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Sie können sich § 385 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen die Einrichtung und Organisation eines bei der Gesellschaft für Telematik unterhaltenen Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie eines von dem Kompetenzzentrum eingesetzten Expertengremiums und deren jeweils notwendige Arbeitsstrukturen zu regeln sowie Regelungen zu treffen für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die durch das Kompetenzzentrum oder das Expertengremium erbracht werden. Das Kompetenzzentrum hat die Aufgabe, für informationstechnische Systeme, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden,
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Anlage zu der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu
(4) 1Die Beauftragung mit der Erstellung einer Spezifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass durch das Kompetenzzentrum vor der Beauftragung die besondere fachliche Eignung der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person festgestellt wurde. 2Nähere Regelungen hierzu bleiben nach Absatz 3 Nummer 12 der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorbehalten. 3Satz 1 findet keine Anwendung auf juristische Personen, denen vor dem 1. Januar 2024 in diesem oder einem anderen Gesetz die Spezifikation von Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen oder Softwarekomponenten als eigenverantwortliche Aufgabe übertragen wurde. 4Die fachliche Eignung der juristischen Personen nach Satz 3 wird vermutet. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein ausschließliches Leistungserbringungsrecht zur Erstellung einer konkreten Spezifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen.
(5) Sofern nach den §§ 355, 372, 373 und 374a bereits gesetzliche Aufträge zur Spezifikation von technischen, semantischen oder syntaktischen Standards, Profilen oder Leitfäden bestehen, sind Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 11 und Absatz 4 erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
(6) Sofern auf der Plattform im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 Angaben im Sinne des § 387 Absatz 5 zu der Versagung, der Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats veröffentlicht wurden, können diese Angaben auf Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 387 Absatz 1 nach angemessener Zeit gelöscht werden.
(7) Die Konformitätsbewertung und Zertifikatsausstellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 387 kann auch durch vom Kompetenzzentrum akkreditierte Stellen erfolgen.
(8) 1Bei dem Kompetenzzentrum kann von Konformitätsbewertungsstellen ein Antrag auf Akkreditierung nach Absatz 3 Nummer 15 gestellt werden. 2Voraussetzung für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle ist, dass ihre Befähigung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie die Einhaltung der Kriterien gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für das Verfahren, für das die Stelle akkreditiert werden soll, durch das Kompetenzzentrum entsprechend dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 niedergelegten Verfahren, festgestellt wurden. 3Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. 4Das Kompetenzzentrum nimmt die Akkreditierung zurück, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine Stelle bei Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfüllt hat. 5Sie widerruft die Akkreditierung, wenn die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nachträglich weggefallen sind. 6An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der Akkreditierung angeordnet werden.
(9) 1Das Kompetenzzentrum überwacht die Erfüllung der in Absatz 8 festgelegten Voraussetzungen an die akkreditierten Stellen. 2Das Kompetenzzentrum macht die akkreditierten Stellen im Sinne des Absatzes 8 mit einer Kennnummer auf der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bekannt.
