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Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | t | 1 | Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen |
Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die |
2 | ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand hat dem | 2 | ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand hat dem | ||
3 | Bundesministerium für Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spitzenverband | 3 | Bundesministerium für Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spitzenverband | ||
4 | Bund der Krankenkassen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig | 4 | Bund der Krankenkassen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig | ||
5 | umgesetzt werden. Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit | 5 | umgesetzt werden. Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
6 | spätestens innerhalb eines Monats nach dem für die Umsetzung der gesetzlichen | 6 | spätestens innerhalb eines Monats nach dem für die Umsetzung der gesetzlichen | ||
7 | Aufgabe vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich vorzulegen. In dem Bericht sind | 7 | Aufgabe vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich vorzulegen. In dem Bericht sind | ||
8 | insbesondere die Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand | 8 | insbesondere die Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand | ||
9 | und das weitere Verfahren darzulegen. | 9 | und das weitere Verfahren darzulegen. | ||
10 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die | 10 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die | ||
11 | Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei | 11 | Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei | ||
12 | der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und | 12 | der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und | ||
13 | Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und | 13 | Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und | ||
14 | Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen | 14 | Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen | ||
15 | Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit den Versicherten | 15 | Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit den Versicherten | ||
16 | und mit den Arbeitgebern. Die Wahrnehmung der Interessen der Krankenkassen | 16 | und mit den Arbeitgebern. Die Wahrnehmung der Interessen der Krankenkassen | ||
17 | bei über- und zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen ist Aufgabe | 17 | bei über- und zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen ist Aufgabe | ||
18 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | 18 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | ||
19 | (2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | 19 | (2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | ||
20 | Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden | 20 | Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden | ||
21 | erstmals zum 31. März 2020 und danach jährlich über den aktuellen Stand und | 21 | erstmals zum 31. März 2020 und danach jährlich über den aktuellen Stand und | ||
22 | Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen | 22 | Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen | ||
23 | für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern zu | 23 | für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern zu | ||
24 | übermittelnden Informationen. Dabei ist für jede Verwaltungsleistung bei | 24 | übermittelnden Informationen. Dabei ist für jede Verwaltungsleistung bei | ||
25 | jeder Krankenkasse darzustellen, ob und inwieweit diese elektronisch über | 25 | jeder Krankenkasse darzustellen, ob und inwieweit diese elektronisch über | ||
26 | eigene Verwaltungsportale und gemeinsame Portalverbünde für digitale | 26 | eigene Verwaltungsportale und gemeinsame Portalverbünde für digitale | ||
27 | Verwaltungsleistungen abgewickelt werden können. Der Spitzenverband Bund der | 27 | Verwaltungsleistungen abgewickelt werden können. Der Spitzenverband Bund der | ||
28 | Krankenkassen unterstützt die Anbindung der Krankenkassen an gemeinsame | 28 | Krankenkassen unterstützt die Anbindung der Krankenkassen an gemeinsame | ||
29 | Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen und gibt Empfehlungen für | 29 | Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen und gibt Empfehlungen für | ||
30 | die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nach den für diese Portalverbünde | 30 | die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nach den für diese Portalverbünde | ||
31 | geltenden Bestimmungen. Er legt für seine Mitglieder fest, welche | 31 | geltenden Bestimmungen. Er legt für seine Mitglieder fest, welche | ||
32 | einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen in gemeinsamen | 32 | einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen in gemeinsamen | ||
33 | Portalverbünden zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte | 33 | Portalverbünden zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte | ||
34 | angeboten werden und welche technischen Standards und | 34 | angeboten werden und welche technischen Standards und | ||
35 | sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der Richtlinie nach | 35 | sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der Richtlinie nach | ||
36 | Absatz 4b Satz 1 die Krankenkassen einhalten müssen, damit diese ihre | 36 | Absatz 4b Satz 1 die Krankenkassen einhalten müssen, damit diese ihre | ||
37 | Verwaltungsleistungen elektronisch über gemeinsame Portalverbünde anbieten | 37 | Verwaltungsleistungen elektronisch über gemeinsame Portalverbünde anbieten | ||
38 | können. Er stellt seinen Mitgliedern geeignete Softwarelösungen zur | 38 | können. Er stellt seinen Mitgliedern geeignete Softwarelösungen zur | ||
39 | Verfügung, um den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Verwaltungsportal | 39 | Verfügung, um den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Verwaltungsportal | ||
40 | der jeweils für den Versicherten zuständigen Krankenkasse und gemeinsamen | 40 | der jeweils für den Versicherten zuständigen Krankenkasse und gemeinsamen | ||
41 | Portalverbünden zu ermöglichen. Das Nähere einschließlich der gemeinsamen | 41 | Portalverbünden zu ermöglichen. Das Nähere einschließlich der gemeinsamen | ||
42 | Kostentragung für die Entwicklung und Bereitstellung von Softwarelösungen | 42 | Kostentragung für die Entwicklung und Bereitstellung von Softwarelösungen | ||
43 | durch die Mitglieder regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 43 | durch die Mitglieder regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
44 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft in grundsätzlichen | 44 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft in grundsätzlichen | ||
45 | Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur | 45 | Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur | ||
