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Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | t | 1 | Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur |
Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | Elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur | ||||
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f | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 und 3 | f | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 und 3 |
2 | genannten Anwendungen der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und | 2 | genannten Anwendungen der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und | ||
3 | Transparenz der Behandlung. | 3 | Transparenz der Behandlung. | ||
4 | (1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung | 4 | (1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung | ||
5 | elektronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 | 5 | elektronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 | ||
6 | Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 2 sowie die | 6 | Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 2 sowie die | ||
7 | Absätze 3 bis 5a, 6 und 8 entsprechend. Für den Einsatz elektronischer | 7 | Absätze 3 bis 5a, 6 und 8 entsprechend. Für den Einsatz elektronischer | ||
8 | Gesundheitskarten nach Satz 1 können Unternehmen der privaten | 8 | Gesundheitskarten nach Satz 1 können Unternehmen der privaten | ||
9 | Krankenversicherung als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der | 9 | Krankenversicherung als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der | ||
10 | Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1 | 10 | Krankenversichertennummer nach § 290 Abs. 1 Satz 2 nutzen. § 290 Abs. 1 | ||
11 | Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt | 11 | Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt | ||
12 | durch die Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der | 12 | durch die Vertrauensstelle nach § 290 Abs. 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der | ||
13 | Richtlinien nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der | 13 | Richtlinien nach § 290 Abs. 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der | ||
14 | Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Kosten zur Bildung der | 14 | Krankenversichertennummer zu entsprechen. Die Kosten zur Bildung der | ||
15 | Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer | 15 | Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer | ||
16 | erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen die | 16 | erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen die | ||
17 | Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Regelungen dieses | 17 | Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Die Regelungen dieses | ||
18 | Absatzes gelten auch für die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung | 18 | Absatzes gelten auch für die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung | ||
19 | der Bundesbahnbeamten. | 19 | der Bundesbahnbeamten. | ||
20 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen | 20 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen | ||
21 | für | 21 | für | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | (weggefallen) | 23 | (weggefallen) | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | den Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem | 25 | den Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem | ||
26 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den | 26 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
27 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. | 27 | Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. | ||
28 | (3) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, folgende | 28 | (3) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, folgende | ||
29 | Anwendungen zu unterstützen, insbesondere die Verarbeitung von | 29 | Anwendungen zu unterstützen, insbesondere die Verarbeitung von | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, | 31 | medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in | 33 | Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in | ||
34 | elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine | 34 | elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine | ||
35 | einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), | 35 | einrichtungsübergreifende, fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | Daten des Medikationsplans nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der | 37 | Daten des Medikationsplans nach § 31a einschließlich Daten zur Prüfung der | ||
38 | Arzneimitteltherapiesicherheit, | 38 | Arzneimitteltherapiesicherheit, | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie | 40 | Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie | ||
41 | Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über die | 41 | Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über die | ||
42 | Versicherten sowie durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung | 42 | Versicherten sowie durch von Versicherten selbst oder für sie zur Verfügung | ||
43 | gestellte Daten (elektronische Patientenakte), | 43 | gestellte Daten (elektronische Patientenakte), | ||
44 | 5. | 44 | 5. | ||
45 | (weggefallen) | 45 | (weggefallen) | ||
46 | 6. | 46 | 6. | ||
47 | Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für | 47 | Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für | ||
48 | die Versicherten (§ 305 Abs. 2), | 48 | die Versicherten (§ 305 Abs. 2), | ||
49 | 7. | 49 | 7. | ||
50 | Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, | 50 | Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, | ||
51 | 8. | 51 | 8. | ||
52 | Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | 52 | Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | ||
53 | von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie | 53 | von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie | ||
54 | 9. | 54 | 9. | ||
55 | Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | 55 | Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort | ||
56 | von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen | 56 | von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen | ||
57 | Gesetzbuchs; | 57 | Gesetzbuchs; | ||
58 | die Verarbeitung von Daten nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne | 58 | die Verarbeitung von Daten nach Nummer 1 muss auch auf der Karte ohne | ||
59 | Netzzugang möglich sein. Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1 Nummer | 59 | Netzzugang möglich sein. Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1 Nummer | ||
60 | 7 muss sichergestellt sein. Spätestens bei der Versendung der Karte hat die | 60 | 7 muss sichergestellt sein. Spätestens bei der Versendung der Karte hat die | ||
61 | Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form | 61 | Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form | ||
62 | über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie | 62 | über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie | ||
