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Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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t | 1 | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | t | 1 | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung |
Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und | f | 1 | (1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und |
2 | zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und | 2 | zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und | ||
3 | ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind | 3 | ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind | ||
4 | ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach | 4 | ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach | ||
5 | Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig | 5 | Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig | ||
6 | sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum | 6 | sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum | ||
7 | selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in | 7 | selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in | ||
8 | medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen | 8 | medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen | ||
9 | Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der | 9 | Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der | ||
10 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative | 10 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative | ||
11 | Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als | 11 | Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als | ||
12 | Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum | 12 | Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum | ||
13 | (Vertragsarztsitz). | 13 | (Vertragsarztsitz). | ||
14 | (1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von | 14 | (1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von | ||
15 | zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen | 15 | zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen | ||
16 | nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, | 16 | nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, | ||
17 | von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an | 17 | von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an | ||
18 | der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet | 18 | der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet | ||
19 | werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 | 19 | werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 | ||
20 | sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren | 20 | sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren | ||
21 | berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen | 21 | berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen | ||
22 | zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung | 22 | zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung | ||
23 | der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums | 23 | der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums | ||
24 | ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen | 24 | ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen | ||
25 | Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer | 25 | Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer | ||
26 | öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen | 26 | öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen | ||
27 | Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt | 27 | Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt | ||
28 | unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen | 28 | unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen | ||
29 | Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen | 29 | Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen | ||
30 | Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach | 30 | Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach | ||
31 | § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, | 31 | § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, | ||
32 | gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die | 32 | gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die | ||
33 | Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 | 33 | Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 | ||
34 | Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung. | 34 | Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung. | ||
35 | (1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem | 35 | (1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem | ||
36 | Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom | 36 | Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom | ||
37 | Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen | 37 | Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen | ||
38 | Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem | 38 | Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem | ||
39 | Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des | 39 | Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des | ||
40 | zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent | 40 | zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent | ||
41 | nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine | 41 | nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine | ||
42 | bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, | 42 | bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, | ||
43 | umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische | 43 | umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische | ||
44 | Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. | 44 | Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. | ||
45 | Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches | 45 | Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches | ||
46 | Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen: | 46 | Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen: | ||
47 | 1. | 47 | 1. | ||
48 | in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte | 48 | in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte | ||
49 | Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der | 49 | Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der | ||
50 | Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen | 50 | Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen | ||
51 | medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in | 51 | medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in | ||
52 | diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, | 52 | diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte | 54 | in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte | ||
55 | Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der | 55 | Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der | ||
56 | Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen | 56 | Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen | ||
57 | Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem | 57 | Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem | ||
58 | Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet. | 58 | Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet. | ||
59 | Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf | 59 | Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf | ||
60 | Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes | 60 | Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes | ||
61 | der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen | 61 | der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen | ||
62 | Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen | 62 | Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen | ||
63 | bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen | 63 | bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen | ||
64 | Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten | 64 | Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten | ||
65 | sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in | 65 | sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in | ||
66 | geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen | 66 | geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen | ||
67 | Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die | 67 | Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die | ||
68 | Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines | 68 | Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines | ||
69 | Krankenhauses. | 69 | Krankenhauses. | ||
70 | (2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine | 70 | (2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine | ||
71 | Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die | 71 | Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die | ||
