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Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder |
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich | f | 1 | (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich |
2 | durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist | 2 | durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist | ||
3 | sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche | 3 | sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche | ||
4 | Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und | 4 | Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und | ||
5 | solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf | 5 | solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf | ||
6 | Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige | 6 | Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige | ||
7 | Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen | 7 | Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen | ||
8 | Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist | 8 | Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist | ||
9 | von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht | 9 | von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht | ||
10 | vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen | 10 | vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen | ||
11 | Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind | 11 | Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind | ||
12 | die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für | 12 | die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für | ||
13 | Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür | 13 | Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür | ||
14 | vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils | 14 | vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils | ||
15 | anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie | 15 | anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie | ||
16 | die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den | 16 | die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den | ||
17 | Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der | 17 | Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der | ||
18 | veränderten Beitragsfestsetzung. | 18 | veränderten Beitragsfestsetzung. | ||
19 | (2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind | 19 | (2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind | ||
20 | mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die | 20 | mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die | ||
21 | bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der | 21 | bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der | ||
22 | Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem | 22 | Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem | ||
23 | Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § | 23 | Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § | ||
t | 24 | 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil | t | 24 | 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des |
25 | des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 | 25 | Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 | ||
26 | Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen | 26 | Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen | ||
27 | ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des | 27 | ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des | ||
28 | Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. | 28 | Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. | ||
29 | 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 | 29 | 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 | ||
30 | dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend. | 30 | dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend. | ||
31 | (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente | 31 | (3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente | ||
32 | der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente | 32 | der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente | ||
33 | getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu | 33 | getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu | ||
34 | berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der | 34 | berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der | ||
35 | Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt | 35 | Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt | ||
36 | des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des | 36 | des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des | ||
37 | Rentenversicherungsträgers einzuzahlen. | 37 | Rentenversicherungsträgers einzuzahlen. | ||
38 | (3a) (weggefallen) | 38 | (3a) (weggefallen) | ||
39 | (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens | 39 | (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens | ||
40 | der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige | 40 | der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige | ||
41 | Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als | 41 | Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als | ||
42 | Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten | 42 | Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten | ||
43 | Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre | 43 | Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre | ||
44 | Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in | 44 | Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in | ||
45 | Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für | 45 | Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für | ||
46 | freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine | 46 | freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine | ||
47 | Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente | 47 | Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente | ||
48 | beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | 48 | beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | ||
49 | bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte | 49 | bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte | ||
50 | dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 | 50 | dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 | ||
51 | gilt entsprechend. | 51 | gilt entsprechend. | ||
52 | (4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der | 52 | (4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der | ||
53 | Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig | 53 | Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig | ||
54 | festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung | 54 | festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung | ||
55 | ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 | 55 | ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 | ||
56 | Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer | 56 | Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer | ||
57 | selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der | 57 | selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der | ||
58 | nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach | 58 | nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach | ||
59 | den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der | 59 | den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der | ||
60 | tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige | 60 | tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige | ||
61 | Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig | 61 | Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig | ||
62 | festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf | 62 | festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf | ||
63 | Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des | 63 | Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des | ||
64 | jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung | 64 | jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung | ||
65 | nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der | 65 | nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der | ||
66 | monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der | 66 | monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der | ||
67 | Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 | 67 | Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 | ||
68 | und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des | 68 | und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des | ||
69 | zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des | 69 | zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des | ||
70 | Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils | 70 | Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils | ||
71 | der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. | 71 | der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. | ||
72 | (4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert | 72 | (4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert | ||
73 | der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, | 73 | der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, | ||
74 | wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 | 74 | wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 | ||
75 | versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die | 75 | versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die | ||
76 | Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder | 76 | Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder | ||
77 | eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 | 77 | eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 | ||
78 | gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen | 78 | gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen | ||
79 | aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für | 79 | aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für | ||
80 | Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im | 80 | Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im | ||
81 | Geltungsbereich dieses Gesetzes. | 81 | Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||
82 | (5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von | 82 | (5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von | ||
83 | Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht | 83 | Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht | ||
84 | einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von | 84 | einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von | ||
85 | diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine | 85 | diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine | ||
86 | Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein | 86 | Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein | ||
87 | Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 | 87 | Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 | ||
88 | versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen | 88 | versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen | ||
89 | Bezugsgröße abzusetzen. | 89 | Bezugsgröße abzusetzen. |
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