | 67 | softwaretechnische Umsetzung der ärztlichen Übermittlungspflicht nach § 295 | ||
68 | Absatz 1b Satz 1 und 8. | 68 | Absatz 1b Satz 1 und 8. | ||
69 | (7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung der | 69 | (7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung der | ||
70 | Vertragstransparenzstelle entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des | 70 | Vertragstransparenzstelle entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des | ||
71 | Gesundheitsfonds gedeckt. | 71 | Gesundheitsfonds gedeckt. |
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