Lade...
Lade...
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; | t | 1 | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche |
2 | Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August 2019 im Benehmen mit dem | 2 | Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. August 2019 im Benehmen mit dem | ||
3 | Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der | 3 | Verband der Privaten Krankenversicherung die in § 6 der | ||
4 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | 4 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen | ||
5 | und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung | 5 | und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung | ||
6 | mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine Weiterentwicklung der in der | 6 | mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine Weiterentwicklung der in der | ||
7 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche | 7 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven Bereiche | ||
8 | in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. Darüber | 8 | in Krankenhäusern sowie der zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen. Darüber | ||
9 | hinaus | 9 | hinaus | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | vereinbaren sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung | 11 | vereinbaren sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung | ||
12 | bis zum 31. August 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 | 12 | bis zum 31. August 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 | ||
13 | Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zugelassenen | 13 | Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zugelassenen | ||
14 | Krankenhäuser für die pflegesensitiven Bereiche der Neurologie und | 14 | Krankenhäuser für die pflegesensitiven Bereiche der Neurologie und | ||
15 | Herzchirurgie, | 15 | Herzchirurgie, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis | 17 | legen sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis | ||
18 | zum 1. Januar eines Jahres, erstmals bis zum 1. Januar 2020, weitere | 18 | zum 1. Januar eines Jahres, erstmals bis zum 1. Januar 2020, weitere | ||
19 | pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie | 19 | pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie | ||
20 | Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zugelassenen | 20 | Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 zugelassenen | ||
21 | Krankenhäuser bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das | 21 | Krankenhäuser bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das | ||
22 | Folgejahr, erstmals bis zum 31. August 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021, im | 22 | Folgejahr, erstmals bis zum 31. August 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021, im | ||
23 | Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. | 23 | Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren. | ||
24 | Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die | 24 | Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die | ||
25 | Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert nach | 25 | Pflegepersonaluntergrenzen nach den Sätzen 1 und 2 differenziert nach | ||
26 | Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom | 26 | Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom | ||
27 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur | 27 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur | ||
28 | Risikoadjustierung für Pflegeaufwand bestimmt, festzulegen. Das Institut für | 28 | Risikoadjustierung für Pflegeaufwand bestimmt, festzulegen. Das Institut für | ||
29 | das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung für | 29 | das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung für | ||
30 | Pflegeaufwand zum Zweck der Weiterentwicklung und Differenzierung der | 30 | Pflegeaufwand zum Zweck der Weiterentwicklung und Differenzierung der | ||
31 | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern | 31 | Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern | ||
32 | jährlich zu aktualisieren. Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen | 32 | jährlich zu aktualisieren. Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen | ||
33 | sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. Die | 33 | sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. Die | ||
34 | Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben | 34 | Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben | ||
35 | unberührt. In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazugehörigen | 35 | unberührt. In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazugehörigen | ||
36 | Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außerhalb von | 36 | Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außerhalb von | ||
37 | pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu | 37 | pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu | ||
38 | berücksichtigen. Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen | 38 | berücksichtigen. Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen | ||
39 | vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu | 39 | vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen zu | ||
40 | vermeiden. Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und | 40 | vermeiden. Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und | ||
41 | Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an deren Nachweis. Für den Fall | 41 | Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an deren Nachweis. Für den Fall | ||
42 | der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung | 42 | der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung | ||
43 | von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der | 43 | von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der | ||
44 | Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien | 44 | Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien | ||
45 | nach Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des | 45 | nach Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des | ||
46 | Krankenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung | 46 | Krankenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die nähere Ausgestaltung | ||
47 | von Sanktionen nach den Absätzen 4b und 5 und schreiben die zu diesem Zweck | 47 | von Sanktionen nach den Absätzen 4b und 5 und schreiben die zu diesem Zweck | ||
48 | zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | 48 | zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | ||
49 | Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über Sanktionen bei | 49 | Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über Sanktionen bei | ||
50 | Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26. März 2019, die auf der | 50 | Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26. März 2019, die auf der | ||
51 | Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus | 51 | Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus | ||
52 | veröffentlicht ist, entsprechend fort. Kommt eine Fortschreibung der in Satz | 52 | veröffentlicht ist, entsprechend fort. Kommt eine Fortschreibung der in Satz | ||
