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Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen | Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen | ||||
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t | 1 | Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen | t | 1 | Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen |
Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen | Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die | f | 1 | (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Einzelangaben über die |
2 | persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, | 2 | persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte nur erheben und speichern, | ||
3 | soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist: | 3 | soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Führung des Arztregisters (§ 95), | 5 | Führung des Arztregisters (§ 95), | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung | 7 | Sicherstellung und Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung | ||
8 | einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung, | 8 | einschließlich der Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120), | 10 | Vergütung der ambulanten Krankenhausleistungen (§ 120), | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121), | 12 | Vergütung der belegärztlichen Leistungen (§ 121), | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 bis § 106c), | 14 | Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 106 bis § 106c), | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 135b). | 16 | Durchführung von Qualitätsprüfungen (§ 135b). | ||
17 | (2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der | 17 | (2) Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der | ||
18 | Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und | 18 | Versicherten dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen nur erheben und | ||
19 | speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ | 19 | speichern, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 sowie den §§ | ||
20 | 106d und 305 genannten Aufgaben erforderlich ist. | 20 | 106d und 305 genannten Aufgaben erforderlich ist. | ||
21 | (3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für | 21 | (3) Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für | ||
22 | die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang | 22 | die Zwecke der Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang | ||
23 | verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften | 23 | verarbeitet werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften | ||
24 | des Sozialgesetzbuchs oder nach § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes | 24 | des Sozialgesetzbuchs oder nach § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes | ||
25 | angeordnet oder erlaubt ist. Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und | 25 | angeordnet oder erlaubt ist. Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und | ||
26 | gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach | 26 | gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach | ||
27 | § 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung übermittelt werden, soweit dies | 27 | § 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung übermittelt werden, soweit dies | ||
28 | für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist. Die beteiligten | 28 | für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist. Die beteiligten | ||
29 | Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig | 29 | Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig | ||
30 | erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der für die überörtliche | 30 | erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der für die überörtliche | ||
31 | Berufsausübungsgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung | 31 | Berufsausübungsgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung | ||
32 | übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 | 32 | übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 | ||
33 | genannten Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen die nach den | 33 | genannten Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen die nach den | ||
34 | Absätzen 1 und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten der nach § 24 Abs. 3 Satz 3 | 34 | Absätzen 1 und 2 rechtmäßig erhobenen Sozialdaten der nach § 24 Abs. 3 Satz 3 | ||
35 | der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 24 Abs. 3 Satz 3 der | 35 | der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 24 Abs. 3 Satz 3 der | ||
36 | Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ermächtigten Vertragsärzte und | 36 | Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ermächtigten Vertragsärzte und | ||
37 | Vertragszahnärzte auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies | 37 | Vertragszahnärzte auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies | ||
38 | zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben | 38 | zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben | ||
39 | erforderlich ist. Die zuständige Kassenärztliche und die zuständige | 39 | erforderlich ist. Die zuständige Kassenärztliche und die zuständige | ||
40 | Kassenzahnärztliche Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig | 40 | Kassenzahnärztliche Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig | ||
41 | erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Leistungserbringer, die | 41 | erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der Leistungserbringer, die | ||
42 | vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbringen, auf | 42 | vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbringen, auf | ||
43 | Anforderung untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz | 43 | Anforderung untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz | ||
44 | 1 Nr. 2 sowie in § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist. Sie | 44 | 1 Nr. 2 sowie in § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist. Sie | ||
45 | dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf Anforderung auch | 45 | dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf Anforderung auch | ||
46 | untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 Abs. 1 der | 46 | untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 Abs. 1 der | ||
47 | Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der | 47 | Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der | ||
48 | Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genannten Aufgaben | 48 | Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genannten Aufgaben | ||
49 | erforderlich ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen rechtmäßig | 49 | erforderlich ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen rechtmäßig | ||
50 | erhobene und gespeicherte Sozialdaten auch untereinander übermitteln, soweit | 50 | erhobene und gespeicherte Sozialdaten auch untereinander übermitteln, soweit | ||
51 | dies im Rahmen eines Auftrags nach § 77 Absatz 6 Satz 2 dieses Buches in | 51 | dies im Rahmen eines Auftrags nach § 77 Absatz 6 Satz 2 dieses Buches in | ||
52 | Verbindung mit § 88 des Zehnten Buches erforderlich ist. Versichertenbezogene | 52 | Verbindung mit § 88 des Zehnten Buches erforderlich ist. Versichertenbezogene | ||
53 | Daten sind vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren. | 53 | Daten sind vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren. | ||
54 | (3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene Daten | 54 | (3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, personenbezogene Daten | ||
55 | der Ärzte, von denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Kenntnis | 55 | der Ärzte, von denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Kenntnis | ||
56 | erlangt haben, und soweit diese | 56 | erlangt haben, und soweit diese | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | für Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des | 58 | für Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des | ||
59 | Ruhens der Approbation oder | 59 | Ruhens der Approbation oder | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | für berufsrechtliche Verfahren | 61 | für berufsrechtliche Verfahren | ||
62 | erheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden und Heilberufskammern zu | 62 | erheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden und Heilberufskammern zu | ||
t | 63 | übermitteln. | t | 63 | übermitteln. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung |
64 | der zuständigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Ärzte nach § 293 | ||||
65 | Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zuständige Heilberufskammer für | ||||
66 | die Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur | ||||
67 | Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit zu übermitteln. | ||||
64 | (4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche | 68 | (4) Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und Kassenärztliche | ||
65 | Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, | 69 | Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für Psychotherapeuten, | ||
66 | Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen. | 70 | Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen. |
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