Bedarfsidentifizierung und - priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung | Bedarfsidentifizierung und - priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Bedarfsidentifizierung und - priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und | t | 1 | Bedarfsidentifizierung und - priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und |
2 | Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung | 2 | Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung |
Bedarfsidentifizierung und - priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung | Bedarfsidentifizierung und - priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der | 2 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der | ||
3 | Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen die Einrichtung | 3 | Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen die Einrichtung | ||
4 | und Organisation eines bei der Gesellschaft für Telematik unterhaltenen | 4 | und Organisation eines bei der Gesellschaft für Telematik unterhaltenen | ||
5 | Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie eines von | 5 | Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie eines von | ||
6 | dem Kompetenzzentrum eingesetzten Expertengremiums und deren jeweils | 6 | dem Kompetenzzentrum eingesetzten Expertengremiums und deren jeweils | ||
7 | notwendige Arbeitsstrukturen zu regeln sowie Regelungen zu treffen für die | 7 | notwendige Arbeitsstrukturen zu regeln sowie Regelungen zu treffen für die | ||
8 | Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche | 8 | Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche | ||
9 | Leistungen, die durch das Kompetenzzentrum oder das Expertengremium erbracht | 9 | Leistungen, die durch das Kompetenzzentrum oder das Expertengremium erbracht | ||
10 | werden. Das Kompetenzzentrum hat die Aufgabe, für informationstechnische | 10 | werden. Das Kompetenzzentrum hat die Aufgabe, für informationstechnische | ||
11 | Systeme, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden, | 11 | Systeme, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden, | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | einen Bedarf an technischen, semantischen und syntaktischen Standards, | 13 | einen Bedarf an technischen, semantischen und syntaktischen Standards, | ||
14 | Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und | 14 | Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und | ||
15 | Softwarekomponenten zu identifizieren und zu priorisieren, | 15 | Softwarekomponenten zu identifizieren und zu priorisieren, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten | 17 | natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten | ||
18 | Rechts mit der Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen | 18 | Rechts mit der Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen | ||
19 | Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und | 19 | Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und | ||
20 | Softwarekomponenten zu beauftragen, | 20 | Softwarekomponenten zu beauftragen, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, | 22 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, | ||
23 | Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte | 23 | Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte | ||
24 | Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen zu empfehlen, | 24 | Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen zu empfehlen, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | dem Bundesministerium für Gesundheit die verbindliche Festlegung von | 26 | dem Bundesministerium für Gesundheit die verbindliche Festlegung von | ||
27 | technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, | 27 | technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, | ||
28 | Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für | 28 | Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für | ||
29 | bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen vorzuschlagen, | 29 | bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen vorzuschlagen, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, | 31 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, | ||
32 | Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten sowie | 32 | Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten sowie | ||
33 | Informationen über das Ergebnis beziehungsweise den Sachstand der Zertifizierung | 33 | Informationen über das Ergebnis beziehungsweise den Sachstand der Zertifizierung | ||
34 | von informationstechnischen Systemen nach Nummer 7 in Verbindung mit § 387 sowie | 34 | von informationstechnischen Systemen nach Nummer 7 in Verbindung mit § 387 sowie | ||
35 | Informationen über das Vorliegen eines Testats im Sinne des § 393 Absatz 3 | 35 | Informationen über das Vorliegen eines Testats im Sinne des § 393 Absatz 3 | ||
