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Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst | Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst | ||||
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t | 1 | Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den | t | 1 | Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den |
2 | Medizinischen Dienst | 2 | Medizinischen Dienst |
Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst | Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst | ||||
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f | 1 | (1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des | f | 1 | (1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des |
2 | Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse | 2 | Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse | ||
3 | einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls | 3 | einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls | ||
4 | die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat | 4 | die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat | ||
5 | die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro | 5 | die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro | ||
6 | zu entrichten. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung | 6 | zu entrichten. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung | ||
7 | eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen | 7 | eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen | ||
8 | Dienst zum Zwecke der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 275 | 8 | Dienst zum Zwecke der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 275 | ||
9 | Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine Datenerhebung durch den | 9 | Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine Datenerhebung durch den | ||
10 | Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. Die Prüfungen nach Satz 1 | 10 | Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. Die Prüfungen nach Satz 1 | ||
11 | sind, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 | 11 | sind, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 | ||
12 | nichts Abweichendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen Dienst einzuleiten, | 12 | nichts Abweichendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen Dienst einzuleiten, | ||
13 | der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. | 13 | der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. | ||
14 | (2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 5 Prozent der bei ihr je | 14 | (2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 5 Prozent der bei ihr je | ||
15 | Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre | 15 | Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre | ||
16 | Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den | 16 | Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den | ||
t | 17 | Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich | t | 17 | Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote); im Jahr 2021 |
18 | gilt eine quartalsbezogene Prüfquote von bis zu 12,5 Prozent. Maßgeblich für | ||||
18 | für die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der Schlussrechnung. Ab dem | 19 | die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum des Eingangs der Schlussrechnung | ||
19 | Jahr 2021 gilt für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrechnungen für | 20 | bei der Krankenkasse. Ab dem Jahr 2022 gilt für eine Krankenkasse bei der | ||
20 | vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst eine | 21 | Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch | ||
21 | quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil | 22 | den Medizinischen Dienst eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in | ||
22 | unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Die | 23 | Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach | ||
23 | quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 3 wird vom Spitzenverband Bund der | 24 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 3 wird vom | ||
24 | Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des | 25 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der | ||
25 | vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt: | 26 | Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt: | ||
26 | 1. | 27 | 1. | ||
27 | bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter | 28 | bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter | ||
28 | Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen | 29 | Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen | ||
29 | für vollstationäre Krankenhausbehandlung bei 60 Prozent oder mehr liegt, | 30 | für vollstationäre Krankenhausbehandlung bei 60 Prozent oder mehr liegt, | ||
30 | 2. | 31 | 2. | ||
31 | bis zu 10 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter | 32 | bis zu 10 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter | ||
32 | Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen | 33 | Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen | ||
33 | für vollstationäre Krankenhausbehandlung zwischen 40 Prozent und unterhalb von | 34 | für vollstationäre Krankenhausbehandlung zwischen 40 Prozent und unterhalb von | ||
34 | 60 Prozent liegt, | 35 | 60 Prozent liegt, | ||
35 | 3. | 36 | 3. | ||
36 | bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter | 37 | bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter | ||