63 | zu verarbeitenden personenbezogenen Daten zu informieren. | 63 | zu verarbeitenden personenbezogenen Daten zu informieren. | ||
64 | (4) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | 64 | (4) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | ||
65 | dürfen, soweit es zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist, auf Daten | 65 | dürfen, soweit es zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist, auf Daten | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | (weggefallen) | 67 | (weggefallen) | ||
68 | 2. | 68 | 2. | ||
69 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich | 69 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich | ||
70 | a) | 70 | a) | ||
71 | Ärzte, | 71 | Ärzte, | ||
72 | b) | 72 | b) | ||
73 | Zahnärzte, | 73 | Zahnärzte, | ||
74 | c) | 74 | c) | ||
75 | Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, | 75 | Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, | ||
76 | d) | 76 | d) | ||
77 | Personen, die | 77 | Personen, die | ||
78 | aa) | 78 | aa) | ||
79 | bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder | 79 | bei den unter Buchstabe a bis c Genannten oder | ||
80 | bb) | 80 | bb) | ||
81 | in einem Krankenhaus | 81 | in einem Krankenhaus | ||
82 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | 82 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | ||
83 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | 83 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||
84 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a | 84 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der in Buchstabe a | ||
85 | bis c Genannten erfolgt, | 85 | bis c Genannten erfolgt, | ||
86 | e) | 86 | e) | ||
87 | nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, beschränkt auf den lesenden Zugriff, auch | 87 | nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, beschränkt auf den lesenden Zugriff, auch | ||
88 | Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung | 88 | Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung | ||
89 | der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | 89 | der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | ||
90 | f) | 90 | f) | ||
91 | Psychotherapeuten | 91 | Psychotherapeuten | ||
92 | zugreifen. Die Versicherten haben das Recht, auf die Daten nach Absatz 3 Satz | 92 | zugreifen. Die Versicherten haben das Recht, auf die Daten nach Absatz 3 Satz | ||
93 | 1 zuzugreifen. | 93 | 1 zuzugreifen. | ||
94 | (5) Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte | 94 | (5) Die Verarbeitung von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte | ||
95 | in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit Einwilligung der Versicherten | 95 | in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit Einwilligung der Versicherten | ||
96 | zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den | 96 | zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den | ||
97 | Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff vorbehaltlich Satz 4 nur | 97 | Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff vorbehaltlich Satz 4 nur | ||
98 | durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. Soweit es zur | 98 | durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. Soweit es zur | ||
99 | Notfallversorgung erforderlich ist, ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 | 99 | Notfallversorgung erforderlich ist, ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 | ||
100 | Satz 1 Nummer 1 ohne eine Autorisierung der Versicherten zulässig; ansonsten | 100 | Satz 1 Nummer 1 ohne eine Autorisierung der Versicherten zulässig; ansonsten | ||
101 | ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zulässig, soweit er | 101 | ist der Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zulässig, soweit er | ||
102 | zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar | 102 | zur Versorgung der Versicherten erforderlich ist und wenn nachprüfbar | ||
103 | protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einwilligung der Versicherten | 103 | protokolliert wird, dass der Zugriff mit Einwilligung der Versicherten | ||
104 | erfolgt. Bei Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können die Versicherten | 104 | erfolgt. Bei Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können die Versicherten | ||
105 | auf das Erfordernis der Zugriffsautorisierung nach Satz 2 verzichten. Der | 105 | auf das Erfordernis der Zugriffsautorisierung nach Satz 2 verzichten. Der | ||
106 | Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 mittels der | 106 | Zugriff auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 mittels der | ||
107 | elektronischen Gesundheitskarte darf nur in Verbindung mit einem | 107 | elektronischen Gesundheitskarte darf nur in Verbindung mit einem | ||
108 | elektronischen Heilberufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 auch in | 108 | elektronischen Heilberufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 auch in | ||
109 | Verbindung mit einem entsprechenden Berufsausweis, erfolgen, die jeweils über | 109 | Verbindung mit einem entsprechenden Berufsausweis, erfolgen, die jeweils über | ||
110 | eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte | 110 | eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte | ||
111 | elektronische Signatur verfügen. Zugriffsberechtigte Personen nach Absatz | 111 | elektronische Signatur verfügen. Zugriffsberechtigte Personen nach Absatz | ||
112 | 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die über keinen elektronischen | 112 | 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die über keinen elektronischen | ||
113 | Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, können auf die | 113 | Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, können auf die | ||
114 | entsprechenden Daten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen autorisiert | 114 | entsprechenden Daten zugreifen, wenn sie hierfür von Personen autorisiert | ||
115 | sind, die über einen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden | 115 | sind, die über einen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden | ||
116 | Berufsausweis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch protokolliert wird, | 116 | Berufsausweis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch protokolliert wird, | ||
117 | wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende | 117 | wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende | ||
118 | Person autorisiert wurde. Abweichend von Satz 5 können die Versicherten | 118 | Person autorisiert wurde. Abweichend von Satz 5 können die Versicherten | ||
119 | auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 auch zugreifen, wenn sie sich für den | 119 | auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 auch zugreifen, wenn sie sich für den | ||
120 | Zugriff durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifizieren. Ein | 120 | Zugriff durch ein geeignetes technisches Verfahren authentifizieren. Ein | ||
121 | Zugriff nach Satz 7 kann auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte | 121 | Zugriff nach Satz 7 kann auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte | ||