53 | 10 genannten Vereinbarung nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a | 53 | 10 genannten Vereinbarung nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a | ||
54 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | 54 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | ||
55 | nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Zur | 55 | nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Zur | ||
56 | Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie zur | 56 | Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie zur | ||
57 | Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich | 57 | Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich | ||
58 | unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. | 58 | unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige beauftragen. | ||
59 | Bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in | 59 | Bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in | ||
60 | pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche Pflegerat e. V. – | 60 | pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche Pflegerat e. V. – | ||
61 | DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen | 61 | DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen | ||
62 | Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der | 62 | Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der | ||
63 | Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die | 63 | Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die | ||
64 | Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. | 64 | Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. | ||
65 | V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter Weise | 65 | V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter Weise | ||
66 | die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre | 66 | die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre | ||
67 | Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung | 67 | Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung | ||
68 | miteinzubeziehen sind. | 68 | miteinzubeziehen sind. | ||
69 | (2) Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 steht das | 69 | (2) Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 steht das | ||
70 | Bundesministerium für Gesundheit im ständigen fachlichen Austausch mit den | 70 | Bundesministerium für Gesundheit im ständigen fachlichen Austausch mit den | ||
71 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten der | 71 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten der | ||
72 | Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie | 72 | Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie | ||
73 | Bevollmächtigten für Pflege bei dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahrensschritt. | 73 | Bevollmächtigten für Pflege bei dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahrensschritt. | ||
74 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Unterstützung der | 74 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Unterstützung der | ||
75 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten | 75 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten | ||
76 | beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das | 76 | beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das | ||
77 | Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzungen der | 77 | Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzungen der | ||
78 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche | 78 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche | ||
79 | Unterlagen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, | 79 | Unterlagen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, | ||
80 | dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die | 80 | dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die | ||
81 | Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen Verlangen | 81 | Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen Verlangen | ||
82 | unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und | 82 | unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und | ||
83 | mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen. | 83 | mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen. | ||
84 | (3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht | 84 | (3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht | ||
85 | zustande, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf die | 85 | zustande, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf die | ||
86 | Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 86 | Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
87 | Bundesrates. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können | 87 | Bundesrates. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können | ||
88 | Mitteilungspflichten der Krankenhäuser zur Ermittlung der pflegesensitiven | 88 | Mitteilungspflichten der Krankenhäuser zur Ermittlung der pflegesensitiven | ||
89 | Bereiche sowie Regelungen zu Sanktionen für den Fall geregelt werden, dass ein | 89 | Bereiche sowie Regelungen zu Sanktionen für den Fall geregelt werden, dass ein | ||
90 | Krankenhaus Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung oder dieser | 90 | Krankenhaus Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung oder dieser | ||
91 | Vorschrift ergeben, nicht einhält. Das Bundesministerium für Gesundheit | 91 | Vorschrift ergeben, nicht einhält. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
92 | kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder | 92 | kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder | ||
93 | Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. Das | 93 | Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. Das | ||
94 | Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere das Institut für das | 94 | Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere das Institut für das | ||
95 | Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen | 95 | Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen | ||
96 | oder Sachverständigengutachten beauftragen. Wird das Institut für das | 96 | oder Sachverständigengutachten beauftragen. Wird das Institut für das | ||
97 | Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des | 97 | Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des | ||
98 | Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | 98 | Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | ||
99 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Für die Aufgaben, die dem | 99 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. Für die Aufgaben, die dem | ||
100 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach der | 100 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach der | ||
101 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder nach einer Rechtsverordnung nach | 101 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder nach einer Rechtsverordnung nach | ||
102 | Satz 1 und nach dieser Vorschrift übertragen sind, gilt das Institut für das | 102 | Satz 1 und nach dieser Vorschrift übertragen sind, gilt das Institut für das | ||
