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Prüfung von Strukturmerkmalen | Prüfung von Strukturmerkmalen | ||||
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t | 1 | Prüfung von Strukturmerkmalen | t | 1 | Prüfung von Strukturmerkmalen |
Prüfung von Strukturmerkmalen | Prüfung von Strukturmerkmalen | ||||
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f | 1 | (1) Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des | f | 1 | (1) Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des |
2 | vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen | 2 | vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen | ||
3 | Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch den | 3 | Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch den | ||
4 | Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen | 4 | Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende Leistungen | ||
5 | abrechnen. Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die Richtlinie nach | 5 | abrechnen. Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die Richtlinie nach | ||
6 | § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. Krankenhäuser haben die für die | 6 | § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. Krankenhäuser haben die für die | ||
7 | Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten an den | 7 | Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten an den | ||
8 | Medizinischen Dienst zu übermitteln. Die Begutachtungen nach Satz 1 | 8 | Medizinischen Dienst zu übermitteln. Die Begutachtungen nach Satz 1 | ||
9 | erfolgen, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nichts | 9 | erfolgen, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nichts | ||
10 | Abweichendes bestimmt wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für | 10 | Abweichendes bestimmt wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für | ||
11 | das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist. | 11 | das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist. | ||
12 | (2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizinischen Dienst in schriftlicher oder | 12 | (2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizinischen Dienst in schriftlicher oder | ||
13 | elektronischer Form das Gutachten und bei Einhaltung der Strukturmerkmale eine | 13 | elektronischer Form das Gutachten und bei Einhaltung der Strukturmerkmale eine | ||
14 | Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, | 14 | Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, | ||
15 | für welchen Zeitraum die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale als | 15 | für welchen Zeitraum die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale als | ||
16 | erfüllt angesehen wird. | 16 | erfüllt angesehen wird. | ||
17 | (3) Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung nach Absatz 2 den | 17 | (3) Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung nach Absatz 2 den | ||
18 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der | 18 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der | ||
19 | Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der | 19 | Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der | ||
20 | Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Für die | 20 | Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Für die | ||
21 | Vereinbarung für das Jahr 2022 ist die Bescheinigung spätestens bis zum 31. | 21 | Vereinbarung für das Jahr 2022 ist die Bescheinigung spätestens bis zum 31. | ||
22 | Dezember 2021 zu übermitteln. Krankenhäuser, die eines oder mehrere | 22 | Dezember 2021 zu übermitteln. Krankenhäuser, die eines oder mehrere | ||
23 | der nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem | 23 | der nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem | ||
24 | Monat nicht mehr einhalten, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der | 24 | Monat nicht mehr einhalten, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der | ||
t | 25 | Krankenkassen und den Ersatzkassen mitzuteilen. | t | 25 | Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem zuständigen Medizinischen Dienst |
26 | mitzuteilen. | ||||
26 | (4) Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Absatz 1 | 27 | (4) Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Absatz 1 | ||
27 | nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und | 28 | nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und | ||
28 | nicht abrechnen. Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung über die | 29 | nicht abrechnen. Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung über die | ||
29 | Einhaltung der Strukturmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu | 30 | Einhaltung der Strukturmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu | ||
30 | vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezember 2021 vorliegt, können | 31 | vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezember 2021 vorliegt, können | ||
31 | diese Krankenhäuser bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang erbrachte | 32 | diese Krankenhäuser bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang erbrachte | ||
32 | Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen. | 33 | Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen. | ||
33 | (5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für eine Begutachtung werden | 34 | (5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für eine Begutachtung werden | ||
34 | entsprechend § 280 Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht. | 35 | entsprechend § 280 Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht. |
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