37 | Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen | 38 | Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen | ||
38 | für vollstationäre Krankenhausbehandlung unterhalb von 40 Prozent liegt. | 39 | für vollstationäre Krankenhausbehandlung unterhalb von 40 Prozent liegt. | ||
39 | Der Medizinische Dienst hat eine nach Absatz 1 Satz 3 eingeleitete Prüfung | 40 | Der Medizinische Dienst hat eine nach Absatz 1 Satz 3 eingeleitete Prüfung | ||
40 | einer Schlussrechnung für vollstationäre Krankenhausbehandlung abzulehnen, | 41 | einer Schlussrechnung für vollstationäre Krankenhausbehandlung abzulehnen, | ||
41 | wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zulässige quartalsbezogene Prüfquote eines | 42 | wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zulässige quartalsbezogene Prüfquote eines | ||
42 | Krankenhauses von der Krankenkasse überschritten wird; dafür ist die nach | 43 | Krankenhauses von der Krankenkasse überschritten wird; dafür ist die nach | ||
43 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 veröffentlichte Anzahl der Schlussrechnungen für | 44 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 veröffentlichte Anzahl der Schlussrechnungen für | ||
44 | vollstationäre Krankenhausbehandlung, die die einzelne Krankenkasse vom | 45 | vollstationäre Krankenhausbehandlung, die die einzelne Krankenkasse vom | ||
45 | einzelnen Krankenhaus im vorvergangenen Quartal erhalten hat, heranzuziehen. | 46 | einzelnen Krankenhaus im vorvergangenen Quartal erhalten hat, heranzuziehen. | ||
46 | Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen eines Krankenhauses unterhalb | 47 | Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen eines Krankenhauses unterhalb | ||
47 | von 20 Prozent oder besteht ein begründeter Verdacht einer systematisch | 48 | von 20 Prozent oder besteht ein begründeter Verdacht einer systematisch | ||
48 | überhöhten Abrechnung, ist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus auch nach | 49 | überhöhten Abrechnung, ist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus auch nach | ||
49 | Erreichen der Prüfquote vor Ende eines Quartals zu weiteren Prüfungen nach | 50 | Erreichen der Prüfquote vor Ende eines Quartals zu weiteren Prüfungen nach | ||
50 | Absatz 1 befugt. Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und | 51 | Absatz 1 befugt. Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und | ||
51 | 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben das Vorliegen der Voraussetzungen | 52 | 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben das Vorliegen der Voraussetzungen | ||
52 | nach Satz 6 unter Angabe der Gründe vor der Einleitung der Prüfung bei der für | 53 | nach Satz 6 unter Angabe der Gründe vor der Einleitung der Prüfung bei der für | ||
53 | die Krankenhausversorgung zuständigen Landesbehörde gemeinsam anzuzeigen. | 54 | die Krankenhausversorgung zuständigen Landesbehörde gemeinsam anzuzeigen. | ||
54 | Krankenkassen, die in einem Quartal von einem Krankenhaus weniger als 20 | 55 | Krankenkassen, die in einem Quartal von einem Krankenhaus weniger als 20 | ||
55 | Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung erhalten, können | 56 | Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung erhalten, können | ||
56 | mindestens eine Schlussrechnung und höchstens die aus der quartalsbezogenen | 57 | mindestens eine Schlussrechnung und höchstens die aus der quartalsbezogenen | ||
57 | Prüfquote resultierende Anzahl an Schlussrechnungen für vollstationäre | 58 | Prüfquote resultierende Anzahl an Schlussrechnungen für vollstationäre | ||
58 | Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen; die | 59 | Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen; die | ||
59 | Übermittlung und Auswertung der Daten nach Absatz 4 bleibt davon unberührt. | 60 | Übermittlung und Auswertung der Daten nach Absatz 4 bleibt davon unberührt. | ||
60 | Die Prüfung von Rechnungen im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen | 61 | Die Prüfung von Rechnungen im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen | ||
61 | Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des | 62 | Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des | ||
62 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes unterliegt nicht der quartalsbezogenen | 63 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes unterliegt nicht der quartalsbezogenen | ||
63 | Prüfquote. | 64 | Prüfquote. | ||
64 | (3) Ab dem Jahr 2022 haben die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter | 65 | (3) Ab dem Jahr 2022 haben die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter | ||
65 | Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz | 66 | Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz | ||
66 | zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen | 67 | zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen | ||
67 | Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. Dieser Aufschlag | 68 | Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. Dieser Aufschlag | ||
68 | beträgt | 69 | beträgt | ||
69 | 1. | 70 | 1. | ||
70 | 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, | 71 | 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, | ||
71 | 2. | 72 | 2. | ||
72 | 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes | 73 | 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes | ||
73 | 2 Satz 6, | 74 | 2 Satz 6, | ||
74 | jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung | 75 | jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung | ||