72 | Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden | 72 | Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden | ||
73 | Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf | 73 | Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf | ||
74 | Antrag | 74 | Antrag | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § | 76 | nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § | ||
77 | 95c für Psychotherapeuten, | 77 | 95c für Psychotherapeuten, | ||
78 | 2. | 78 | 2. | ||
79 | nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte. | 79 | nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte. | ||
80 | Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein | 80 | Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein | ||
81 | medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister | 81 | medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister | ||
82 | nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen | 82 | nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen | ||
83 | Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter | 83 | Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter | ||
84 | Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder | 84 | Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder | ||
85 | selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen | 85 | selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen | ||
86 | nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen | 86 | nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen | ||
87 | Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus | 87 | Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus | ||
88 | dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, | 88 | dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, | ||
89 | die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. | 89 | die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. | ||
90 | Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen | 90 | Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen | ||
91 | Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die | 91 | Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die | ||
92 | Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt | 92 | Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt | ||
93 | sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf | 93 | sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf | ||
94 | Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der | 94 | Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der | ||
95 | Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum | 95 | Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum | ||
96 | sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte | 96 | sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte | ||
97 | Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der | 97 | Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der | ||
98 | Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 | 98 | Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 | ||
99 | Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach | 99 | Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach | ||
100 | § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn | 100 | § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn | ||
101 | mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 | 101 | mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 | ||
102 | Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren | 102 | Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren | ||
103 | angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend. | 103 | angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend. | ||
104 | (2a) (weggefallen) | 104 | (2a) (weggefallen) | ||
105 | (3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen | 105 | (3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen | ||
106 | Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme | 106 | Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme | ||
107 | an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung | 107 | an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung | ||
108 | folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die | 108 | folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die | ||
109 | Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem | 109 | Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem | ||
110 | Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz | 110 | Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz | ||
111 | des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass | 111 | des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass | ||
112 | das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der | 112 | das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der | ||
113 | vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die | 113 | vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die | ||
114 | vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind | 114 | vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind | ||
115 | verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden | 115 | verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden | ||
116 | Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung | 116 | Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
117 | bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der | 117 | bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der | ||
118 | Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen | 118 | Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen | ||
119 | Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 | 119 | Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 | ||
120 | zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die | 120 | zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die | ||
121 | gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und | 121 | gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und | ||
122 | Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung | 122 | Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung | ||
n | 123 | zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln. | n | 123 | zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu |
124 | übermitteln. | ||||
124 | (4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die | 125 | (4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die | ||
125 | ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | 126 | ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung | ||
126 | berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die | 127 | berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die | ||
127 | vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis | 128 | vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis | ||
128 | 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend. | 129 | 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend. | ||
129 | (5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der | 130 | (5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der | ||
130 | Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme | 131 | Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme | ||
131 | aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines | 132 | aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines | ||
132 | Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt | 133 | Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt | ||
133 | worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem | 134 | worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem | ||
134 | Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung | 135 | Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung | ||
135 | beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen | 136 | beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen | ||
136 | eines Viertels der Zulassung beschlossen werden. | 137 | eines Viertels der Zulassung beschlossen werden. | ||
137 | (6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder | 138 | (6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder | ||
138 | nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht | 139 | nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht | ||
139 | aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten | 140 | aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten | ||
140 | gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt | 141 | gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt | ||
141 | einer vollständigen auch die Entziehung der Hälfe oder eines Viertels der | 142 | einer vollständigen auch die Entziehung der Hälfe oder eines Viertels der | ||
142 | Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die | 143 | Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die | ||
143 | Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des | 144 | Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des | ||
144 | Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die | 145 | Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die | ||