122 | erfolgen, wenn der Versicherte nach umfassender Information durch seine | 122 | erfolgen, wenn der Versicherte nach umfassender Information durch seine | ||
123 | Krankenkasse gegenüber der Krankenkasse schriftlich oder elektronisch erklärt | 123 | Krankenkasse gegenüber der Krankenkasse schriftlich oder elektronisch erklärt | ||
124 | hat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen. Auf Wunsch des Versicherten haben | 124 | hat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen. Auf Wunsch des Versicherten haben | ||
125 | Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 bei Verarbeitung der mittels der | 125 | Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 bei Verarbeitung der mittels der | ||
126 | elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 sowie | 126 | elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 sowie | ||
127 | der Daten nach § 291f diese dem Versicherten als Daten nach Absatz 3 Satz 1 | 127 | der Daten nach § 291f diese dem Versicherten als Daten nach Absatz 3 Satz 1 | ||
128 | Nummer 4 zur Verfügung zu stellen; die Zugriffsberechtigten haben die | 128 | Nummer 4 zur Verfügung zu stellen; die Zugriffsberechtigten haben die | ||
129 | Versicherten über diese Möglichkeit zu informieren. | 129 | Versicherten über diese Möglichkeit zu informieren. | ||
130 | (5a) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | 130 | (5a) Zum Zwecke der Verarbeitung mittels der elektronischen Gesundheitskarte | ||
131 | dürfen, soweit es zur Versorgung erforderlich ist, auf Daten nach Absatz 3 | 131 | dürfen, soweit es zur Versorgung erforderlich ist, auf Daten nach Absatz 3 | ||
132 | Satz 1 Nummer 7 bis 9 ausschließlich | 132 | Satz 1 Nummer 7 bis 9 ausschließlich | ||
133 | 1. | 133 | 1. | ||
134 | Ärzte, | 134 | Ärzte, | ||
135 | 2. | 135 | 2. | ||
136 | Personen, die | 136 | Personen, die | ||
137 | a) | 137 | a) | ||
138 | bei Ärzten oder | 138 | bei Ärzten oder | ||
139 | b) | 139 | b) | ||
140 | in einem Krankenhaus | 140 | in einem Krankenhaus | ||
141 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | 141 | als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, | ||
142 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | 142 | soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||
143 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes | 143 | Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes | ||
144 | erfolgt, | 144 | erfolgt, | ||
145 | in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über eine | 145 | in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über eine | ||
146 | Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte | 146 | Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte | ||
147 | elektronische Signatur verfügt, zugreifen; Absatz 5 Satz 1 und 6 gilt | 147 | elektronische Signatur verfügt, zugreifen; Absatz 5 Satz 1 und 6 gilt | ||
148 | entsprechend. Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen | 148 | entsprechend. Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen | ||
149 | Zugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten | 149 | Zugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten | ||
150 | 1. | 150 | 1. | ||
151 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur zugreifen, nachdem der Tod nach § 3 | 151 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur zugreifen, nachdem der Tod nach § 3 | ||
152 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und der | 152 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und der | ||
153 | Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in die Entnahme | 153 | Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in die Entnahme | ||
154 | von Organen oder Gewebe eingewilligt hat, | 154 | von Organen oder Gewebe eingewilligt hat, | ||
155 | 2. | 155 | 2. | ||
156 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen, wenn eine ärztlich indizierte | 156 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen, wenn eine ärztlich indizierte | ||
157 | Maßnahme unmittelbar bevorsteht und die betroffene Person nicht fähig ist, in | 157 | Maßnahme unmittelbar bevorsteht und die betroffene Person nicht fähig ist, in | ||
158 | die Maßnahme einzuwilligen. | 158 | die Maßnahme einzuwilligen. | ||
159 | Zum Speichern, Verändern, zur Einschränkung der Verarbeitung oder zum Löschen | 159 | Zum Speichern, Verändern, zur Einschränkung der Verarbeitung oder zum Löschen | ||
160 | von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 | 160 | von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 | ||
161 | ist eine technische Autorisierung durch die Versicherten für den Zugriff | 161 | ist eine technische Autorisierung durch die Versicherten für den Zugriff | ||
162 | erforderlich. Versicherte können auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | 162 | erforderlich. Versicherte können auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | ||
163 | zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch ein geeignetes technisches | 163 | zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch ein geeignetes technisches | ||
164 | Verfahren authentifizieren. Sobald die technische Infrastruktur für die | 164 | Verfahren authentifizieren. Sobald die technische Infrastruktur für die | ||
165 | Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flächendeckend zur | 165 | Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flächendeckend zur | ||
166 | Verfügung steht, haben die Krankenkassen die Versicherten umfassend über die | 166 | Verfügung steht, haben die Krankenkassen die Versicherten umfassend über die | ||
167 | Möglichkeiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu informieren sowie allein | 167 | Möglichkeiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu informieren sowie allein | ||
168 | oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen für ihre Versicherten technische | 168 | oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen für ihre Versicherten technische | ||
169 | Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte nach Satz 4 flächendeckend | 169 | Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte nach Satz 4 flächendeckend | ||
170 | zur Verfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat über | 170 | zur Verfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat über | ||
171 | die Ausstattung jährlich einen Bericht nach den Vorgaben des | 171 | die Ausstattung jährlich einen Bericht nach den Vorgaben des | ||
172 | Bundesministeriums für Gesundheit zu erstellen und ihm diesen erstmals zum 31. | 172 | Bundesministeriums für Gesundheit zu erstellen und ihm diesen erstmals zum 31. | ||
173 | Januar 2016 vorzulegen. | 173 | Januar 2016 vorzulegen. | ||
174 | (5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfahren zur Unterstützung der | 174 | (5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfahren zur Unterstützung der | ||
175 | Versicherten bei der Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | 175 | Versicherten bei der Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 | ||