75 | durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der | 76 | durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der | ||
76 | Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren | 77 | Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren | ||
77 | zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des | 78 | zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des | ||
78 | Medizinischen Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des | 79 | Medizinischen Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des | ||
79 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein Aufschlag erhoben. | 80 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein Aufschlag erhoben. | ||
80 | (4) Zur Umsetzung der Einzelfallprüfung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 | 81 | (4) Zur Umsetzung der Einzelfallprüfung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 | ||
81 | wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet, | 82 | wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet, | ||
82 | bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertungen zu erstellen. Die | 83 | bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertungen zu erstellen. Die | ||
83 | Krankenkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zum Ende | 84 | Krankenkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zum Ende | ||
84 | des ersten Monats, der auf ein Quartal folgt, die folgenden Daten je | 85 | des ersten Monats, der auf ein Quartal folgt, die folgenden Daten je | ||
85 | Krankenhaus: | 86 | Krankenhaus: | ||
86 | 1. | 87 | 1. | ||
87 | Anzahl der eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre | 88 | Anzahl der eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre | ||
88 | Krankenhausbehandlung, | 89 | Krankenhausbehandlung, | ||
89 | 2. | 90 | 2. | ||
90 | Anzahl der beim Medizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen von | 91 | Anzahl der beim Medizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen von | ||
91 | Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung nach Absatz 1, | 92 | Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung nach Absatz 1, | ||
92 | 3. | 93 | 3. | ||
93 | Anzahl der nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst abgeschlossenen | 94 | Anzahl der nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst abgeschlossenen | ||
94 | Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, | 95 | Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, | ||
95 | 4. | 96 | 4. | ||
96 | Anzahl der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die | 97 | Anzahl der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die | ||
97 | nach der Prüfung gemäß Absatz 1 nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages | 98 | nach der Prüfung gemäß Absatz 1 nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages | ||
98 | geführt haben und insoweit unbeanstandet geblieben sind. | 99 | geführt haben und insoweit unbeanstandet geblieben sind. | ||
99 | Ab dem Jahr 2020 sind vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der | 100 | Ab dem Jahr 2020 sind vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der | ||
100 | Grundlage der nach Satz 2 übermittelten Daten bis jeweils zum Ende des zweiten | 101 | Grundlage der nach Satz 2 übermittelten Daten bis jeweils zum Ende des zweiten | ||
101 | Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals folgt, für das | 102 | Monats, der auf das Ende des jeweiligen betrachteten Quartals folgt, für das | ||
102 | einzelne Krankenhaus insbesondere auszuweisen und zu veröffentlichen: | 103 | einzelne Krankenhaus insbesondere auszuweisen und zu veröffentlichen: | ||
103 | 1. | 104 | 1. | ||
104 | Anteil der beim Medizinischen Dienst in dem betrachteten Quartal | 105 | Anteil der beim Medizinischen Dienst in dem betrachteten Quartal | ||
105 | eingeleiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre | 106 | eingeleiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre | ||
106 | Krankenhausbehandlung an allen in dem betrachteten Quartal eingegangenen | 107 | Krankenhausbehandlung an allen in dem betrachteten Quartal eingegangenen | ||
107 | Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, | 108 | Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, | ||
108 | 2. | 109 | 2. | ||
109 | Anteil der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die | 110 | Anteil der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die | ||
110 | nach der Prüfung durch den Medizinischen Dienst nicht zu einer Minderung des | 111 | nach der Prüfung durch den Medizinischen Dienst nicht zu einer Minderung des | ||
111 | Abrechnungsbetrages in dem betrachteten Quartal führen und insoweit durch den | 112 | Abrechnungsbetrages in dem betrachteten Quartal führen und insoweit durch den | ||
112 | Medizinischen Dienst unbeanstandet geblieben sind, an allen in dem betrachteten | 113 | Medizinischen Dienst unbeanstandet geblieben sind, an allen in dem betrachteten | ||
113 | Quartal abgeschlossenen Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre | 114 | Quartal abgeschlossenen Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre | ||
114 | Krankenhausbehandlung, | 115 | Krankenhausbehandlung, | ||
115 | 3. | 116 | 3. | ||
116 | zulässige Prüfquote nach Absatz 2 und die Höhe des Aufschlags nach Absatz 3, | 117 | zulässige Prüfquote nach Absatz 2 und die Höhe des Aufschlags nach Absatz 3, | ||
117 | die sich aus dem Ergebnis nach Nummer 2 des betrachteten Quartals ergibt, | 118 | die sich aus dem Ergebnis nach Nummer 2 des betrachteten Quartals ergibt, | ||
