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Ambulantes Operieren im Krankenhaus | Ambulantes Operieren im Krankenhaus | ||||
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t | 1 | Ambulantes Operieren im Krankenhaus | t | 1 | Ambulantes Operieren im Krankenhaus |
Ambulantes Operieren im Krankenhaus | Ambulantes Operieren im Krankenhaus | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche |
2 | Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 2 | Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
n | 3 | vereinbaren auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 30. Juni | n | 3 | vereinbaren auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 31. Januar |
4 | 2021 | 4 | 2022 | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger | 6 | einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger | ||
7 | stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen, | 7 | stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. | 9 | einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. | ||
10 | Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwerden an die Stelle der | 10 | Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwerden an die Stelle der | ||
11 | am 31. Dezember 2019 geltenden Vereinbarung. In die Vereinbarung nach Satz 1 | 11 | am 31. Dezember 2019 geltenden Vereinbarung. In die Vereinbarung nach Satz 1 | ||
12 | Nummer 1 sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten ambulant | 12 | Nummer 1 sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten ambulant | ||
13 | durchführbaren Operationen und die stationsersetzenden Eingriffe und | 13 | durchführbaren Operationen und die stationsersetzenden Eingriffe und | ||
14 | stationsersetzenden Behandlungen aufzunehmen, die in der Regel ambulant | 14 | stationsersetzenden Behandlungen aufzunehmen, die in der Regel ambulant | ||
15 | durchgeführt werden können, sowie allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei | 15 | durchgeführt werden können, sowie allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei | ||
16 | deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann. Die | 16 | deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann. Die | ||
17 | Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der Fälle zu | 17 | Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der Fälle zu | ||
18 | differenzieren und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend | 18 | differenzieren und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend | ||
19 | vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender | 19 | vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender | ||
20 | Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der | 20 | Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der | ||
21 | spezifischen Investitionsbedingungen. In der Vereinbarung sind die | 21 | spezifischen Investitionsbedingungen. In der Vereinbarung sind die | ||
22 | Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und | 22 | Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und | ||
23 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und den | 23 | Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und den | ||
24 | §§ 136 bis 136b zu berücksichtigen. In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass | 24 | §§ 136 bis 136b zu berücksichtigen. In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass | ||
25 | die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen | 25 | die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen | ||
26 | Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant | 26 | Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant | ||
27 | im Krankenhaus erbracht werden können. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist | 27 | im Krankenhaus erbracht werden können. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist | ||
28 | mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2023, durch Vereinbarung | 28 | mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2023, durch Vereinbarung | ||
29 | an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Der Vereinbarungsteil | 29 | an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Der Vereinbarungsteil | ||
30 | nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für | 30 | nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für | ||
31 | Gesundheit. | 31 | Gesundheit. | ||
32 | (1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | 32 | (1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | ||
t | 33 | Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen geben bis | t | 33 | Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen leiten |
34 | zum 31. März 2020 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag, in dem der Stand | 34 | bis zum 30. Juni 2020 das Verfahren für die Vergabe eines gemeinsamen | ||
35 | der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant durchführbaren Operationen, | 35 | Gutachtens ein, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant | ||
36 | stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen untersucht | 36 | durchführbaren Operationen, stationsersetzenden Eingriffen und | ||
37 | wird. Das Gutachten hat ambulant durchführbare Operationen, | 37 | stationsersetzenden Behandlungen untersucht wird. Das Gutachten hat | ||
38 | stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen konkret zu | 38 | ambulant durchführbare Operationen, stationsersetzende Eingriffe und | ||
39 | benennen und in Verbindung damit verschiedene Maßnahmen zur Differenzierung | 39 | stationsersetzende Behandlungen konkret zu benennen und in Verbindung damit | ||
40 | der Fälle nach dem Schweregrad zu analysieren. Wird das Gutachten nicht | 40 | verschiedene Maßnahmen zur Differenzierung der Fälle nach dem Schweregrad zu | ||
41 | bis zum 31. März 2020 in Auftrag gegeben, legt das sektorenübergreifende | 41 | analysieren. Im Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass das Gutachten | ||
42 | Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a den Inhalt des Gutachtensauftrags | ||||
43 | innerhalb von sechs Wochen fest. Im Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass | ||||
44 | das Gutachten spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutachten in | 42 | spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auftrag gegeben | ||
45 | Auftrag gegeben worden ist, fertigzustellen ist. | 43 | worden ist, fertigzustellen ist. | ||
46 | (2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog | 44 | (2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog | ||
47 | genannten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden | 45 | genannten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden | ||
48 | Behandlungen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des | 46 | Behandlungen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des | ||
49 | Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, | 47 | Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, | ||
50 | die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96); die | 48 | die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96); die | ||
51 | Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft | 49 | Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft | ||
52 | über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. Das | 50 | über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. Das | ||
53 | Krankenhaus ist zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. Die | 51 | Krankenhaus ist zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. Die | ||
54 | Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Die | 52 | Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Die | ||
55 | Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; | 53 | Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; | ||
56 | die Krankenhäuser übermitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit | 54 | die Krankenhäuser übermitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit | ||
57 | dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlich ist. | 55 | dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlich ist. | ||
58 | Leistungen, die Krankenhäuser auf Grundlage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 | 56 | Leistungen, die Krankenhäuser auf Grundlage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 | ||
59 | Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen nicht der Prüfung durch den | 57 | Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen nicht der Prüfung durch den | ||
60 | Medizinischen Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 | 58 | Medizinischen Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 | ||
61 | Nummer 1. | 59 | Nummer 1. | ||
62 | (3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht fristgerecht | 60 | (3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht fristgerecht | ||
63 | zustande oder wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise beendet | 61 | zustande oder wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise beendet | ||
64 | und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung | 62 | und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung | ||
65 | zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | 63 | zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das | ||
66 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 | 64 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Absatz 1 | ||
67 | Satz 7 gilt entsprechend für die Festsetzung nach Satz 1 durch das | 65 | Satz 7 gilt entsprechend für die Festsetzung nach Satz 1 durch das | ||
68 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. | 66 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. | ||
69 | (4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein | 67 | (4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein | ||
70 | gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der | 68 | gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der | ||
71 | Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. Die Mittel sind aus | 69 | Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. Die Mittel sind aus | ||
72 | der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen | 70 | der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen | ||
73 | Krankenhäuser aufzubringen. | 71 | Krankenhäuser aufzubringen. |
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