36 | Nummer 2 einschließlich einer Kontrollliste zu den korrespondierenden Kriterien | 36 | Nummer 2 einschließlich einer Kontrollliste zu den korrespondierenden Kriterien | ||
37 | für Kunden im Sinne des § 393 Absatz 7 Satz 2 auf einer zu betreibenden | 37 | für Kunden im Sinne des § 393 Absatz 7 Satz 2 auf einer zu betreibenden | ||
38 | Plattform zu veröffentlichen, wobei verbindliche Festlegungen im Sinne von | 38 | Plattform zu veröffentlichen, wobei verbindliche Festlegungen im Sinne von | ||
39 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesondert auszuweisen sind, | 39 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesondert auszuweisen sind, | ||
40 | 6. | 40 | 6. | ||
41 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, | 41 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, | ||
42 | Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten selbst zu | 42 | Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten selbst zu | ||
43 | entwickeln, | 43 | entwickeln, | ||
44 | 7. | 44 | 7. | ||
45 | das Übereinstimmen mit den Interoperabilitätsanforderungen dieses Buches, | 45 | das Übereinstimmen mit den Interoperabilitätsanforderungen dieses Buches, | ||
46 | des Siebten Buches und des Elften Buches sowie den Anforderungen nach der nach § | 46 | des Siebten Buches und des Elften Buches sowie den Anforderungen nach der nach § | ||
47 | 14a Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung | 47 | 14a Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung | ||
48 | durch eine Konformitätsbewertung nach § 387 zu überprüfen und hierüber ein | 48 | durch eine Konformitätsbewertung nach § 387 zu überprüfen und hierüber ein | ||
49 | Zertifikat auszustellen, | 49 | Zertifikat auszustellen, | ||
50 | 8. | 50 | 8. | ||
51 | durch Maßnahmen zur Kompetenzbildung das Verständnis für Sachverhalte der | 51 | durch Maßnahmen zur Kompetenzbildung das Verständnis für Sachverhalte der | ||
52 | Interoperabilität im Gesundheitswesen zu fördern sowie mit den Mitteln der | 52 | Interoperabilität im Gesundheitswesen zu fördern sowie mit den Mitteln der | ||
53 | Öffentlichkeitsarbeit kommunikativ die Aufgaben des Kompetenzzentrums gemäß den | 53 | Öffentlichkeitsarbeit kommunikativ die Aufgaben des Kompetenzzentrums gemäß den | ||
54 | Nummern 1 bis 7 zu begleiten und | 54 | Nummern 1 bis 7 zu begleiten und | ||
55 | 9. | 55 | 9. | ||
56 | die Bundesregierung im Rahmen von Vorhaben und Gremien zur Förderung der | 56 | die Bundesregierung im Rahmen von Vorhaben und Gremien zur Förderung der | ||
57 | Interoperabilität im Gesundheitswesen auf Bundesebene, in der Europäischen Union | 57 | Interoperabilität im Gesundheitswesen auf Bundesebene, in der Europäischen Union | ||
t | 58 | und im Rahmen bimultilateraler Abstimmungen zu unterstützen und die Aufgabe nach | t | 58 | und im Rahmen bi- und multilateraler Abstimmungen zu unterstützen und die |
59 | den Nummern 1 bis 4 und 6 auf Basis internationaler Standards vorzunehmen. | 59 | Aufgabe nach den Nummern 1 bis 4 und 6 auf Basis internationaler Standards | ||
60 | vorzunehmen. | ||||
60 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Anlage zu der | 61 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Anlage zu der | ||
61 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 | 62 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
62 | 1. | 63 | 1. | ||
63 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, | 64 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, | ||
64 | Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte | 65 | Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte | ||
65 | Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen verbindlich festlegen, | 66 | Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen verbindlich festlegen, | ||
66 | 2. | 67 | 2. | ||
67 | Fristen für die Umsetzung der verbindlichen Festlegungen nach Nummer 1 | 68 | Fristen für die Umsetzung der verbindlichen Festlegungen nach Nummer 1 | ||
68 | festlegen, | 69 | festlegen, | ||
69 | 3. | 70 | 3. | ||
70 | Fristen für die Integration der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 | 71 | Fristen für die Integration der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 | ||
71 | festlegen und | 72 | festlegen und | ||
72 | 4. | 73 | 4. | ||
73 | Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen für | 74 | Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen für | ||
74 | informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 treffen, die zur Meldung | 75 | informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 treffen, die zur Meldung | ||
75 | und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden. | 76 | und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden. | ||
76 | Auf die Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 können auch technische und | 77 | Auf die Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 können auch technische und | ||
