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Gemeinsamer Bundesausschuss | Gemeinsamer Bundesausschuss | ||||
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t | 1 | Gemeinsamer Bundesausschuss | t | 1 | Gemeinsamer Bundesausschuss |
Gemeinsamer Bundesausschuss | Gemeinsamer Bundesausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche |
2 | Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden | 2 | Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden | ||
3 | einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist | 3 | einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist | ||
4 | rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums | 4 | rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums | ||
5 | gerichtlich und außergerichtlich vertreten. | 5 | gerichtlich und außergerichtlich vertreten. | ||
6 | (2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus | 6 | (2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus | ||
7 | einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, | 7 | einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, | ||
8 | einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der | 8 | einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der | ||
9 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | 9 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft | ||
10 | und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. | 10 | und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. | ||
11 | Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren | 11 | Für die Berufung des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren | ||
12 | unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die | 12 | unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreter einigen sich die | ||
13 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen | 13 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 jeweils auf einen Vorschlag und legen | ||
14 | diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate | 14 | diese Vorschläge dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens zwölf Monate | ||
15 | vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren | 15 | vor Ablauf der Amtszeit vor. Als unparteiische Mitglieder und deren | ||
16 | Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr | 16 | Stellvertreter können nur Personen benannt werden, die im vorangegangenen Jahr | ||
17 | nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei | 17 | nicht bei den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1, bei deren Mitgliedern, bei | ||
18 | Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder | 18 | Verbänden von deren Mitgliedern oder in einem Krankenhaus beschäftigt oder | ||
19 | selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig | 19 | selbst als Vertragsarzt, Vertragszahnarzt oder Vertragspsychotherapeut tätig | ||
20 | waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an | 20 | waren. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Vorschläge an | ||
21 | den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für | 21 | den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. Der Ausschuss für | ||
22 | Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach | 22 | Gesundheit des Deutschen Bundestages kann einem Vorschlag nach | ||
23 | nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von | 23 | nichtöffentlicher Anhörung der jeweils vorgeschlagenen Person innerhalb von | ||
24 | sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch | 24 | sechs Wochen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch | ||
25 | Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die | 25 | Beschluss widersprechen, sofern er die Unabhängigkeit oder die | ||
26 | Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. | 26 | Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Person als nicht gewährleistet ansieht. | ||
27 | Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, | 27 | Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 legen innerhalb von sechs Wochen, | ||
28 | nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss | 28 | nachdem das Bundesministerium für Gesundheit den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
29 | über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. | 29 | über einen erfolgten Widerspruch unterrichtet hat, einen neuen Vorschlag vor. | ||
30 | Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach | 30 | Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages nach | ||
31 | Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die | 31 | Satz 5 auch dem neuen Vorschlag innerhalb von sechs Wochen oder haben die | ||
32 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt | 32 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 keinen neuen Vorschlag vorgelegt, erfolgt | ||
33 | die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die | 33 | die Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Die | ||
34 | Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine | 34 | Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine | ||
35 | ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren | 35 | ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren | ||
36 | Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt | 36 | Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt | ||
37 | werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. | 37 | werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. | ||
38 | __10 Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem | 38 | __10 Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem | ||
39 | Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. __11 Zusätzlich zu ihren | 39 | Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. __11 Zusätzlich zu ihren | ||
40 | Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den | 40 | Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den | ||
41 | Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. __12 Der | 41 | Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. __12 Der | ||
42 | Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem | 42 | Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3 stellt übergreifend die Einhaltung aller dem | ||
43 | Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. __13 Zur | 43 | Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. __13 Zur | ||
44 | Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr, | 44 | Erfüllung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr, | ||
45 | er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. __14 Die | 45 | er erstattet auch den nach Absatz 11 jährlich vorzulegenden Bericht. __14 Die | ||
46 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den | 46 | Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den | ||
47 | hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und | 47 | hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1 und | ||
48 | 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. __15 Vergütungserhöhungen sind während | 48 | 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. __15 Vergütungserhöhungen sind während | ||
49 | der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. __16 Zu Beginn einer | 49 | der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. __16 Zu Beginn einer | ||
50 | neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a | 50 | neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a | ||
51 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | 51 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | ||