176 | zu entwickeln und hierbei auch die Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte | 176 | zu entwickeln und hierbei auch die Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte | ||
177 | für die Dokumentation der Erklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte | 177 | für die Dokumentation der Erklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte | ||
178 | die Unterstützung der Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei diesen | 178 | die Unterstützung der Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei diesen | ||
179 | für die Versicherten freiwilligen Verfahren sind Rückmeldeverfahren der | 179 | für die Versicherten freiwilligen Verfahren sind Rückmeldeverfahren der | ||
180 | Versicherten über die Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen die | 180 | Versicherten über die Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen die | ||
181 | Krankenkassen mit Einwilligung der Versicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 | 181 | Krankenkassen mit Einwilligung der Versicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 | ||
182 | Nummer 7 und 8 speichern und löschen können. Über das Ergebnis der | 182 | Nummer 7 und 8 speichern und löschen können. Über das Ergebnis der | ||
183 | Entwicklung legt die Gesellschaft für Telematik dem Deutschen Bundestag über | 183 | Entwicklung legt die Gesellschaft für Telematik dem Deutschen Bundestag über | ||
n | 184 | das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2013 einen | n | 184 | das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2013 |
185 | Bericht vor. Anderenfalls kann das Bundesministerium für Gesundheit | 185 | einen Bericht vor. Anderenfalls kann das Bundesministerium für Gesundheit | ||
186 | Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen eines Forschungs- und | 186 | Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen eines Forschungs- und | ||
187 | Entwicklungsvorhabens entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesellschaft | 187 | Entwicklungsvorhabens entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesellschaft | ||
188 | für Telematik zu erstatten sind. In diesem Fall unterrichtet das | 188 | für Telematik zu erstatten sind. In diesem Fall unterrichtet das | ||
189 | Bundesministerium für Gesundheit den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der | 189 | Bundesministerium für Gesundheit den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der | ||
190 | Entwicklung. | 190 | Entwicklung. | ||
191 | (5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Dezember 2018 die | 191 | (5c) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Dezember 2018 die | ||
192 | erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 192 | erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||
193 | 1. | 193 | 1. | ||
194 | Daten über den Versicherten in einer elektronischen Patientenakte nach | 194 | Daten über den Versicherten in einer elektronischen Patientenakte nach | ||
195 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt werden können und | 195 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt werden können und | ||
196 | 2. | 196 | 2. | ||
197 | Versicherte für die elektronische Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer | 197 | Versicherte für die elektronische Patientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||
198 | 4 Daten zur Verfügung stellen können. | 198 | 4 Daten zur Verfügung stellen können. | ||
199 | Die technischen und organisatorischen Verfahren hierfür müssen geeignet sein, | 199 | Die technischen und organisatorischen Verfahren hierfür müssen geeignet sein, | ||
200 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für eine | 200 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Daten nach § 291f für eine | ||
201 | fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation verfügbar zu machen. Sie | 201 | fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation verfügbar zu machen. Sie | ||
202 | sollen geeignet sein, weitere medizinische Daten des Versicherten verfügbar zu | 202 | sollen geeignet sein, weitere medizinische Daten des Versicherten verfügbar zu | ||
203 | machen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab | 203 | machen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten spätestens ab | ||
204 | dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz | 204 | dem 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz | ||
205 | 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. | 205 | 1a Satz 1 zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. | ||
206 | Die Krankenkassen haben ihre Versicherten spätestens bei der | 206 | Die Krankenkassen haben ihre Versicherten spätestens bei der | ||
207 | Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte in allgemein | 207 | Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte in allgemein | ||
208 | verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in | 208 | verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in | ||
209 | ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Die | 209 | ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren. Die | ||
210 | Krankenkassen können ihren Versicherten in der zugelassenen elektronischen | 210 | Krankenkassen können ihren Versicherten in der zugelassenen elektronischen | ||
211 | Patientenakte zusätzliche Inhalte und Anwendungen zu den Inhalten und | 211 | Patientenakte zusätzliche Inhalte und Anwendungen zu den Inhalten und | ||
212 | Anwendungen, die von der Gesellschaft für Telematik für eine elektronische | 212 | Anwendungen, die von der Gesellschaft für Telematik für eine elektronische | ||
213 | Patientenakte festgelegt werden, zur Verfügung stellen, sofern diese | 213 | Patientenakte festgelegt werden, zur Verfügung stellen, sofern diese | ||
214 | zusätzlichen Inhalte und Anwendungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1 | 214 | zusätzlichen Inhalte und Anwendungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1 | ||
215 | zugelassene elektronische Patientenakte nicht beeinträchtigen. Bis alle | 215 | zugelassene elektronische Patientenakte nicht beeinträchtigen. Bis alle | ||
216 | Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nachgekommen sind, prüft der | 216 | Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nachgekommen sind, prüft der | ||
217 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines | 217 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich zum Stichtag 1. Januar eines | ||
218 | Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten | 218 | Jahres, erstmals zum 1. Januar 2021, ob die Krankenkassen ihren Versicherten | ||
219 | eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische | 219 | eine von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische | ||
220 | Patientenakte nach Satz 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Krankenkasse | 220 | Patientenakte nach Satz 4 zur Verfügung gestellt haben. Ist eine Krankenkasse | ||
221 | ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen, stellt der Spitzenverband | 221 | ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen, stellt der Spitzenverband | ||