77 | semantische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, | 78 | semantische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, | ||
78 | Referenzarchitekturen, Softwarekomponenten und Leitlinien der Pflege | 79 | Referenzarchitekturen, Softwarekomponenten und Leitlinien der Pflege | ||
79 | eingestellt werden. Das Kompetenzzentrum wird bei der Wahrnehmung seiner | 80 | eingestellt werden. Das Kompetenzzentrum wird bei der Wahrnehmung seiner | ||
80 | Aufgaben nach Satz 2 durch das Expertengremium unterstützt. | 81 | Aufgaben nach Satz 2 durch das Expertengremium unterstützt. | ||
81 | (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu | 82 | (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu | ||
82 | 1. | 83 | 1. | ||
83 | der Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der | 84 | der Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der | ||
84 | Neuwahl des Expertengremiums, die spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen | 85 | Neuwahl des Expertengremiums, die spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen | ||
85 | sein muss, | 86 | sein muss, | ||
86 | 2. | 87 | 2. | ||
87 | dem Verfahrensablauf zur Benennung von Experten sowie den fachlichen | 88 | dem Verfahrensablauf zur Benennung von Experten sowie den fachlichen | ||
88 | Anforderungen an die zu benennenden Experten, | 89 | Anforderungen an die zu benennenden Experten, | ||
89 | 3. | 90 | 3. | ||
90 | de jeweiligen Abstimmungsmodalitäten der in den Nummern 1 und 2 genannten | 91 | de jeweiligen Abstimmungsmodalitäten der in den Nummern 1 und 2 genannten | ||
91 | Gremien, einschließlich der Beschlussfähigkeit, | 92 | Gremien, einschließlich der Beschlussfähigkeit, | ||
92 | 4. | 93 | 4. | ||
93 | der Einrichtung eines Expertenkreises sowie der Einrichtung von | 94 | der Einrichtung eines Expertenkreises sowie der Einrichtung von | ||
94 | Arbeitskreisen, einschließlich deren Zusammensetzung unter Berücksichtigung der | 95 | Arbeitskreisen, einschließlich deren Zusammensetzung unter Berücksichtigung der | ||
95 | jeweiligen fachlichen Betroffenheit, | 96 | jeweiligen fachlichen Betroffenheit, | ||
96 | 5. | 97 | 5. | ||
97 | der Aufwandsentschädigung für die Experten, | 98 | der Aufwandsentschädigung für die Experten, | ||
98 | 6. | 99 | 6. | ||
99 | den Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den | 100 | den Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den | ||
100 | hierbei anzuwendenden Verfahren, | 101 | hierbei anzuwendenden Verfahren, | ||
101 | 7. | 102 | 7. | ||
102 | der jeweiligen Zuständigkeit der Gremien nach Absatz 1 Satz 1 für die | 103 | der jeweiligen Zuständigkeit der Gremien nach Absatz 1 Satz 1 für die | ||
103 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der Pflicht des | 104 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der Pflicht des | ||
104 | Kompetenzzentrums, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und | 105 | Kompetenzzentrums, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und | ||
105 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 106 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||
106 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, | 107 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, | ||
107 | 8. | 108 | 8. | ||
108 | den Fristen für einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2, | 109 | den Fristen für einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2, | ||
109 | 9. | 110 | 9. | ||
110 | dem Inhalt, Betrieb und der Pflege der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer | 111 | dem Inhalt, Betrieb und der Pflege der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer | ||
111 | 5, | 112 | 5, | ||
112 | 10. | 113 | 10. | ||
113 | den Berichtspflichten des Kompetenzzentrums und des Expertengremiums | 114 | den Berichtspflichten des Kompetenzzentrums und des Expertengremiums | ||
114 | gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und der Fachöffentlichkeit sowie | 115 | gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und der Fachöffentlichkeit sowie | ||
115 | den jeweiligen Berichtsinhalten, | 116 | den jeweiligen Berichtsinhalten, | ||
116 | 11. | 117 | 11. | ||
117 | dem Verfahrensablauf zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen | 118 | dem Verfahrensablauf zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen | ||
118 | Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Erstellung von | 119 | Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Erstellung von | ||
119 | Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | 120 | Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | ||
120 | 12. | 121 | 12. | ||
121 | dem Verfahrensablauf und den Anforderungen zur Überprüfung der fachlichen | 122 | dem Verfahrensablauf und den Anforderungen zur Überprüfung der fachlichen | ||
122 | Eignung als Voraussetzung zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen | 123 | Eignung als Voraussetzung zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen | ||