145 | Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten | 146 | Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten | ||
146 | Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem | 147 | Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem | ||
147 | medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem | 148 | medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem | ||
148 | medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des | 149 | medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des | ||
149 | medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach | 150 | medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach | ||
150 | Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die | 151 | Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die | ||
151 | Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz | 152 | Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz | ||
152 | 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig | 153 | 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig | ||
153 | sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist | 154 | sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist | ||
154 | jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in | 155 | jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in | ||
155 | Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die | 156 | Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die | ||
156 | Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz | 157 | Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz | ||
157 | 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit | 158 | 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit | ||
158 | mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische | 159 | mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische | ||
t | 159 | Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni | t | 160 | Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 |
160 | 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 | 161 | nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des | ||
161 | Satz 3 entspricht. | 162 | Absatzes 1 Satz 3 entspricht. | ||
162 | (7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von | 163 | (7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von | ||
163 | Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei | 164 | Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei | ||
164 | Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, | 165 | Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, | ||
165 | mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des | 166 | mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des | ||
166 | Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk | 167 | Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk | ||
167 | seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen | 168 | seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen | ||
168 | Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der | 169 | Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der | ||
169 | Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des | 170 | Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des | ||
170 | zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des | 171 | zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des | ||
171 | Vertragsarztsitzes. | 172 | Vertragsarztsitzes. | ||
172 | (8) (weggefallen) | 173 | (8) (weggefallen) | ||
173 | (9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, | 174 | (9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, | ||
174 | die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die | 175 | die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die | ||
175 | Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine | 176 | Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine | ||
176 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen | 177 | Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen | ||
177 | nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine | 178 | nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine | ||
178 | Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu | 179 | Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu | ||
179 | erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 | 180 | erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 | ||
180 | befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit | 181 | befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit | ||
181 | der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt | 182 | der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt | ||
182 | sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten | 183 | sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten | ||
183 | bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend. | 184 | bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend. | ||
184 | (9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann | 185 | (9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann | ||
185 | mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule | 186 | mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule | ||
186 | mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für | 187 | mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für | ||
187 | Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt | 188 | Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt | ||
188 | werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von | 189 | werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von | ||
189 | Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des | 190 | Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des | ||
190 | Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht | 191 | Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht | ||
191 | mitzurechnen. | 192 | mitzurechnen. | ||
192 | (9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des | 193 | (9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des | ||
193 | anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung | 194 | anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung | ||
194 | umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem | 195 | umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem | ||
195 | ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; | 196 | ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; | ||
196 | beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen | 197 | beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen | ||
197 | Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz | 198 | Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz | ||
198 | 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. | 199 | 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung. | ||
199 | (10) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, | 200 | (10) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, | ||
200 | wenn sie | 201 | wenn sie | ||
201 | 1. | 202 | 1. | ||
202 | bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung der Approbation nach § 12 des | 203 | bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung der Approbation nach § 12 des | ||
203 | Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr. 3 | 204 | Psychotherapeutengesetzes und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr. 3 | ||
204 | erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben, | 205 | erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben, | ||
205 | 2. | 206 | 2. | ||
206 | bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und | 207 | bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und | ||
207 | 3. | 208 | 3. | ||
208 | in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten | 209 | in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten | ||
209 | psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen | 210 | psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen | ||
210 | Krankenversicherung teilgenommen haben. | 211 | Krankenversicherung teilgenommen haben. | ||
211 | Der Zulassungsausschuß hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. April 1999 | 212 | Der Zulassungsausschuß hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. April 1999 | ||
212 | zu entscheiden. | 213 | zu entscheiden. | ||
213 | (11) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, | 214 | (11) Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, | ||
214 | wenn sie | 215 | wenn sie | ||
215 | 1. | 216 | 1. | ||
216 | bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 des | 217 | bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 des | ||
217 | Psychotherapeutengesetzes erfüllt und 500 dokumentierte Behandlungsstunden oder | 218 | Psychotherapeutengesetzes erfüllt und 500 dokumentierte Behandlungsstunden oder | ||
218 | 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision in | 219 | 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision in | ||
