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Zulassung | Zulassung | ||||
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f | 1 | (1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere | f | 1 | (1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere |
2 | Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der | 2 | Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der | ||
3 | Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte | 3 | Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte | ||
4 | nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die | 4 | nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine | 6 | die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine | ||
7 | entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder | 7 | entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder | ||
8 | einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen, | 8 | einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und | 10 | über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und | ||
11 | wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und | 11 | wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz | 13 | die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz | ||
14 | 1 und § 125a anerkennen. | 14 | 1 und § 125a anerkennen. | ||
15 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden | 15 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden | ||
16 | gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen | 16 | gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen | ||
17 | eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die | 17 | eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die | ||
18 | Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind | 18 | Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind | ||
19 | berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu | 19 | berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu | ||
20 | ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt | 20 | ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt | ||
21 | auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder | 21 | auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder | ||
22 | den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich | 22 | den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich | ||
23 | dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die | 23 | dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die | ||
24 | Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der | 24 | Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der | ||
25 | Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der | 25 | Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der | ||
26 | Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von | 26 | Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von | ||
27 | Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Sie hat die | 27 | Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Sie hat die | ||
28 | maßgeblichen Daten zur Zulassung nach Satz 6 an den Spitzenverband Bund der | 28 | maßgeblichen Daten zur Zulassung nach Satz 6 an den Spitzenverband Bund der | ||
29 | Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die | 29 | Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die | ||
30 | zugelassenen Leistungserbringer informiert. Das Nähere zur | 30 | zugelassenen Leistungserbringer informiert. Das Nähere zur | ||
31 | Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der | 31 | Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der | ||
32 | Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu | 32 | Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu | ||
33 | bilden. __10 Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. | 33 | bilden. __10 Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. | ||
34 | Mai 2019 geltenden Fassung. __11 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat | 34 | Mai 2019 geltenden Fassung. __11 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat | ||
35 | auf Grundlage der Daten nach Satz 7 eine Liste über die zugelassenen | 35 | auf Grundlage der Daten nach Satz 7 eine Liste über die zugelassenen | ||
36 | Leistungserbringer mit den maßgeblichen Daten des jeweils zugelassenen | 36 | Leistungserbringer mit den maßgeblichen Daten des jeweils zugelassenen | ||
37 | Leistungserbringers zu veröffentlichen; über den Umfang der zu | 37 | Leistungserbringers zu veröffentlichen; über den Umfang der zu | ||
38 | veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den | 38 | veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den | ||
39 | jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1. | 39 | jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1. | ||
40 | (2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob | 40 | (2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob | ||
41 | Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für | 41 | Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für | ||
42 | die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter | 42 | die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter | ||
43 | Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. | 43 | Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. | ||
44 | Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine | 44 | Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine | ||
45 | entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt | 45 | entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt | ||
46 | entsprechend. | 46 | entsprechend. | ||
47 | (3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die | 47 | (3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die | ||
48 | zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten | 48 | zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten | ||
49 | räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die | 49 | räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die | ||
50 | Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen | 50 | Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen | ||
51 | Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die | 51 | Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die | ||
52 | Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden. | 52 | Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden. | ||
t | 53 | (4) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulassungen, die von den Verbänden | t | 53 | (4) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulassungen, die von den |
54 | der Ersatzkassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatzkassen gemäß Absatz | 54 | Verbänden der Ersatzkassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatzkassen | ||
55 | 2 erteilte Zulassung weiter. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | 55 | gemäß Absatz 2 erteilte Zulassung weiter. Absatz 2 Satz 3 gilt | ||
56 | entsprechend. | ||||
56 | (5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare | 57 | (5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare | ||
57 | Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen | 58 | Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen | ||
58 | abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über | 59 | abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über | ||
59 | eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer | 60 | eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer | ||
60 | Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen | 61 | Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen | ||
61 | gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne | 62 | gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne | ||
62 | dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt | 63 | dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt | ||
63 | entsprechend. | 64 | entsprechend. | ||
64 | (6) Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten des | 65 | (6) Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten des | ||
65 | jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt bekommen | 66 | jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt bekommen | ||
66 | haben, haben diesen Vertrag gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 | 67 | haben, haben diesen Vertrag gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 | ||
67 | innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Vertrages oder ab der | 68 | innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Vertrages oder ab der | ||
68 | Entscheidung durch die Schiedsstelle anzuerkennen. Die Zulassung gilt | 69 | Entscheidung durch die Schiedsstelle anzuerkennen. Die Zulassung gilt | ||
69 | innerhalb dieses Zeitraums fort. Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen | 70 | innerhalb dieses Zeitraums fort. Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen | ||
70 | bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden | 71 | bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden | ||
71 | Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | 72 | Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | ||
72 | Fassung anzuerkennen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anerkennung der | 73 | Fassung anzuerkennen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anerkennung der | ||
73 | Vereinbarung nach § 125a über die Heilmittelversorgung mit erweiterter | 74 | Vereinbarung nach § 125a über die Heilmittelversorgung mit erweiterter | ||
74 | Versorgungsverantwortung entsprechend. Bis zum Inkrafttreten der | 75 | Versorgungsverantwortung entsprechend. Bis zum Inkrafttreten der | ||
75 | Vereinbarung nach § 125a oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist | 76 | Vereinbarung nach § 125a oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist | ||
76 | die Anerkennung dieser Vereinbarung keine Zulassungsvoraussetzung nach Absatz | 77 | die Anerkennung dieser Vereinbarung keine Zulassungsvoraussetzung nach Absatz | ||
77 | 1 Nummer 3. Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 78 | 1 Nummer 3. Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||
78 | für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Absatz 4 | 79 | für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Absatz 4 | ||
79 | in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten des | 80 | in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten des | ||
80 | Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die | 81 | Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die | ||
81 | Schiedsstelle fort. | 82 | Schiedsstelle fort. |
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