123 | Personen mit der Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | 124 | Personen mit der Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | ||
124 | 13. | 125 | 13. | ||
125 | dem Verfahrensablauf für standardisierte Kommentierungs- und | 126 | dem Verfahrensablauf für standardisierte Kommentierungs- und | ||
126 | Stellungnahmeverfahren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2, | 127 | Stellungnahmeverfahren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2, | ||
127 | 14. | 128 | 14. | ||
128 | dem Verfahrensablauf und den Fristen der Konformitätsbewertung, | 129 | dem Verfahrensablauf und den Fristen der Konformitätsbewertung, | ||
129 | einschließlich den Eigenschaften und der Ausstellung des Zertifikats nach Absatz | 130 | einschließlich den Eigenschaften und der Ausstellung des Zertifikats nach Absatz | ||
130 | 1 Satz 2 Nummer 7, | 131 | 1 Satz 2 Nummer 7, | ||
131 | 15. | 132 | 15. | ||
132 | dem Verfahrensablauf für die Akkreditierung einer | 133 | dem Verfahrensablauf für die Akkreditierung einer | ||
133 | Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Absätze 8 und 9 durch das | 134 | Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Absätze 8 und 9 durch das | ||
134 | Kompetenzzentrum, | 135 | Kompetenzzentrum, | ||
135 | 16. | 136 | 16. | ||
136 | den Festlegungen der Berichtspflichten für Hersteller von | 137 | den Festlegungen der Berichtspflichten für Hersteller von | ||
137 | informationstechnischen Systemen über die Weiterentwicklungen ihrer Systeme, die | 138 | informationstechnischen Systemen über die Weiterentwicklungen ihrer Systeme, die | ||
138 | Auswirkungen auf die Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen haben, und | 139 | Auswirkungen auf die Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen haben, und | ||
139 | 17. | 140 | 17. | ||
140 | der Einrichtung einer Beschwerdestelle, bei der Hinweise auf das negative | 141 | der Einrichtung einer Beschwerdestelle, bei der Hinweise auf das negative | ||
141 | Abweichen eines zertifizierten Systems von den verbindlichen | 142 | Abweichen eines zertifizierten Systems von den verbindlichen | ||
142 | Interoperabilitätsanforderungen gemeldet und geprüft werden können. | 143 | Interoperabilitätsanforderungen gemeldet und geprüft werden können. | ||
143 | (4) Die Beauftragung mit der Erstellung einer Spezifikation im Sinne des | 144 | (4) Die Beauftragung mit der Erstellung einer Spezifikation im Sinne des | ||
144 | Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass durch das Kompetenzzentrum vor | 145 | Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass durch das Kompetenzzentrum vor | ||
145 | der Beauftragung die besondere fachliche Eignung der jeweiligen natürlichen | 146 | der Beauftragung die besondere fachliche Eignung der jeweiligen natürlichen | ||
146 | oder juristischen Person festgestellt wurde. Nähere Regelungen hierzu | 147 | oder juristischen Person festgestellt wurde. Nähere Regelungen hierzu | ||
147 | bleiben nach Absatz 3 Nummer 12 der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 | 148 | bleiben nach Absatz 3 Nummer 12 der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
148 | vorbehalten. Satz 1 findet keine Anwendung auf juristische Personen, denen | 149 | vorbehalten. Satz 1 findet keine Anwendung auf juristische Personen, denen | ||
149 | vor dem 1. Januar 2024 in diesem oder einem anderen Gesetz die Spezifikation | 150 | vor dem 1. Januar 2024 in diesem oder einem anderen Gesetz die Spezifikation | ||
150 | von Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, | 151 | von Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, | ||
151 | Referenzarchitekturen oder Softwarekomponenten als eigenverantwortliche | 152 | Referenzarchitekturen oder Softwarekomponenten als eigenverantwortliche | ||
152 | Aufgabe übertragen wurde. Die fachliche Eignung der juristischen Personen | 153 | Aufgabe übertragen wurde. Die fachliche Eignung der juristischen Personen | ||
153 | nach Satz 3 wird vermutet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann in | 154 | nach Satz 3 wird vermutet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann in | ||
154 | der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für einen öffentlichen Auftraggeber | 155 | der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für einen öffentlichen Auftraggeber | ||
155 | im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 156 | im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | ||
156 | ein ausschließliches Leistungserbringungsrecht zur Erstellung einer konkreten | 157 | ein ausschließliches Leistungserbringungsrecht zur Erstellung einer konkreten | ||
157 | Spezifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen. | 158 | Spezifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen. | ||
