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Sie können sich § 217b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. 2Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. 3§ 33 Abs. 3, die §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Absatz 1 bis 4 und 6, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Absatz 1 bis 3 und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten entsprechend.
1(1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. 2Der Verwaltungsrat kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaften verlangen. 3Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. 4Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden.
1(1b) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. 2Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. 3Der Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. 4Abstimmungen erfolgen in der Regel nicht geheim. 5Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. 6Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 217e Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände.
1(1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des Verwaltungsrates außerhalb seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrates ab. 2Gewährt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied des Verwaltungsrates die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. 3Ein Anspruch des Mitglieds des Verwaltungsrates gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. 4Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.
(1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mitteilungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu veröffentlichen.
1(1e) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des Verwaltungsrates verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat verletzt hat. 2Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3Mit dem Beschluss über die Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. 4Die Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung.
(2) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. 4Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 5Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 6§ 35a Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend. 7Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegt. 8Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. 9Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 10Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. 11Finanzielle Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 des Vierten Buches sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. 12Vereinbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.
1(2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. 2In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. 3Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. 4Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten.
(3) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine Mitgliederversammlung gebildet. 2Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. 3In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. 4Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Verwaltungsrat. 5§ 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(4) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gebildet. 2Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstandes. 3Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse. 4Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. 5Die Mitglieder des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates der jeweiligen Kassenart im Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewählt. 6Der Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart im Lenkungs- und Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Mitgliedskassen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die neue Wahlperiode des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. 7Der Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. 8Kann ein Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil.
(5) 1Versorgungsbezogene Entscheidungen des Vorstandes zu Verträgen sowie Richtlinien und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Entscheidungen sind im Benehmen mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu treffen. 2Der Vorstand hat die vom Lenkungs- und Koordinierungsausschuss abgegebenen Empfehlungen zu beachten. 3Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen der Vorstand Beschlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit getroffen hat, umsetzt. 4In begründeten Fällen kann der Vorstand von den Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen Fällen teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss seine Gründe schriftlich mit. 5Zu sonstigen Entscheidungen des Vorstandes kann der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme abgeben. 6Das Nähere zum Verfahren und zur Beschlussfassung kann er im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln. 7Vertreter des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses können an Sitzungen gesetzlicher Gremien, denen der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen angehört, teilnehmen.
(6) 1Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu Themen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fallen, vor Beschlussfassungen Stellungnahmen abgeben. 2Fordert der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Stellungnahme des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an, muss der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss die angeforderte Stellungnahme abgeben. 3Mitglieder des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an nicht öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.
Organe | Organe | ||||
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f | 1 | (1) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als | f | 1 | (1) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als |
2 | Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des | 2 | Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. Ein Mitglied des | ||
3 | Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der | 3 | Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der | ||
4 | Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. § 33 Abs. 3, die §§ | 4 | Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. § 33 Abs. 3, die §§ | ||
5 | 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Absatz 1 bis 4 und 6, § 63 Abs. 1, | 5 | 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Absatz 1 bis 4 und 6, § 63 Abs. 1, | ||
t | 6 | 3, 4, § 64 Absatz 1 bis 3 und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 gelten | t | 6 | 3, 4, § 64 Absatz 1 bis 3, § 64a und § 66 Abs. 1 des Vierten Buches und § 197 |
7 | entsprechend. | 7 | gelten entsprechend. | ||
8 | (1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und | 8 | (1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und | ||
9 | Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Der Verwaltungsrat kann von dem | 9 | Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Der Verwaltungsrat kann von dem | ||
10 | Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaften | 10 | Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaften | ||
11 | verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | 11 | verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | ||
12 | erstatten. Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können auch mit einem | 12 | erstatten. Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können auch mit einem | ||
13 | Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden. | 13 | Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden. | ||
14 | (1b) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu | 14 | (1b) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu | ||
15 | begründen. Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. Der | 15 | begründen. Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. Der | ||
16 | Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen erfolgen in | 16 | Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen erfolgen in | ||
17 | der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen | 17 | der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen | ||
18 | Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der | 18 | Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der | ||
19 | Satzung nach § 217e Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten | 19 | Satzung nach § 217e Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten | ||
20 | Abstimmungsgegenstände. | 20 | Abstimmungsgegenstände. | ||