222 | Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. In dem Bescheid ist die | 222 | Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. In dem Bescheid ist die | ||
223 | betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß § 270 Absatz 3 zu | 223 | betroffene Krankenkasse über die Sanktionierung gemäß § 270 Absatz 3 zu | ||
224 | informieren. Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der | 224 | informieren. Klagen gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der | ||
225 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesversicherungsamt | 225 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesversicherungsamt | ||
226 | erstmalig bis zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen ihrer | 226 | erstmalig bis zum 15. Januar 2021 mit, welche Krankenkassen ihrer | ||
227 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11 | 227 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11 | ||
228 | erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der Spitzenverband Bund der | 228 | erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres, an dem der Spitzenverband Bund der | ||
229 | Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer | 229 | Krankenkassen durch Bescheid festgestellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer | ||
230 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen ist. | 230 | Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachgekommen ist. | ||
231 | (5d) Bis zum 30. Juni 2020 hat die Gesellschaft für Telematik die | 231 | (5d) Bis zum 30. Juni 2020 hat die Gesellschaft für Telematik die | ||
232 | Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen | 232 | Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen | ||
233 | für apothekenpflichtige Arzneimittel in elektronischer Form übermittelt werden | 233 | für apothekenpflichtige Arzneimittel in elektronischer Form übermittelt werden | ||
234 | können. Darüber hinaus hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnahmen | 234 | können. Darüber hinaus hat die Gesellschaft für Telematik die Maßnahmen | ||
235 | durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen für | 235 | durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen für | ||
236 | Betäubungsmittel in elektronischer Form übermittelt werden können. Bei der | 236 | Betäubungsmittel in elektronischer Form übermittelt werden können. Bei der | ||
237 | Durchführung der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt die | 237 | Durchführung der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigt die | ||
238 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | 238 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | ||
239 | ausgebaut wird und die Verfahren schrittweise auf sonstige ärztliche | 239 | ausgebaut wird und die Verfahren schrittweise auf sonstige ärztliche | ||
240 | Verordnungen und Verordnungen ohne direkten Kontakt zwischen Arzt oder | 240 | Verordnungen und Verordnungen ohne direkten Kontakt zwischen Arzt oder | ||
241 | Zahnarzt und Versicherten ausgedehnt werden sollen. Bei der Durchführung | 241 | Zahnarzt und Versicherten ausgedehnt werden sollen. Bei der Durchführung | ||
242 | der Maßnahmen nach Satz 2 sind über die Vorgaben des Satzes 3 hinaus Vorgaben | 242 | der Maßnahmen nach Satz 2 sind über die Vorgaben des Satzes 3 hinaus Vorgaben | ||
243 | der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung | 243 | der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung | ||
244 | zu berücksichtigen. | 244 | zu berücksichtigen. | ||
245 | (5e) Die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 führt ein | 245 | (5e) Die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 führt ein | ||
246 | Krankenversichertennummernverzeichnis. Das | 246 | Krankenversichertennummernverzeichnis. Das | ||
247 | Krankenversichertennummernverzeichnis enthält für jeden Versicherten den | 247 | Krankenversichertennummernverzeichnis enthält für jeden Versicherten den | ||
248 | unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer sowie | 248 | unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer sowie | ||
249 | darüber hinaus die Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil | 249 | darüber hinaus die Angaben, um zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil | ||
250 | der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der | 250 | der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der | ||
251 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere im Einvernehmen mit der | 251 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Nähere im Einvernehmen mit der | ||
252 | oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 252 | oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||
253 | fest, insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines | 253 | fest, insbesondere ein Verfahren des Datenabgleichs zur Gewährleistung eines | ||
254 | tagesaktuellen Standes des Krankenversichertennummernverzeichnisses. Das | 254 | tagesaktuellen Standes des Krankenversichertennummernverzeichnisses. Das | ||
255 | Krankenversichertennummernverzeichnis wird ausschließlich zum Ausschluss und | 255 | Krankenversichertennummernverzeichnis wird ausschließlich zum Ausschluss und | ||
256 | zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer | 256 | zur Korrektur von Mehrfachvergaben derselben Krankenversichertennummer | ||
257 | verwendet. | 257 | verwendet. | ||
258 | (5f) Die Länder bestimmen entsprechend dem Stand des Aufbaus der | 258 | (5f) Die Länder bestimmen entsprechend dem Stand des Aufbaus der | ||
259 | Telematikinfrastruktur | 259 | Telematikinfrastruktur | ||
260 | 1. | 260 | 1. | ||
261 | die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und | 261 | die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und | ||
262 | Berufsausweise zuständig sind, und | 262 | Berufsausweise zuständig sind, und | ||
263 | 2. | 263 | 2. | ||
264 | die Stellen, die bestätigen, dass eine Person | 264 | die Stellen, die bestätigen, dass eine Person | ||
265 | a) | 265 | a) | ||
266 | befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe im | 266 | befugt ist, einen der von Absatz 4 Satz 1 erfassten Berufe im | ||
267 | Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen der in Absatz 4 | 267 | Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben oder, sofern für einen der in Absatz 4 | ||
268 | Satz 1 erfassten Berufe lediglich die Führung der Berufsbezeichnung geschützt | 268 | Satz 1 erfassten Berufe lediglich die Führung der Berufsbezeichnung geschützt | ||
269 | ist, die Berufsbezeichnung zu führen oder | 269 | ist, die Berufsbezeichnung zu führen oder | ||
270 | b) | 270 | b) | ||
271 | zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach Absatz 4 gehört. | 271 | zu den sonstigen Zugriffsberechtigten nach Absatz 4 gehört. | ||
272 | Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 gemeinsame Stellen | 272 | Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 gemeinsame Stellen | ||
273 | bestimmen. Die nach Satz 1 Nummer 2 oder nach Satz 2 jeweils zuständige Stelle | 273 | bestimmen. Die nach Satz 1 Nummer 2 oder nach Satz 2 jeweils zuständige Stelle | ||