46 | einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Buches). Der | 46 | einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Buches). Der | ||
47 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen zur Benennung und | 47 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen zur Benennung und | ||
48 | Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f Abs. 4 des Vierten Buches. | 48 | Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f Abs. 4 des Vierten Buches. | ||
49 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen zur | 49 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen zur | ||
50 | Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der | 50 | Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der | ||
51 | Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau | 51 | Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau | ||
52 | und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und | 52 | und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und | ||
53 | Qualitätsdaten. | 53 | Qualitätsdaten. | ||
54 | (4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in einer Richtlinie | 54 | (4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in einer Richtlinie | ||
55 | allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3 Satz 8 und § 140a | 55 | allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3 Satz 8 und § 140a | ||
56 | Absatz 4 Satz 6 und 7 fest. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des | 56 | Absatz 4 Satz 6 und 7 fest. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des | ||
57 | Bundesministeriums für Gesundheit. | 57 | Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
58 | (4b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. Januar | 58 | (4b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. Januar | ||
59 | 2018 in einer Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten | 59 | 2018 in einer Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten | ||
60 | vor unbefugter Kenntnisnahme fest, die von den Krankenkassen bei Kontakten mit | 60 | vor unbefugter Kenntnisnahme fest, die von den Krankenkassen bei Kontakten mit | ||
61 | ihren Versicherten anzuwenden sind. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im | 61 | ihren Versicherten anzuwenden sind. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im | ||
62 | Verhältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften Verfahren den Schutz der | 62 | Verhältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften Verfahren den Schutz der | ||
63 | Sozialdaten zu gewährleisten und dem Stand der Technik entsprechen. Insbesondere | 63 | Sozialdaten zu gewährleisten und dem Stand der Technik entsprechen. Insbesondere | ||
64 | für die elektronische Übermittlung von Sozialdaten hat die | 64 | für die elektronische Übermittlung von Sozialdaten hat die | ||
65 | Richtlinie Maßnahmen zur sicheren Identifizierung und zur sicheren | 65 | Richtlinie Maßnahmen zur sicheren Identifizierung und zur sicheren | ||
66 | Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen bereits vorhandene Verfahren für | 66 | Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen bereits vorhandene Verfahren für | ||
67 | einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Absatz 2 Satz 5 | 67 | einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Absatz 2 Satz 5 | ||
68 | des Ersten Buches berücksichtigt werden. Die Richtlinie hat Konzepte zur | 68 | des Ersten Buches berücksichtigt werden. Die Richtlinie hat Konzepte zur | ||
69 | Umsetzung der Maßnahmen durch die Krankenkassen und Vorgaben für eine | 69 | Umsetzung der Maßnahmen durch die Krankenkassen und Vorgaben für eine | ||
70 | Zertifizierung durch unabhängige Gutachter vorzusehen. Sie ist in | 70 | Zertifizierung durch unabhängige Gutachter vorzusehen. Sie ist in | ||
71 | Abstimmung mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 71 | Abstimmung mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
72 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | 72 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
73 | Informationstechnik zu erstellen und bedarf der Genehmigung des | 73 | Informationstechnik zu erstellen und bedarf der Genehmigung des | ||
74 | Bundesministeriums für Gesundheit. | 74 | Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
t | 75 | (5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie | t | 75 | (5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden |
76 | der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der | 76 | sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der | ||
77 | Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu treffenden | 77 | Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu treffenden | ||
78 | Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der | 78 | Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der | ||
79 | Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, | 79 | Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, | ||
80 | Regelungen oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von | 80 | Regelungen oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von | ||
81 | Verträgen neu festsetzen. | 81 | Verträgen neu festsetzen. | ||
82 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen, die bei | 82 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen, die bei | ||
83 | Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem | 83 | Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem | ||
84 | Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die | 84 | Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die | ||
85 | Leistungsansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen | 85 | Leistungsansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen | ||
86 | abzurechnen. | 86 | abzurechnen. | ||
87 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Durchführung seiner | 87 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Durchführung seiner | ||
88 | gesetzlichen Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 und | 88 | gesetzlichen Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 und | ||
89 | Absatz 2 anonymisiert und ohne Krankenkassenbezug verarbeiten. | 89 | Absatz 2 anonymisiert und ohne Krankenkassenbezug verarbeiten. | ||
90 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat zur Sicherheit des | 90 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat zur Sicherheit des | ||
91 | Zahlungsverkehrs und der Buchführung für die Krankenkassen in Abstimmung mit | 91 | Zahlungsverkehrs und der Buchführung für die Krankenkassen in Abstimmung mit | ||
92 | dem Bundesversicherungsamt eine Musterkassenordnung nach § 3 der | 92 | dem Bundesversicherungsamt eine Musterkassenordnung nach § 3 der | ||
93 | Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufzustellen. | 93 | Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufzustellen. |
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