52 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | 52 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | ||
53 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | 53 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | ||
54 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. __17 Die Aufsichtsbehörde kann zu | 54 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. __17 Die Aufsichtsbehörde kann zu | ||
55 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung | 55 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen eine niedrigere Vergütung | ||
56 | anordnen. __18 Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den | 56 | anordnen. __18 Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den | ||
57 | Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von | 57 | Unparteiischen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Unparteiische von | ||
58 | Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 | 58 | Dritten gewährt werden, sind den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 | ||
59 | mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den | 59 | mitzuteilen und auf die Vergütung der Unparteiischen anzurechnen oder an den | ||
60 | Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. __19 Vereinbarungen der Organisationen | 60 | Gemeinsamen Bundesausschuss abzuführen. __19 Vereinbarungen der Organisationen | ||
61 | nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf | 61 | nach Absatz 1 Satz 1 für die Zukunftssicherung der Unparteiischen sind nur auf | ||
62 | der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. __20 Die von den | 62 | der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. __20 Die von den | ||
63 | Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre | 63 | Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre | ||
64 | Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im | 64 | Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im | ||
65 | Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. __21 Die Organisationen nach | 65 | Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. __21 Die Organisationen nach | ||
66 | Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei | 66 | Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei | ||
67 | Stellvertreter. __22 Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. | 67 | Stellvertreter. __22 Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. | ||
68 | Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre. | 68 | Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre. | ||
69 | (2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich | 69 | (2a) Bei Beschlüssen, die allein einen der Leistungssektoren wesentlich | ||
70 | betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der | 70 | betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 alle fünf Stimmen der | ||
71 | Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von | 71 | Leistungserbringerseite anteilig auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von | ||
72 | der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt | 72 | der betroffenen Leistungserbringerorganisation nach Absatz 1 Satz 1 benannt | ||
73 | worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren | 73 | worden sind. Bei Beschlüssen, die allein zwei der drei Leistungssektoren | ||
74 | wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der | 74 | wesentlich betreffen, werden ab dem 1. Februar 2012 die Stimmen der von der | ||
75 | nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig | 75 | nicht betroffenen Leistungserbringerorganisation benannten Mitglieder anteilig | ||
76 | auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen | 76 | auf diejenigen Mitglieder übertragen, die von den betroffenen | ||
77 | Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame | 77 | Leistungserbringerorganisationen benannt worden sind. Der Gemeinsame | ||
78 | Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar | 78 | Bundesausschuss legt in seiner Geschäftsordnung erstmals bis zum 31. Januar | ||
79 | 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei | 79 | 2012 fest, welche Richtlinien und Entscheidungen allein einen oder allein zwei | ||
80 | der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung | 80 | der Leistungssektoren wesentlich betreffen. Bei Beschlüssen zur Bewertung | ||
81 | ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der | 81 | ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wird die Stimme des von der | ||
82 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar | 82 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung benannten Mitglieds ab dem 1. Januar | ||
83 | 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | 83 | 2012 anteilig auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der | ||
84 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen. | 84 | Deutschen Krankenhausgesellschaft benannten Mitglieder übertragen. | ||
85 | (3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit | 85 | (3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit | ||
86 | Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten | 86 | Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten | ||
87 | Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 | 87 | Mitglieder gilt § 139c entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 | ||
88 | entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem | 88 | entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem | ||
89 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist. | 89 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist. | ||
90 | (3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in | 90 | (3a) Verletzen Mitglieder oder deren Stellvertreter, die von den in | ||
91 | Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der | 91 | Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen benannt oder berufen werden, in der | ||
92 | ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber | 92 | ihnen insoweit übertragenen Amtsführung die ihnen einem Dritten gegenüber | ||
93 | obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der | 93 | obliegende Amtspflicht, gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches mit der | ||
94 | Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen | 94 | Maßgabe entsprechend, dass die Verantwortlichkeit den Gemeinsamen | ||
95 | Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, | 95 | Bundesausschuss, nicht aber die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen, | ||
96 | trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen | 96 | trifft. Dies gilt auch im Falle einer Berufung der unparteiischen | ||
97 | Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit | 97 | Mitglieder und deren Stellvertreter durch das Bundesministerium für Gesundheit | ||
98 | nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten | 98 | nach Absatz 2 Satz 7. Soweit von den in Absatz 1 Satz 1 genannten | ||
99 | Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen | 99 | Organisationen für die Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen | ||
100 | Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden | 100 | Bundesausschusses Personen für die nach seiner Geschäftsordnung bestehenden | ||
101 | Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der | 101 | Gremien benannt werden und diese Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit der | ||