118 | 4. | 119 | 4. | ||
119 | Werte nach Satz 2 Nummer 1, die nach den einzelnen Krankenkassen zu gliedern | 120 | Werte nach Satz 2 Nummer 1, die nach den einzelnen Krankenkassen zu gliedern | ||
120 | sind. | 121 | sind. | ||
121 | Die Ergebnisse sind auch in zusammengefasster Form, bundesweit und gegliedert | 122 | Die Ergebnisse sind auch in zusammengefasster Form, bundesweit und gegliedert | ||
122 | nach Medizinischen Diensten, zu veröffentlichen. Die näheren Einzelheiten, | 123 | nach Medizinischen Diensten, zu veröffentlichen. Die näheren Einzelheiten, | ||
123 | insbesondere zu den zu übermittelnden Daten, deren Lieferung, deren | 124 | insbesondere zu den zu übermittelnden Daten, deren Lieferung, deren | ||
124 | Veröffentlichung sowie zu den Konsequenzen, sofern Daten nicht oder nicht | 125 | Veröffentlichung sowie zu den Konsequenzen, sofern Daten nicht oder nicht | ||
125 | fristgerecht übermittelt werden, legt der Spitzenverband Bund der | 126 | fristgerecht übermittelt werden, legt der Spitzenverband Bund der | ||
126 | Krankenkassen bis zum 31. März 2020 fest. Bei der Festlegung sind die | 127 | Krankenkassen bis zum 31. März 2020 fest. Bei der Festlegung sind die | ||
127 | Stellungnahmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Medizinischen | 128 | Stellungnahmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Medizinischen | ||
128 | Dienste einzubeziehen. | 129 | Dienste einzubeziehen. | ||
129 | (5) Widerspruch und Klage gegen die Geltendmachung des Aufschlags nach | 130 | (5) Widerspruch und Klage gegen die Geltendmachung des Aufschlags nach | ||
130 | Absatz 3 und gegen die Ermittlung der Prüfquote nach Absatz 4 haben keine | 131 | Absatz 3 und gegen die Ermittlung der Prüfquote nach Absatz 4 haben keine | ||
131 | aufschiebende Wirkung. Einwendungen gegen die Ergebnisse einzelner | 132 | aufschiebende Wirkung. Einwendungen gegen die Ergebnisse einzelner | ||
132 | Prüfungen nach Absatz 1 sind bei der Ermittlung der Prüfquote nicht zu | 133 | Prüfungen nach Absatz 1 sind bei der Ermittlung der Prüfquote nicht zu | ||
133 | berücksichtigen. Behördliche oder gerichtliche Feststellungen zu einzelnen | 134 | berücksichtigen. Behördliche oder gerichtliche Feststellungen zu einzelnen | ||
134 | Prüfungen nach Absatz 1 lassen die für das jeweilige betrachtete Quartal | 135 | Prüfungen nach Absatz 1 lassen die für das jeweilige betrachtete Quartal | ||
135 | ermittelte Prüfquote nach Absatz 2 unberührt. | 136 | ermittelte Prüfquote nach Absatz 2 unberührt. | ||
136 | (6) Eine einzelfallbezogene Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht zulässig | 137 | (6) Eine einzelfallbezogene Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht zulässig | ||
137 | 1. | 138 | 1. | ||
138 | bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz | 139 | bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz | ||
139 | 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes; Prüfergebnisse aus anderweitigen | 140 | 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes; Prüfergebnisse aus anderweitigen | ||
140 | Prüfanlässen werden insoweit umgesetzt, dass in Fällen, in denen es nach einer | 141 | Prüfanlässen werden insoweit umgesetzt, dass in Fällen, in denen es nach einer | ||
141 | Prüfung bei der Abrechnung von voll- oder teilstationären Entgelten verbleibt, | 142 | Prüfung bei der Abrechnung von voll- oder teilstationären Entgelten verbleibt, | ||
142 | für die Ermittlung der tagesbezogenen Pflegeentgelte die ursprünglich | 143 | für die Ermittlung der tagesbezogenen Pflegeentgelte die ursprünglich | ||
143 | berücksichtigten Belegungstage beibehalten werden und in Fällen, in denen eine | 144 | berücksichtigten Belegungstage beibehalten werden und in Fällen, in denen eine | ||
144 | Prüfung zur Abrechnung einer ambulanten oder vorstationären Vergütung nach § 8 | 145 | Prüfung zur Abrechnung einer ambulanten oder vorstationären Vergütung nach § 8 | ||
145 | Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes führt, die Abrechnung tagesbezogener | 146 | Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes führt, die Abrechnung tagesbezogener | ||
146 | Pflegeentgelte entfällt, | 147 | Pflegeentgelte entfällt, | ||
147 | 2. | 148 | 2. | ||
148 | bei der Prüfung der Einhaltung von Strukturmerkmalen, die nach § 275d | 149 | bei der Prüfung der Einhaltung von Strukturmerkmalen, die nach § 275d | ||
149 | geprüft wurden. | 150 | geprüft wurden. | ||
150 | (7) Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern über | 151 | (7) Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern über | ||
151 | pauschale Abschläge auf die Abrechnung geltender Entgelte für | 152 | pauschale Abschläge auf die Abrechnung geltender Entgelte für | ||
152 | Krankenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung der Wirtschaftlichkeit | 153 | Krankenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung der Wirtschaftlichkeit | ||
153 | erbrachter Krankenhausleistungen oder der Rechtmäßigkeit der | 154 | erbrachter Krankenhausleistungen oder der Rechtmäßigkeit der | ||
154 | Krankenhausabrechnung sind nicht zulässig. Vereinbarungen auf Grundlage | 155 | Krankenhausabrechnung sind nicht zulässig. Vereinbarungen auf Grundlage | ||
155 | von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des | 156 | von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des | ||
156 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt. | 157 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt. |
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