158 | (5) Sofern nach den §§ 355, 372, 373 und 374a bereits gesetzliche Aufträge zur | 159 | (5) Sofern nach den §§ 355, 372, 373 und 374a bereits gesetzliche Aufträge zur | ||
159 | Spezifikation von technischen, semantischen oder syntaktischen Standards, | 160 | Spezifikation von technischen, semantischen oder syntaktischen Standards, | ||
160 | Profilen oder Leitfäden bestehen, sind Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 | 161 | Profilen oder Leitfäden bestehen, sind Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 | ||
161 | Nummer 11 und Absatz 4 erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. | 162 | Nummer 11 und Absatz 4 erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. | ||
162 | (6) Sofern auf der Plattform im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 Angaben | 163 | (6) Sofern auf der Plattform im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 Angaben | ||
163 | im Sinne des § 387 Absatz 5 zu der Versagung, der Rücknahme oder den Widerruf | 164 | im Sinne des § 387 Absatz 5 zu der Versagung, der Rücknahme oder den Widerruf | ||
164 | eines Zertifikats veröffentlicht wurden, können diese Angaben auf Antrag eines | 165 | eines Zertifikats veröffentlicht wurden, können diese Angaben auf Antrag eines | ||
165 | Berechtigten im Sinne des § 387 Absatz 1 nach angemessener Zeit gelöscht | 166 | Berechtigten im Sinne des § 387 Absatz 1 nach angemessener Zeit gelöscht | ||
166 | werden. | 167 | werden. | ||
167 | (7) Die Konformitätsbewertung und Zertifikatsausstellung nach Absatz 1 Satz 2 | 168 | (7) Die Konformitätsbewertung und Zertifikatsausstellung nach Absatz 1 Satz 2 | ||
168 | Nummer 7 und § 387 kann auch durch vom Kompetenzzentrum akkreditierte Stellen | 169 | Nummer 7 und § 387 kann auch durch vom Kompetenzzentrum akkreditierte Stellen | ||
169 | erfolgen. | 170 | erfolgen. | ||
170 | (8) Bei dem Kompetenzzentrum kann von Konformitätsbewertungsstellen ein | 171 | (8) Bei dem Kompetenzzentrum kann von Konformitätsbewertungsstellen ein | ||
171 | Antrag auf Akkreditierung nach Absatz 3 Nummer 15 gestellt werden. Voraussetzung | 172 | Antrag auf Akkreditierung nach Absatz 3 Nummer 15 gestellt werden. Voraussetzung | ||
172 | für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle ist, | 173 | für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle ist, | ||
173 | dass ihre Befähigung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie die Einhaltung der | 174 | dass ihre Befähigung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie die Einhaltung der | ||
174 | Kriterien gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für das Verfahren, | 175 | Kriterien gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für das Verfahren, | ||
175 | für das die Stelle akkreditiert werden soll, durch das Kompetenzzentrum | 176 | für das die Stelle akkreditiert werden soll, durch das Kompetenzzentrum | ||
176 | entsprechend dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 niedergelegten | 177 | entsprechend dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 niedergelegten | ||
177 | Verfahren, festgestellt wurden. Die Akkreditierung kann unter Auflagen | 178 | Verfahren, festgestellt wurden. Die Akkreditierung kann unter Auflagen | ||
178 | erteilt werden und ist zu befristen. Das Kompetenzzentrum nimmt die | 179 | erteilt werden und ist zu befristen. Das Kompetenzzentrum nimmt die | ||
179 | Akkreditierung zurück, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine Stelle bei | 180 | Akkreditierung zurück, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine Stelle bei | ||
180 | Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Sie widerruft die | 181 | Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Sie widerruft die | ||
181 | Akkreditierung, wenn die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nachträglich | 182 | Akkreditierung, wenn die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nachträglich | ||
182 | weggefallen sind. An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der | 183 | weggefallen sind. An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der | ||
183 | Akkreditierung angeordnet werden. | 184 | Akkreditierung angeordnet werden. | ||
184 | (9) Das Kompetenzzentrum überwacht die Erfüllung der in Absatz 8 | 185 | (9) Das Kompetenzzentrum überwacht die Erfüllung der in Absatz 8 | ||
185 | festgelegten Voraussetzungen an die akkreditierten Stellen. Das | 186 | festgelegten Voraussetzungen an die akkreditierten Stellen. Das | ||
186 | Kompetenzzentrum macht die akkreditierten Stellen im Sinne des Absatzes 8 mit | 187 | Kompetenzzentrum macht die akkreditierten Stellen im Sinne des Absatzes 8 mit | ||
187 | einer Kennnummer auf der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bekannt. | 188 | einer Kennnummer auf der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bekannt. |
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