102 | für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen | 102 | für den Gemeinsamen Bundesausschuss geheimhaltungspflichtigen, ihnen | ||
103 | zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 | 103 | zugänglichen Unterlagen und Informationen verpflichtet werden, gilt Satz 1 | ||
104 | entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter | 104 | entsprechend. Das Gleiche gilt für nach § 140f Absatz 2 Satz 1 zweiter | ||
105 | Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres | 105 | Halbsatz benannte sachkundige Personen, denen zur Ausübung ihres | ||
106 | Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss | 106 | Mitberatungsrechts für den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
107 | geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht | 107 | geheimhaltungspflichtige Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht | ||
108 | werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der | 108 | werden, wenn sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Wahrung der | ||
109 | Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere | 109 | Vertraulichkeit dieser Unterlagen verpflichtet worden sind. Das Nähere | ||
110 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung. | 110 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Geschäftsordnung. | ||
111 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt | 111 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt | ||
112 | 1. | 112 | 1. | ||
113 | eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an | 113 | eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an | ||
114 | die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, | 114 | die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, | ||
115 | einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der | 115 | einschließlich Bewertungen nach den §§ 35a und 35b, der Notwendigkeit und der | ||
116 | Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die | 116 | Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die | ||
117 | Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen | 117 | Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen | ||
118 | und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die | 118 | und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die | ||
119 | Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren | 119 | Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren | ||
120 | Auswertung, regelt, | 120 | Auswertung, regelt, | ||
121 | 2. | 121 | 2. | ||
122 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen | 122 | eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen | ||
123 | Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der | 123 | Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der | ||
124 | Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend | 124 | Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend | ||
125 | gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die | 125 | gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die | ||
126 | Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und | 126 | Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und | ||
127 | der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der | 127 | der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der | ||
128 | Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des | 128 | Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des | ||
129 | Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten | 129 | Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten | ||
130 | sachkundigen Personen. | 130 | sachkundigen Personen. | ||
131 | Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des | 131 | Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des | ||
132 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das | 132 | Bundesministeriums für Gesundheit. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das | ||
133 | Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach | 133 | Bundesministerium für Gesundheit sie nicht innerhalb von drei Monaten nach | ||
134 | Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. | 134 | Vorlage des Beschlusses und der tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt. | ||
135 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung | 135 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Genehmigungsprüfung | ||
136 | vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende | 136 | vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende | ||
137 | Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | 137 | Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist | ||
138 | nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so | 138 | nach Satz 3 unterbrochen. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, so | ||
139 | kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung | 139 | kann das Bundesministerium für Gesundheit insbesondere zur Sicherstellung | ||
140 | einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des | 140 | einer sach- und funktionsgerechten Ausgestaltung der Arbeitsweise und des | ||
141 | Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche | 141 | Bewertungsverfahrens des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderliche | ||
142 | Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss | 142 | Änderungen bestimmen und anordnen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
143 | innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt | 143 | innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt. Kommt | ||
144 | der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, | 144 | der Gemeinsame Bundesausschuss der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, | ||
145 | so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen | 145 | so kann das Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Änderungen | ||
146 | selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die | 146 | selbst vornehmen. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn sich die | ||
147 | Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der | 147 | Erforderlichkeit der Änderung einer bereits genehmigten Regelung der | ||
148 | Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen | 148 | Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung erst nachträglich ergibt. Klagen | ||
149 | gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den | 149 | gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach den | ||
150 | Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung. | 150 | Sätzen 3 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
151 | (5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, | 151 | (5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, | ||
152 | Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen | 152 | Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen | ||
153 | Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur | 153 | Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur | ||
154 | Stellungnahme zu geben. § 136b Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. | 154 | Stellungnahme zu geben. § 136b Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
155 | (5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung | 155 | (5a) Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Verarbeitung | ||
156 | personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten | 156 | personenbezogener Daten regeln oder voraussetzen, ist dem Bundesbeauftragten | ||
157 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme | 157 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme | ||
