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Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | ||||
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t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung | t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung |
2 | und zur Videosprechstunde | 2 | und zur Videosprechstunde |
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | ||||
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t | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart bis zum 30. Juni 2016 | t | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart bis zum 30. Juni |
2 | mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft | 2 | 2016 mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der | ||
3 | für Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zur | 3 | Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zur | ||
4 | telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von | 4 | telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von | ||
5 | Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere | 5 | Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere | ||
6 | Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die | 6 | Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die | ||
7 | Anforderungen an die technische Umsetzung. Die Vereinbarung ist dem | 7 | Anforderungen an die technische Umsetzung. Die Vereinbarung ist dem | ||
8 | Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung | 8 | Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung | ||
9 | der Vereinbarung ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und | 9 | der Vereinbarung ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und | ||
10 | die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | 10 | die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
11 | Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das | 11 | Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das | ||
12 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem | 12 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem | ||
13 | Monat beanstanden. | 13 | Monat beanstanden. | ||
14 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 31. März 2016 | 14 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 31. März 2016 | ||
15 | zustande, so ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 ein | 15 | zustande, so ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 ein | ||
16 | Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 | 16 | Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 | ||
17 | einzuleiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des | 17 | einzuleiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des | ||
18 | Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag | 18 | Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag | ||
19 | vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle | 19 | vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle | ||
20 | den Vereinbarungspartnern nach Absatz 1 und der Gesellschaft für Telematik | 20 | den Vereinbarungspartnern nach Absatz 1 und der Gesellschaft für Telematik | ||
21 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen | 21 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen | ||
22 | nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der | 22 | nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der | ||
23 | Vereinbarungspartner nach Absatz 1 zustande, entscheidet die | 23 | Vereinbarungspartner nach Absatz 1 zustande, entscheidet die | ||
24 | Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 innerhalb | 24 | Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 innerhalb | ||
25 | von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet § | 25 | von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet § | ||
26 | 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Entscheidung der | 26 | 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Entscheidung der | ||
27 | Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach Absatz 1 und für die | 27 | Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach Absatz 1 und für die | ||
28 | Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch | 28 | Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch | ||
29 | verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung der | 29 | verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung der | ||
30 | Vereinbarungspartner nach Absatz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. | 30 | Vereinbarungspartner nach Absatz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. | ||
31 | (3) Sofern die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 30. Juni 2016 | 31 | (3) Sofern die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 30. Juni 2016 | ||
32 | getroffen wird, gilt § 291 Absatz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für die | 32 | getroffen wird, gilt § 291 Absatz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für die | ||
33 | Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der | 33 | Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der | ||
34 | Krankenkassen. | 34 | Krankenkassen. | ||
35 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Vereinbarung über technische | 35 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Vereinbarung über technische | ||
36 | Verfahren zu Videosprechstunden entsprechend mit der Maßgabe, dass die | 36 | Verfahren zu Videosprechstunden entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
37 | Vereinbarung nach Absatz 1 bis zum 30. September 2016 zu treffen ist. § | 37 | Vereinbarung nach Absatz 1 bis zum 30. September 2016 zu treffen ist. § | ||
38 | 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zu beachten. | 38 | 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zu beachten. | ||
39 | (5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund | 39 | (5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund | ||
40 | der Krankenkassen vereinbaren die Anforderungen an die technischen Verfahren | 40 | der Krankenkassen vereinbaren die Anforderungen an die technischen Verfahren | ||
41 | zu Videosprechstunden gemäß § 87 Absatz 2k. Die Absätze 1 und 2 gelten | 41 | zu Videosprechstunden gemäß § 87 Absatz 2k. Die Absätze 1 und 2 gelten | ||
42 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung bis zum 30. September 2019 | 42 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung bis zum 30. September 2019 | ||
43 | zu treffen ist. | 43 | zu treffen ist. | ||
44 | (6) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Vereinbarung über technische Verfahren | 44 | (6) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Vereinbarung über technische Verfahren | ||
45 | zu telemedizinischen Konsilien entsprechend mit der Maßgabe, dass die | 45 | zu telemedizinischen Konsilien entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
46 | Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 für telemedizinische Konsilien durch die | 46 | Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 für telemedizinische Konsilien durch die | ||
47 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den Spitzenverband Bund der | 47 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den Spitzenverband Bund der | ||
48 | Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem | 48 | Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem | ||
49 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für | 49 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für | ||
50 | Telematik bis zum 31. März 2020 zu treffen ist. | 50 | Telematik bis zum 31. März 2020 zu treffen ist. | ||
51 | (7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | 51 | (7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||
52 | Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik ein | 52 | Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik ein | ||
53 | technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | 53 | technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | ||
54 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. Soweit dies zur | 54 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. Soweit dies zur | ||
55 | Durchführung der Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | 55 | Durchführung der Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | ||
56 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist, sind | 56 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist, sind | ||
57 | die Krankenkassen verpflichtet, der mit der Durchführung beauftragten Stelle | 57 | die Krankenkassen verpflichtet, der mit der Durchführung beauftragten Stelle | ||
58 | Zugriff auf Dienste nach § 291 Absatz 2b Satz 1 zu ermöglichen. Die | 58 | Zugriff auf Dienste nach § 291 Absatz 2b Satz 1 zu ermöglichen. Die | ||
59 | Absätze 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung bis | 59 | Absätze 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung bis | ||
60 | zum 31. Dezember 2020 zu treffen ist. | 60 | zum 31. Dezember 2020 zu treffen ist. |
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