274 | hat der nach Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle die für die Ausgabe | 274 | hat der nach Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle die für die Ausgabe | ||
275 | elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise erforderlichen Daten auf | 275 | elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise erforderlichen Daten auf | ||
276 | Anforderung zu übermitteln. Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur | 276 | Anforderung zu übermitteln. Entfällt die Befugnis zur Ausübung des Berufs, zur | ||
277 | Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat | 277 | Führung der Berufsbezeichnung oder sonst das Zugriffsrecht nach Absatz 4, hat | ||
278 | die jeweilige Stelle nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende Stelle in | 278 | die jeweilige Stelle nach Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 die herausgebende Stelle in | ||
279 | Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich die Sperrung der | 279 | Kenntnis zu setzen; diese hat unverzüglich die Sperrung der | ||
280 | Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises | 280 | Authentifizierungsfunktion des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises | ||
281 | zu veranlassen. | 281 | zu veranlassen. | ||
282 | (6) Daten nach Absatz 3 Satz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten | 282 | (6) Daten nach Absatz 3 Satz 1 müssen auf Verlangen der Versicherten | ||
283 | gelöscht werden. Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 7 bis 9 können | 283 | gelöscht werden. Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 7 bis 9 können | ||
284 | Versicherte auch eigenständig löschen. Durch technische Vorkehrungen ist | 284 | Versicherte auch eigenständig löschen. Durch technische Vorkehrungen ist | ||
285 | zu gewährleisten, dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die Daten nach | 285 | zu gewährleisten, dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die Daten nach | ||
286 | Absatz 3 für Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Eine | 286 | Absatz 3 für Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Eine | ||
287 | Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die | 287 | Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die | ||
288 | Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung | 288 | Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung | ||
289 | und sonstigen Missbrauch zu schützen. | 289 | und sonstigen Missbrauch zu schützen. | ||
290 | (7) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | 290 | (7) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | ||
291 | Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | 291 | Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | ||
292 | Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die | 292 | Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die | ||
293 | Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche | 293 | Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche | ||
294 | Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | 294 | Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | ||
295 | Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf | 295 | Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf | ||
296 | Bundesebene schaffen die insbesondere für die Nutzung der elektronischen | 296 | Bundesebene schaffen die insbesondere für die Nutzung der elektronischen | ||
297 | Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche interoperable und | 297 | Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche interoperable und | ||
298 | kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur | 298 | kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur | ||
299 | (Telematikinfrastruktur). Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das | 299 | (Telematikinfrastruktur). Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das | ||
300 | Bundesministerium für Gesundheit, und die in Satz 1 genannten | 300 | Bundesministerium für Gesundheit, und die in Satz 1 genannten | ||
301 | Spitzenorganisationen nehmen diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für | 301 | Spitzenorganisationen nehmen diese Aufgabe durch eine Gesellschaft für | ||
302 | Telematik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Regelungen zur | 302 | Telematik nach Maßgabe des § 291b wahr, die die Regelungen zur | ||
303 | Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. Über | 303 | Telematikinfrastruktur trifft sowie deren Aufbau und Betrieb übernimmt. Über | ||
304 | Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte hinaus kann die | 304 | Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte hinaus kann die | ||
305 | Telematikinfrastruktur für weitere elektronische Anwendungen des | 305 | Telematikinfrastruktur für weitere elektronische Anwendungen des | ||
306 | Gesundheitswesens sowie für die Gesundheitsforschung verwendet werden, wenn | 306 | Gesundheitswesens sowie für die Gesundheitsforschung verwendet werden, wenn | ||
307 | 1. | 307 | 1. | ||
308 | die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und | 308 | die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und | ||
309 | Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | 309 | Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | ||
310 | Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden, | 310 | Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden, | ||
311 | 2. | 311 | 2. | ||
312 | im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden | 312 | im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden | ||
313 | Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen | 313 | Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen | ||
314 | Maßnahmen getroffen werden, um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung | 314 | Maßnahmen getroffen werden, um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung | ||
315 | im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten, und | 315 | im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten, und | ||
316 | 3. | 316 | 3. | ||
317 | bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren | 317 | bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren | ||
318 | Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist. | 318 | Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist. | ||
319 | Vereinbarungen und Richtlinien zur elektronischen Datenübermittlung nach | 319 | Vereinbarungen und Richtlinien zur elektronischen Datenübermittlung nach | ||
320 | diesem Buch müssen, soweit sie die Telematikinfrastruktur berühren, mit deren | 320 | diesem Buch müssen, soweit sie die Telematikinfrastruktur berühren, mit deren | ||
321 | Regelungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen | 321 | Regelungen vereinbar sein. Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen | ||
322 | treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung | 322 | treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung | ||
323 | 1. | 323 | 1. | ||
324 | der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den | 324 | der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den | ||