158 | zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen. | 158 | zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen. | ||
159 | (6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der | 159 | (6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der | ||
160 | Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 | 160 | Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 136d sind für die Träger nach Absatz 1 | ||
161 | Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und | 161 | Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und | ||
162 | die Leistungserbringer verbindlich. | 162 | die Leistungserbringer verbindlich. | ||
163 | (7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 | 163 | (7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 | ||
164 | Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die | 164 | Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die | ||
165 | Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur | 165 | Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur | ||
166 | Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel | 166 | Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel | ||
167 | sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der | 167 | sektorenübergreifend zu fassen. Beschlüsse, die nicht allein einen der | ||
168 | Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine | 168 | Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine | ||
169 | bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu | 169 | bisher zulasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu | ||
170 | deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. | 170 | deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen. | ||
171 | Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder | 171 | Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder | ||
172 | können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur | 172 | können dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur | ||
173 | Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder | 173 | Entscheidung vorlegen. Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder | ||
174 | eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c | 174 | eines Antrags eines Unparteiischen nach § 135 Absatz 1 Satz 1 oder § 137c | ||
175 | Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die | 175 | Absatz 1 Satz 1 können die Unparteiischen oder kann der Unparteiische die | ||
176 | Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in | 176 | Geschäftsführung beauftragen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in | ||
177 | der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im | 177 | der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im | ||
178 | Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar | 178 | Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar | ||
179 | gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen | 179 | gehalten. Die nichtöffentlichen Beratungen des Gemeinsamen | ||
180 | Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden | 180 | Bundesausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden | ||
181 | Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften | 181 | Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften | ||
182 | vertraulich. | 182 | vertraulich. | ||
183 | (8) (weggefallen) | 183 | (8) (weggefallen) | ||
184 | (9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen | 184 | (9) Jedem, der berechtigt ist, zu einem Beschluss des Gemeinsamen | ||
185 | Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische | 185 | Bundesausschusses Stellung zu nehmen und eine schriftliche oder elektronische | ||
186 | Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer | 186 | Stellungnahme abgegeben hat, ist in der Regel auch Gelegenheit zu einer | ||
187 | mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in | 187 | mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in | ||
188 | seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines | 188 | seiner Verfahrensordnung vorzusehen, dass die Teilnahme jeweils eines | ||
189 | Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten | 189 | Vertreters einer zu einem Beschlussgegenstand stellungnahmeberechtigten | ||
190 | Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen | 190 | Organisation an den Beratungen zu diesem Gegenstand in dem zuständigen | ||
191 | Unterausschuss zugelassen werden kann. | 191 | Unterausschuss zugelassen werden kann. | ||
192 | (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. | 192 | (10) Der Gemeinsame Bundesausschuss ermittelt spätestens ab dem 1. | ||
193 | September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten | 193 | September 2012 die infolge seiner Beschlüsse zu erwartenden Bürokratiekosten | ||
194 | im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen | 194 | im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen | ||
195 | Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen | 195 | Normenkontrollrates und stellt diese Kosten in der Begründung des jeweiligen | ||
196 | Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten | 196 | Beschlusses nachvollziehbar dar. Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten | ||
197 | ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines | 197 | ist die Methodik nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Einsetzung eines | ||
198 | Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der | 198 | Nationalen Normenkontrollrates anzuwenden. Das Nähere regelt der | ||
t | 199 | Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner Verfahrensordnung. | t | 199 | Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. Juni 2012 in seiner |
200 | Verfahrensordnung. | ||||
200 | (11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des | 201 | (11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des | ||
201 | Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium | 202 | Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium | ||
202 | für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz | 203 | für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz | ||
203 | 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 | 204 | 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 | ||
204 | vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c | 205 | vorzulegen, in dem im Falle von Überschreitungen der Fristen nach § 137c | ||
205 | Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des | 206 | Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9 auch die zur Straffung des | ||
206 | Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer | 207 | Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer | ||
207 | Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen | 208 | Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen | ||
208 | dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen | 209 | dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen | ||
209 | Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen | 210 | Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen | ||
210 | Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des | 211 | Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des | ||
211 | Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine | 212 | Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine | ||
212 | abschließende Beschlussfassung erfolgt ist. | 213 | abschließende Beschlussfassung erfolgt ist. |
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