21 | (1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des Verwaltungsrates außerhalb seiner | 21 | (1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des Verwaltungsrates außerhalb seiner | ||
22 | Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein | 22 | Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein | ||
23 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | 23 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | ||
24 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | 24 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | ||
25 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrates | 25 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des Verwaltungsrates | ||
26 | ab. Gewährt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des | 26 | ab. Gewährt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund des | ||
27 | Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine | 27 | Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine | ||
28 | Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat | 28 | Vergütung, ohne dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat | ||
29 | das Mitglied des Verwaltungsrates die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, | 29 | das Mitglied des Verwaltungsrates die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, | ||
30 | dass der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch | 30 | dass der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch | ||
31 | des Mitglieds des Verwaltungsrates gegen den Spitzenverband Bund der | 31 | des Mitglieds des Verwaltungsrates gegen den Spitzenverband Bund der | ||
32 | Krankenkassen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten | 32 | Krankenkassen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten | ||
33 | Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den | 33 | Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den | ||
34 | Rückgewähranspruch aufgerechnet werden. | 34 | Rückgewähranspruch aufgerechnet werden. | ||
35 | (1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder des | 35 | (1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder des | ||
36 | Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | 36 | Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | ||
37 | jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, vom Spitzenverband Bund der | 37 | jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, vom Spitzenverband Bund der | ||
38 | Krankenkassen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mitteilungen des | 38 | Krankenkassen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den Mitteilungen des | ||
39 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu veröffentlichen. | 39 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu veröffentlichen. | ||
40 | (1e) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen | 40 | (1e) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen | ||
41 | Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der | 41 | Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der | ||
42 | Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des | 42 | Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des | ||
43 | stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende | 43 | stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende | ||
44 | oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des | 44 | oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des | ||
45 | Verwaltungsrates verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber dem | 45 | Verwaltungsrates verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber dem | ||
46 | Verwaltungsrat verletzt hat. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit | 46 | Verwaltungsrat verletzt hat. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit | ||
47 | der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über die | 47 | der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über die | ||
48 | Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den | 48 | Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den | ||
49 | Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit | 49 | Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit | ||
50 | des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden | 50 | des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden | ||
51 | Vorsitzenden endet mit der Abberufung. | 51 | Vorsitzenden endet mit der Abberufung. | ||
52 | (2) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand | 52 | (2) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand | ||
53 | gebildet. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der | 53 | gebildet. Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der | ||
54 | Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens | 54 | Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens | ||
55 | ein Mann angehören. Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der | 55 | ein Mann angehören. Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der | ||
56 | Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat | 56 | Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat | ||
57 | gewählt. Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den | 57 | gewählt. Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den | ||
58 | Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges | 58 | Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges | ||
59 | für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Die | 59 | für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Die | ||
60 | Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a | 60 | Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a | ||
61 | Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die | 61 | Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die | ||
62 | Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten | 62 | Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten | ||
63 | Buches in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund | 63 | Buches in Verbindung mit Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund | ||
64 | der Krankenkassen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung | 64 | der Krankenkassen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung | ||
65 | der Vorstandsdienstverträge vorlegt. Vergütungserhöhungen sind während der | 65 | der Vorstandsdienstverträge vorlegt. Vergütungserhöhungen sind während der | ||
66 | Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu Beginn einer | 66 | Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu Beginn einer | ||
67 | neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35a | 67 | neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach § 35a | ||
68 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | 68 | Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten | ||
69 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | 69 | Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur | ||
70 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | 70 | durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des | ||
71 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu | 71 | Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu | ||
72 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere | 72 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere | ||
73 | Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 | 73 | Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 | ||
74 | des Vierten Buches sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder | 74 | des Vierten Buches sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder | ||
75 | anzurechnen oder an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. | 75 | anzurechnen oder an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. | ||
76 | Vereinbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die | 76 | Vereinbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die | ||
77 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von | 77 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von | ||
78 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | 78 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | ||
79 | (2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung | 79 | (2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung | ||
80 | einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der | 80 | einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der | ||
81 | Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes | 81 | Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes | ||