325 | Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der | 325 | Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der | ||
326 | Telematikinfrastruktur sowie | 326 | Telematikinfrastruktur sowie | ||
327 | 2. | 327 | 2. | ||
328 | der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der | 328 | der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der | ||
329 | Telematikinfrastruktur, einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in | 329 | Telematikinfrastruktur, einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in | ||
330 | den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren, entstehen. | 330 | den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren, entstehen. | ||
331 | Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund | 331 | Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund | ||
332 | der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in | 332 | der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in | ||
333 | Höhe von 1,00 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung; die | 333 | Höhe von 1,00 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung; die | ||
334 | Zahlungen sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen | 334 | Zahlungen sind quartalsweise, spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen | ||
335 | Quartals, zu leisten. Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für | 335 | Quartals, zu leisten. Die Höhe des Betrages kann das Bundesministerium für | ||
336 | Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik und | 336 | Gesundheit entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik und | ||
337 | unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne | 337 | unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne | ||
338 | Zustimmung des Bundesrates anpassen. Die Kosten der Sätze 5 und 6 zählen nicht | 338 | Zustimmung des Bundesrates anpassen. Die Kosten der Sätze 5 und 6 zählen nicht | ||
339 | zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 6. | 339 | zu den Ausgaben nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 6. | ||
340 | (7a) Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und | 340 | (7a) Die bei den Krankenhäusern entstehenden Investitions- und | ||
341 | Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 werden durch einen Zuschlag | 341 | Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2 werden durch einen Zuschlag | ||
342 | finanziert (Telematikzuschlag). Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der | 342 | finanziert (Telematikzuschlag). Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der | ||
343 | Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen; er geht nicht in den | 343 | Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen; er geht nicht in den | ||
344 | Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder | 344 | Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder | ||
345 | der Bundespflegesatzverordnung ein. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des | 345 | der Bundespflegesatzverordnung ein. Das Nähere zur Höhe und Erhebung des | ||
346 | Zuschlags nach Satz 1 und das Nähere zur Umsetzung der Abschläge nach § 5 | 346 | Zuschlags nach Satz 1 und das Nähere zur Umsetzung der Abschläge nach § 5 | ||
347 | Absatz 3e des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 5 Absatz 5 der | 347 | Absatz 3e des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 5 Absatz 5 der | ||
348 | Bundespflegesatzverordnung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 348 | Bundespflegesatzverordnung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
349 | gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten | 349 | gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten | ||
350 | Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom | 350 | Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer vom | ||
351 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden | 351 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden | ||
t | 352 | Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach § 18a | t | 352 | Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach § |
353 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | 353 | 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer | ||
354 | oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die | 354 | Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung für die | ||
355 | Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | 355 | Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | ||
356 | Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festsetzung der | 356 | Vereinbarungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festsetzung der | ||
357 | Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Für die Finanzierung der | 357 | Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Für die Finanzierung der | ||
358 | Investitions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2, die bei | 358 | Investitions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 5 Nummer 1 und 2, die bei | ||
359 | Leistungserbringern nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § | 359 | Leistungserbringern nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § | ||
360 | 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambulanzen in Krankenhäusern, die | 360 | 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambulanzen in Krankenhäusern, die | ||
361 | Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen, entstehen, finden die | 361 | Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen, entstehen, finden die | ||
362 | Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie die Sätze 3 und 4 entsprechend Anwendung. | 362 | Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie die Sätze 3 und 4 entsprechend Anwendung. | ||
363 | (7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten die in diesem | 363 | (7b) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten die in diesem | ||
364 | Absatz genannten Leistungserbringer Erstattungen von den Krankenkassen. Das | 364 | Absatz genannten Leistungserbringer Erstattungen von den Krankenkassen. Das | ||
365 | Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 5 für die an | 365 | Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 5 für die an | ||
366 | der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte, | 366 | der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte, | ||
367 | Psychotherapeuten sowie medizinischen Versorgungszentren vereinbaren der | 367 | Psychotherapeuten sowie medizinischen Versorgungszentren vereinbaren der | ||
368 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen | 368 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen | ||
369 | Bundesvereinigungen in den Bundesmantelverträgen. Bis zum 30. September | 369 | Bundesvereinigungen in den Bundesmantelverträgen. Bis zum 30. September | ||
370 | 2017 vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar | 370 | 2017 vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar | ||
371 | 2018 nutzungsbezogene Zuschläge für die Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 | 371 | 2018 nutzungsbezogene Zuschläge für die Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 | ||