219 | Behandlungsverfahren erbracht haben, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den | 220 | Behandlungsverfahren erbracht haben, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den | ||
220 | bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Richtlinien über die Durchführung der | 221 | bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Richtlinien über die Durchführung der | ||
221 | Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt hat | 222 | Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt hat | ||
222 | (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 - BAnz. Nr. 156 | 223 | (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 - BAnz. Nr. 156 | ||
223 | Beilage Nr. 156a -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1997 - | 224 | Beilage Nr. 156a -, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 1997 - | ||
224 | BAnz. Nr. 49 S. 2946), und den Antrag auf Nachqualifikation gestellt haben, | 225 | BAnz. Nr. 49 S. 2946), und den Antrag auf Nachqualifikation gestellt haben, | ||
225 | 2. | 226 | 2. | ||
226 | bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und | 227 | bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorlegen und | ||
227 | 3. | 228 | 3. | ||
228 | in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten | 229 | in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten | ||
229 | psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen | 230 | psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen | ||
230 | Krankenversicherung teilgenommen haben. | 231 | Krankenversicherung teilgenommen haben. | ||
231 | Der Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis zum 30. April 1999 zu | 232 | Der Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis zum 30. April 1999 zu | ||
232 | entscheiden. Die erfolgreiche Nachqualifikation setzt voraus, daß die für die | 233 | entscheiden. Die erfolgreiche Nachqualifikation setzt voraus, daß die für die | ||
233 | Approbation gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes | 234 | Approbation gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes | ||
234 | geforderte Qualifikation, die geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle | 235 | geforderte Qualifikation, die geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle | ||
235 | und die theoretische Ausbildung in vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten | 236 | und die theoretische Ausbildung in vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten | ||
236 | Behandlungsverfahren erbracht wurden. Bei Nachweis des erfolgreichen | 237 | Behandlungsverfahren erbracht wurden. Bei Nachweis des erfolgreichen | ||
237 | Abschlusses der Nachqualifikation hat der Zulassungsausschuß auf Antrag die | 238 | Abschlusses der Nachqualifikation hat der Zulassungsausschuß auf Antrag die | ||
238 | Ermächtigung in eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung des | 239 | Ermächtigung in eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung des | ||
239 | Psychotherapeuten erlischt bei Beendigung der Nachqualifikation, spätestens | 240 | Psychotherapeuten erlischt bei Beendigung der Nachqualifikation, spätestens | ||
240 | fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis zur | 241 | fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis zur | ||
241 | Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten, wenn der Antrag auf | 242 | Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten, wenn der Antrag auf | ||
242 | Umwandlung bis fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung gestellt wurde. | 243 | Umwandlung bis fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung gestellt wurde. | ||
243 | (11a) Für einen Psychotherapeuten, der bis zum 31. Dezember 1998 wegen | 244 | (11a) Für einen Psychotherapeuten, der bis zum 31. Dezember 1998 wegen | ||
244 | der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, | 245 | der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, | ||
245 | für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt | 246 | für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt | ||
246 | hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 | 247 | hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 | ||
247 | genannte Frist zur Antragstellung für eine Ermächtigung und zur Erfüllung der | 248 | genannte Frist zur Antragstellung für eine Ermächtigung und zur Erfüllung der | ||
248 | Behandlungsstunden um den Zeitraum hinausgeschoben, der der | 249 | Behandlungsstunden um den Zeitraum hinausgeschoben, der der | ||
249 | Kindererziehungszeit entspricht, höchstens jedoch um drei Jahre. Die | 250 | Kindererziehungszeit entspricht, höchstens jedoch um drei Jahre. Die | ||
250 | Ermächtigung eines Psychotherapeuten ruht in der Zeit, in der er wegen der | 251 | Ermächtigung eines Psychotherapeuten ruht in der Zeit, in der er wegen der | ||
251 | Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für | 252 | Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für | ||
252 | das ihm die Personensorge zusteht und das mit ihm in einem Haushalt lebt, | 253 | das ihm die Personensorge zusteht und das mit ihm in einem Haushalt lebt, | ||
253 | keine Erwerbstätigkeit ausübt. Sie verlängert sich längstens um den | 254 | keine Erwerbstätigkeit ausübt. Sie verlängert sich längstens um den | ||
254 | Zeitraum der Kindererziehung. | 255 | Zeitraum der Kindererziehung. | ||
255 | (11b) Für einen Psychotherapeuten, der in dem in Absatz 10 Satz 1 Nr. 3 | 256 | (11b) Für einen Psychotherapeuten, der in dem in Absatz 10 Satz 1 Nr. 3 | ||
256 | und Absatz 11 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der Betreuung und | 257 | und Absatz 11 Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der Betreuung und | ||
257 | Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die | 258 | Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die | ||
258 | Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine | 259 | Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine | ||
259 | Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der Beginn der Frist um die Zeit | 260 | Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der Beginn der Frist um die Zeit | ||
260 | vorverlegt, die der Zeit der Kindererziehung in dem Dreijahreszeitraum | 261 | vorverlegt, die der Zeit der Kindererziehung in dem Dreijahreszeitraum | ||
261 | entspricht. Begann die Kindererziehungszeit vor dem 25. Juni 1994, | 262 | entspricht. Begann die Kindererziehungszeit vor dem 25. Juni 1994, | ||
262 | berechnet sich die Frist vom Zeitpunkt des Beginns der Kindererziehungszeit | 263 | berechnet sich die Frist vom Zeitpunkt des Beginns der Kindererziehungszeit | ||
263 | an. | 264 | an. | ||
264 | (12) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge von | 265 | (12) Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge von | ||
265 | Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch | 266 | Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch | ||
266 | tätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden, erst dann | 267 | tätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden, erst dann | ||
267 | entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die | 268 | entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die | ||
268 | Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 getroffen hat. Anträge nach Satz 1 | 269 | Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 getroffen hat. Anträge nach Satz 1 | ||
269 | sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese bei | 270 | sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese bei | ||
270 | Antragstellung noch nicht angeordnet waren. | 271 | Antragstellung noch nicht angeordnet waren. | ||
271 | (13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder | 272 | (13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder | ||
272 | ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten | 273 | ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten | ||
273 | abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der | 274 | abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der | ||
274 | Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher | 275 | Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher | ||
275 | Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- | 276 | Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- | ||
276 | und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Für die erstmalige Besetzung der | 277 | und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Für die erstmalige Besetzung der | ||
277 | Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die | 278 | Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die | ||
278 | Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf | 279 | Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf | ||
279 | Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der | 280 | Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der | ||
280 | Psychotherapeuten auf Landesebene berufen. | 281 | Psychotherapeuten auf Landesebene berufen. |
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