82 | Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen | 82 | Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen | ||
83 | internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in | 83 | internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in | ||
84 | regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei festgestellten Verstößen gegen | 84 | regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei festgestellten Verstößen gegen | ||
85 | gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der | 85 | gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der | ||
86 | Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das | 86 | Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das | ||
87 | Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten. | 87 | Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten. | ||
88 | (3) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine | 88 | (3) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine | ||
89 | Mitgliederversammlung gebildet. Die Mitgliederversammlung wählt den | 89 | Mitgliederversammlung gebildet. Die Mitgliederversammlung wählt den | ||
90 | Verwaltungsrat. In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse | 90 | Verwaltungsrat. In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse | ||
91 | jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem | 91 | jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem | ||
92 | Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. | 92 | Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. | ||
93 | Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der | 93 | Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der | ||
94 | Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus | 94 | Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus | ||
95 | ihrem Verwaltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches gilt | 95 | ihrem Verwaltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches gilt | ||
96 | entsprechend. | 96 | entsprechend. | ||
97 | (4) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Lenkungs- und | 97 | (4) Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Lenkungs- und | ||
98 | Koordinierungsausschuss gebildet. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des | 98 | Koordinierungsausschuss gebildet. Die Amtsdauer entspricht derjenigen des | ||
99 | Vorstandes. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen | 99 | Vorstandes. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen | ||
100 | aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied | 100 | aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied | ||
101 | der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der | 101 | der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der | ||
102 | Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der | 102 | Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der | ||
103 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen | 103 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen | ||
104 | Krankenkasse. Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht | 104 | Krankenkasse. Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht | ||
105 | erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. Die Mitglieder des Lenkungs- | 105 | erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. Die Mitglieder des Lenkungs- | ||
106 | und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates | 106 | und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates | ||
107 | der jeweiligen Kassenart im Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewählt. Der | 107 | der jeweiligen Kassenart im Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewählt. Der | ||
108 | Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart im Lenkungs- und | 108 | Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart im Lenkungs- und | ||
109 | Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen | 109 | Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen | ||
110 | der Mitgliedskassen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem | 110 | der Mitgliedskassen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem | ||
111 | die neue Wahlperiode des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. Der | 111 | die neue Wahlperiode des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. Der | ||
112 | Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. Kann ein | 112 | Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. Kann ein | ||
113 | Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil. | 113 | Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil. | ||
114 | (5) Versorgungsbezogene Entscheidungen des Vorstandes zu Verträgen sowie | 114 | (5) Versorgungsbezogene Entscheidungen des Vorstandes zu Verträgen sowie | ||
115 | Richtlinien und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Entscheidungen sind im | 115 | Richtlinien und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Entscheidungen sind im | ||
116 | Benehmen mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu treffen. Der | 116 | Benehmen mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu treffen. Der | ||
117 | Vorstand hat die vom Lenkungs- und Koordinierungsausschuss abgegebenen | 117 | Vorstand hat die vom Lenkungs- und Koordinierungsausschuss abgegebenen | ||
118 | Empfehlungen zu beachten. Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen | 118 | Empfehlungen zu beachten. Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen | ||
119 | der Vorstand Beschlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit | 119 | der Vorstand Beschlüsse, die der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit | ||
120 | getroffen hat, umsetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand von den | 120 | getroffen hat, umsetzt. In begründeten Fällen kann der Vorstand von den | ||
121 | Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen | 121 | Empfehlungen des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen | ||
122 | Fällen teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss seine | 122 | Fällen teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss seine | ||
123 | Gründe schriftlich mit. Zu sonstigen Entscheidungen des Vorstandes kann | 123 | Gründe schriftlich mit. Zu sonstigen Entscheidungen des Vorstandes kann | ||
124 | der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme abgeben. Das | 124 | der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme abgeben. Das | ||
125 | Nähere zum Verfahren und zur Beschlussfassung kann er im Einvernehmen mit dem | 125 | Nähere zum Verfahren und zur Beschlussfassung kann er im Einvernehmen mit dem | ||
126 | Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln. Vertreter des Lenkungs- | 126 | Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung regeln. Vertreter des Lenkungs- | ||
127 | und Koordinierungsausschusses können an Sitzungen gesetzlicher Gremien, denen | 127 | und Koordinierungsausschusses können an Sitzungen gesetzlicher Gremien, denen | ||
128 | der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen angehört, teilnehmen. | 128 | der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen angehört, teilnehmen. | ||
129 | (6) Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu Themen, die in die | 129 | (6) Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu Themen, die in die | ||
130 | Zuständigkeit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 130 | Zuständigkeit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||
131 | fallen, vor Beschlussfassungen Stellungnahmen abgeben. Fordert der | 131 | fallen, vor Beschlussfassungen Stellungnahmen abgeben. Fordert der | ||
132 | Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Stellungnahme des | 132 | Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Stellungnahme des | ||
133 | Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an, muss der Lenkungs- und | 133 | Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an, muss der Lenkungs- und | ||
134 | Koordinierungsausschuss die angeforderte Stellungnahme abgeben. Mitglieder | 134 | Koordinierungsausschuss die angeforderte Stellungnahme abgeben. Mitglieder | ||
135 | des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an nicht | 135 | des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an nicht | ||
136 | öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. | 136 | öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. |
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