103 | Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 | 103 | Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 | ||
104 | Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. Die notwendigen | 104 | Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. Die notwendigen | ||
105 | Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem | 105 | Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem | ||
106 | Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | 106 | Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des | ||
107 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls | 107 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der erforderlichenfalls | ||
108 | entsprechend zu erhöhen ist. Für die Aufwendungen des Instituts nach § | 108 | entsprechend zu erhöhen ist. Für die Aufwendungen des Instituts nach § | ||
109 | 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend. | 109 | 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend. | ||
110 | (3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet das | 110 | (3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet das | ||
111 | Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von | 111 | Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von | ||
112 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne | 112 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne | ||
113 | des Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich sind. Soweit für die | 113 | des Absatzes 1 als Datengrundlage erforderlich sind. Soweit für die | ||
114 | Herstellung der repräsentativen Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser | 114 | Herstellung der repräsentativen Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser | ||
115 | erforderlich sind, legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in | 115 | erforderlich sind, legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in | ||
116 | dem Konzept nach Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen | 116 | dem Konzept nach Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen | ||
117 | zu übermittelnden Daten fest. Das Institut für das Entgeltsystem im | 117 | zu übermittelnden Daten fest. Das Institut für das Entgeltsystem im | ||
118 | Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 1, welche | 118 | Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 1, welche | ||
119 | Krankenhäuser an der Herstellung der repräsentativen Datengrundlage | 119 | Krankenhäuser an der Herstellung der repräsentativen Datengrundlage | ||
120 | teilnehmen, und verpflichtet sie zur Übermittlung der für die Festlegung von | 120 | teilnehmen, und verpflichtet sie zur Übermittlung der für die Festlegung von | ||
121 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen | 121 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen | ||
122 | erforderlichen Daten. Die für die Festlegung von pflegesensitiven | 122 | erforderlichen Daten. Die für die Festlegung von pflegesensitiven | ||
123 | Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die | 123 | Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die | ||
124 | von den Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes | 124 | von den Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes | ||
125 | übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2019 an das | 125 | übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. Mai 2019 an das | ||
126 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf maschinenlesbaren | 126 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf maschinenlesbaren | ||
127 | Datenträgern zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz | 127 | Datenträgern zu übermitteln. Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz | ||
128 | 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit denen der | 128 | 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren Pauschalen, mit denen der | ||
129 | Aufwand, der bei den ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der | 129 | Aufwand, der bei den ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der | ||
130 | Daten nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. Die Pauschalen sollen in | 130 | Daten nach Satz 2 entsteht, abgegolten wird. Die Pauschalen sollen in | ||
131 | Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt | 131 | Abhängigkeit von Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt | ||
132 | werden. Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz | 132 | werden. Die Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz | ||
133 | 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der | 133 | 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der | ||
134 | entsprechend zu erhöhen ist. Das Institut bereitet diese Daten in einer | 134 | entsprechend zu erhöhen ist. Das Institut bereitet diese Daten in einer | ||
135 | Form auf, die eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem | 135 | Form auf, die eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem | ||
136 | Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differenzierte Festlegung der | 136 | Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differenzierte Festlegung der | ||
137 | Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung von | 137 | Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie für die Festlegung von | ||
138 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne | 138 | pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne | ||
139 | des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung. | 139 | des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung. | ||
140 | (4) Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser durch Bestätigung eines | 140 | (4) Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser durch Bestätigung eines | ||
141 | Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten | 141 | Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten | ||
142 | Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Vertragsparteien nach | 142 | Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Vertragsparteien nach | ||
143 | Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes | 143 | Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes | ||
144 | und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde den | 144 | und der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde den | ||
145 | Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der | 145 | Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der | ||
146 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 | 146 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 | ||
147 | oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt wurden, differenziert | 147 | oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt wurden, differenziert | ||
148 | nach Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung | 148 | nach Berufsbezeichnungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung | ||
149 | von Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. Zu diesem Zweck schreiben | 149 | von Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. Zu diesem Zweck schreiben | ||
150 | die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien | 150 | die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien | ||