372 | Nummer 1 und für die Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3. Das | 372 | Nummer 1 und für die Nutzung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3. Das | ||
373 | Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 5 für die | 373 | Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 5 für die | ||
374 | Arzneimittelversorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 374 | Arzneimittelversorgung vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
375 | und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | 375 | und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | ||
376 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenvertrag | 376 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene im Rahmenvertrag | ||
377 | nach § 129 Abs. 2; die nutzungsbezogenen Zuschläge für die Nutzung von Daten | 377 | nach § 129 Abs. 2; die nutzungsbezogenen Zuschläge für die Nutzung von Daten | ||
378 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 30. September 2017 mit Wirkung ab | 378 | nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 30. September 2017 mit Wirkung ab | ||
379 | dem 1. Januar 2018 zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 | 379 | dem 1. Januar 2018 zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 | ||
380 | nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist | 380 | nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist | ||
381 | zustande oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum 30. September | 381 | zustande oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum 30. September | ||
382 | 2017 zustande, legt das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf | 382 | 2017 zustande, legt das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89 Absatz 2 auf | ||
383 | Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit | 383 | Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit mit | ||
384 | Wirkung für die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | 384 | Wirkung für die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten den | ||
385 | Vereinbarungsinhalt fest. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 erster | 385 | Vereinbarungsinhalt fest. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 erster | ||
386 | Halbsatz nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten | 386 | Halbsatz nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten | ||
387 | Frist zustande oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 zweiter Halbsatz nicht | 387 | Frist zustande oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 4 zweiter Halbsatz nicht | ||
388 | bis zum 30. September 2017 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz | 388 | bis zum 30. September 2017 zustande, legt die Schiedsstelle nach § 129 Absatz | ||
389 | 8 auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit | 389 | 8 auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
390 | innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In | 390 | innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In | ||
391 | den Fällen der Sätze 5 und 6 ist Absatz 7a Satz 5 entsprechend anzuwenden. | 391 | den Fällen der Sätze 5 und 6 ist Absatz 7a Satz 5 entsprechend anzuwenden. | ||
392 | (7c) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten Hebammen und | 392 | (7c) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten Hebammen und | ||
393 | Entbindungspfleger, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des | 393 | Entbindungspfleger, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des | ||
394 | Hebammengesetzes sind und nach § 134a Absatz 2 zur Leistungserbringung | 394 | Hebammengesetzes sind und nach § 134a Absatz 2 zur Leistungserbringung | ||
395 | zugelassen sind, sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die im | 395 | zugelassen sind, sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die im | ||
396 | Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und | 396 | Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und | ||
397 | Physiotherapeutengesetzes sind und nach § 124 Absatz 1 zur Leistungserbringung | 397 | Physiotherapeutengesetzes sind und nach § 124 Absatz 1 zur Leistungserbringung | ||
398 | zugelassen sind, ab dem 1. Juli 2021 die in den Vereinbarungen nach Absatz 7 | 398 | zugelassen sind, ab dem 1. Juli 2021 die in den Vereinbarungen nach Absatz 7 | ||
399 | Satz 5 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der | 399 | Satz 5 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der | ||
400 | jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen. Das | 400 | jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen. Das | ||
401 | Abrechnungsverfahren vereinbaren für die Hebammen und Entbindungspfleger der | 401 | Abrechnungsverfahren vereinbaren für die Hebammen und Entbindungspfleger der | ||
402 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Vertragspartnern nach § 134a | 402 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Vertragspartnern nach § 134a | ||
403 | Absatz 1 und für die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten der | 403 | Absatz 1 und für die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten der | ||
404 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der | 404 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der | ||
405 | wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der | 405 | wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der | ||
406 | Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2021. | 406 | Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2021. | ||
407 | (7d) (weggefallen) | 407 | (7d) (weggefallen) | ||
408 | (7e) (weggefallen) | 408 | (7e) (weggefallen) | ||
409 | (8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt werden, den Zugriff auf | 409 | (8) Vom Inhaber der Karte darf nicht verlangt werden, den Zugriff auf | ||
410 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 anderen als den in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a | 410 | Daten nach Absatz 3 Satz 1 anderen als den in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a | ||
411 | Satz 1 genannten Personen oder zu anderen Zwecken als denen der Versorgung der | 411 | Satz 1 genannten Personen oder zu anderen Zwecken als denen der Versorgung der | ||
412 | Versicherten, einschließlich der Abrechnung der zum Zwecke der Versorgung | 412 | Versicherten, einschließlich der Abrechnung der zum Zwecke der Versorgung | ||
413 | erbrachten Leistungen, zu gestatten; mit ihnen darf nicht vereinbart werden, | 413 | erbrachten Leistungen, zu gestatten; mit ihnen darf nicht vereinbart werden, | ||
414 | Derartiges zu gestatten. Sie dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt | 414 | Derartiges zu gestatten. Sie dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt | ||
415 | werden, weil sie einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben. | 415 | werden, weil sie einen Zugriff bewirkt oder verweigert haben. | ||
416 | (9) (weggefallen) | 416 | (9) (weggefallen) |
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