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Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | ||||
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t | 1 | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | t | 1 | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten |
Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten | ||||
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n | 1 | (1) Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen | n | 1 | (1) Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen |
2 | Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und | 2 | Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen | ||
3 | Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 oder Leistungen für | 3 | Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 oder | ||
4 | Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, | 4 | Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf | ||
5 | der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten | 5 | einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten | ||
6 | Belastungsgrenze zu gewähren ist. | 6 | abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. Um den Nachweis über das | ||
7 | Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu können, dürfen | ||||
8 | Krankenkassen die nach § 284 Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen und | ||||
9 | gespeicherten versichertenbezogenen Daten mit schriftlicher oder | ||||
10 | elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen | ||||
11 | Umfang verarbeiten. | ||||
7 | (1a) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen | 12 | (1a) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen | ||
8 | Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur | 13 | Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur | ||
9 | verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an | 14 | verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an | ||
10 | vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines | 15 | vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines | ||
11 | gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, | 16 | gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, | ||
12 | der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten | 17 | der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten | ||
t | 13 | Belastungsgrenze zu gewähren ist. | t | 18 | Belastungsgrenze zu gewähren ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
14 | (2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen | 19 | (2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen | ||
15 | zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der | 20 | zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der | ||
16 | Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten. | 21 | Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten. | ||
17 | (3) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a müssen mittelfristig aus | 22 | (3) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a müssen mittelfristig aus | ||
18 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt | 23 | Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt | ||
19 | werden, finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens | 24 | werden, finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens | ||
20 | alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen | 25 | alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen | ||
21 | Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen | 26 | Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen | ||
22 | erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt | 27 | erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt | ||
23 | werden. | 28 | werden. |
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