151 | nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die zwischen dem Spitzenverband Bund | 151 | nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die zwischen dem Spitzenverband Bund | ||
152 | der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene | 152 | der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene | ||
153 | Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen | 153 | Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen | ||
154 | vom 28. November 2018, die auf der Internetseite des Instituts für das | 154 | vom 28. November 2018, die auf der Internetseite des Instituts für das | ||
155 | Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum 1. November, | 155 | Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum 1. November, | ||
156 | erstmals für das Jahr 2020 zum 1. November 2019, entsprechend den in einer | 156 | erstmals für das Jahr 2020 zum 1. November 2019, entsprechend den in einer | ||
157 | Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 | 157 | Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 | ||
158 | festgelegten Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen fort. Die | 158 | festgelegten Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen fort. Die | ||
159 | Krankenhäuser übermitteln den Nachweis zum 30. Juni jeden Jahres für das | 159 | Krankenhäuser übermitteln den Nachweis zum 30. Juni jeden Jahres für das | ||
160 | jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni | 160 | jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni | ||
161 | 2020. Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der | 161 | 2020. Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der | ||
162 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 | 162 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 | ||
163 | oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben, | 163 | oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten Vorgaben, | ||
164 | differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den Qualitätsberichten der | 164 | differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den Qualitätsberichten der | ||
165 | Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Kommt | 165 | Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Kommt | ||
166 | eine Fortschreibung der in Satz 2 genannten Vereinbarung bis zum 1. November | 166 | eine Fortschreibung der in Satz 2 genannten Vereinbarung bis zum 1. November | ||
167 | des jeweiligen Jahres nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a | 167 | des jeweiligen Jahres nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a | ||
168 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | 168 | Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei | ||
169 | nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Die | 169 | nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. Die | ||
170 | Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 | 170 | Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 | ||
171 | des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im | 171 | des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im | ||
172 | Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die in § | 172 | Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die in § | ||
173 | 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz | 173 | 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz | ||
174 | 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten | 174 | 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten | ||
175 | Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind. Die Mitteilung | 175 | Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind. Die Mitteilung | ||
176 | muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden | 176 | muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden | ||
177 | Quartals, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht, erfolgen. | 177 | Quartals, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht, erfolgen. | ||
t | 178 | Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den | t | 178 | __10 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den |
179 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den jeweils zuständigen Landesbehörden, | 179 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den jeweils zuständigen Landesbehörden, | ||
180 | den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie auf | 180 | den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie auf | ||
181 | Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit einmal je Quartal eine | 181 | Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit einmal je Quartal eine | ||
182 | Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6. | 182 | Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6. | ||
183 | (4a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum | 183 | (4a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht bis zum | ||
184 | 15. Februar eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019, auf seiner | 184 | 15. Februar eines Jahres, erstmals zum 15. Februar 2019, auf seiner | ||
185 | Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des | 185 | Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens und des | ||
186 | Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für | 186 | Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und soweit möglich für | ||
187 | jeden Standort eines Krankenhauses gesondert | 187 | jeden Standort eines Krankenhauses gesondert | ||
188 | 1. | 188 | 1. | ||
189 | die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den | 189 | die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den | ||
190 | Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3 und 4 der | 190 | Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3 und 4 der | ||
191 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung der | 191 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung der | ||
192 | Vertragsparteien nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 | 192 | Vertragsparteien nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 | ||
193 | festgelegten Mitteilungspflichten übermittelt haben, | 193 | festgelegten Mitteilungspflichten übermittelt haben, | ||
194 | 2. | 194 | 2. | ||
195 | die jeweils geltenden Pflegepersonaluntergrenzen und | 195 | die jeweils geltenden Pflegepersonaluntergrenzen und | ||
196 | 3. | 196 | 3. | ||
197 | den auf der Grundlage des Katalogs zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand | 197 | den auf der Grundlage des Katalogs zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand | ||
198 | ermittelten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den | 198 | ermittelten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven Bereichen in den | ||
199 | Krankenhäusern. | 199 | Krankenhäusern. | ||
200 | Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem | 200 | Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem | ||
201 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | 201 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | ||
202 | Krankenhausgesellschaft nach § 2a Absatz 1 des | 202 | Krankenhausgesellschaft nach § 2a Absatz 1 des | ||
203 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition | 203 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition | ||
204 | von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die | 204 | von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die | ||
205 | auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht | 205 | auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht | ||
206 | ist. | 206 | ist. | ||
207 | (4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der | 207 | (4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der | ||
208 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, ihre in einer Vereinbarung der | 208 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, ihre in einer Vereinbarung der | ||
209 | Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach Absatz 3 | 209 | Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach Absatz 3 | ||
210 | Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht | 210 | Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht | ||
211 | rechtzeitig erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 11 des | 211 | rechtzeitig erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 11 des | ||
212 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 | 212 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 | ||
213 | Vergütungsabschläge zu vereinbaren. Zudem haben die Vertragsparteien nach | 213 | Vergütungsabschläge zu vereinbaren. Zudem haben die Vertragsparteien nach | ||
214 | § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 | 214 | § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 | ||
215 | Satz 10 Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die nach Absatz 3a Satz 2 vom | 215 | Satz 10 Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die nach Absatz 3a Satz 2 vom | ||
216 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung von Daten | 216 | Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung von Daten | ||
217 | ausgewählt wurden und ihre Pflicht zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a | 217 | ausgewählt wurden und ihre Pflicht zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a | ||
218 | Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, zu | 218 | Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, zu | ||
219 | vereinbaren. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus | 219 | vereinbaren. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus | ||
220 | unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des | 220 | unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des | ||
221 | Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße gegen die in den Sätzen 1 und 2 | 221 | Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße gegen die in den Sätzen 1 und 2 | ||
222 | genannten Pflichten der Krankenhäuser. | 222 | genannten Pflichten der Krankenhäuser. | ||
223 | (4c) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven | 223 | (4c) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven | ||
224 | Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maßnahmen zur Festlegung von | 224 | Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maßnahmen zur Festlegung von | ||
225 | Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in den | 225 | Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in den | ||
226 | Krankenhäusern sowie gegen Maßnahmen zur Begründung der Verpflichtung der | 226 | Krankenhäusern sowie gegen Maßnahmen zur Begründung der Verpflichtung der | ||
227 | Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben | 227 | Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben | ||
228 | keine aufschiebende Wirkung. | 228 | keine aufschiebende Wirkung. | ||
229 | (5) Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in | 229 | (5) Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in | ||
230 | einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen- | 230 | einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen- | ||
231 | Verordnung festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, | 231 | Verordnung festgelegten verbindlichen Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, | ||
232 | ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der | 232 | ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der | ||
233 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt | 233 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt | ||
234 | oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der | 234 | oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der | ||
235 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung erfüllt | 235 | Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung erfüllt | ||
236 | sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab | 236 | sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes ab | ||
237 | dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen | 237 | dem 1. April 2019 entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen | ||
238 | in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu | 238 | in Form von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu | ||
239 | vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu | 239 | vereinbaren. Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang zu | ||
240 | vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen | 240 | vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen | ||
241 | Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer | 241 | Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen. Vergütungsabschläge sind in einer | ||
242 | Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der | 242 | Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der | ||
243 | Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. Die in | 243 | Nichteinhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze steht. Die in | ||
244 | Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen | 244 | Satz 1 genannten Sanktionen können durch die Vereinbarung von Maßnahmen | ||
245 | ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals | 245 | ergänzt werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals | ||
246 | zu ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die | 246 | zu ergreifen hat. In begründeten Ausnahmefällen können die | ||
247 | Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass | 247 | Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass | ||
248 | bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden. | 248 | bereits vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden. | ||
249 | (6) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Deutschen Bundestag | 249 | (6) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Deutschen Bundestag | ||
250 | über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 einen | 250 | über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 einen | ||
251 | wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der festgelegten | 251 | wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der festgelegten | ||
252 | Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern | 252 | Pflegepersonaluntergrenzen in den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern | ||
253 | vor. | 253 | vor. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.