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Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung |
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen |
2 | Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien | 2 | Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien | ||
3 | nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit | 3 | nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit | ||
4 | Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | 4 | Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | ||
5 | in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen | 5 | in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen | ||
6 | medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als | 6 | medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als | ||
7 | Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur | 7 | Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur | ||
8 | Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die | 8 | Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die | ||
9 | Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. | 9 | Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. | ||
10 | 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | 10 | 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | ||
11 | Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht | 11 | Fassung gelten entsprechend. Für verschreibungspflichtige und nicht | ||
12 | verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz | 12 | verschreibungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2 gilt § 34 Abs. 1 Satz | ||
13 | 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der | 13 | 6 entsprechend. Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, die auf Grund der | ||
14 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung | 14 | Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 von der Versorgung | ||
15 | ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit | 15 | ausgeschlossen sind, ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit | ||
16 | Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten | 16 | Begründung verordnen. Für die Versorgung nach Satz 1 können die Versicherten | ||
17 | unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung | 17 | unter den Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Geltung | ||
18 | hat, frei wählen. | 18 | hat, frei wählen. | ||
19 | (1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren | 19 | (1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren | ||
20 | Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, | 20 | Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, | ||
21 | Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder | 21 | Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder | ||
22 | beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn | 22 | beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn | ||
23 | ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne | 23 | ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne | ||
24 | pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im | 24 | pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im | ||
25 | menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine | 25 | menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine | ||
26 | Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder | 26 | Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder | ||
27 | metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur | 27 | metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur | ||
28 | individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht | 28 | individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht | ||
29 | oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um | 29 | oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um | ||
30 | Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das | 30 | Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das | ||
31 | Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur | 31 | Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur | ||
32 | Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August | 32 | Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. August | ||
33 | 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 | 33 | 2020 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 | ||
34 | gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem | 34 | gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem | ||
35 | Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu | 35 | Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu | ||
36 | Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April 2017 erbracht | 36 | Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April 2017 erbracht | ||
37 | wurden. | 37 | wurden. | ||
38 | (1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem | 38 | (1b) Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem | ||
39 | bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen | 39 | bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen | ||
40 | ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich | 40 | ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich | ||
41 | wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu | 41 | wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu | ||
42 | kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu | 42 | kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu | ||
43 | Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. | 43 | Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. | ||
44 | (2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 | 44 | (2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 | ||
45 | festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses | 45 | festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses | ||
46 | Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils | 46 | Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten, jeweils | ||
47 | abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach | 47 | abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach | ||
48 | den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der | 48 | den §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der | ||
49 | pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen | 49 | pharmazeutischen Großhändler. Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen | ||
50 | Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach | 50 | Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach | ||
51 | § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den | 51 | § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den | ||
52 | Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge | 52 | Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge | ||
53 | nach den §§ 130 und 130a Abs. 1, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur | 53 | nach den §§ 130 und 130a Abs. 1, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur | ||
54 | zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages | 54 | zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages | ||
55 | ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben | 55 | ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben | ||
56 | einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der | 56 | einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der | ||
57 | Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den | 57 | Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den | ||
58 | Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und | 58 | Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und | ||
59 | Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse | 59 | Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse | ||
60 | zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den | 60 | zurückzuzahlen, wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den | ||
61 | gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. | 61 | gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. | ||
62 | (2a) (weggefallen) | 62 | (2a) (weggefallen) | ||
63 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an | 63 | (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an | ||
64 | die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | 64 | die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
65 | verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 | 65 | verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 | ||
66 | ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 | 66 | ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 | ||
67 | findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt | 67 | findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen. Satz 1 gilt | ||
68 | auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit | 68 | auch für Medizinprodukte, die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit | ||
69 | Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der | 69 | Arzneimitteln einbezogen worden sind. Der Spitzenverband Bund der | ||
70 | Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen | 70 | Krankenkassen kann Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen | ||
71 | Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als | 71 | Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als | ||
72 | der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der | 72 | der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt, von der | ||
73 | Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere | 73 | Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Für andere | ||
74 | Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die | 74 | Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die | ||
75 | Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn | 75 | Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn | ||
76 | hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. | 76 | hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. | ||
77 | Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer | 77 | Muss für ein Arzneimittel auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer | ||
78 | von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit | 78 | von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit | ||
79 | erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung | 79 | erneut ein Arzneimittel verordnet werden, so ist die erneute Verordnung | ||
80 | zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute | 80 | zuzahlungsfrei. Eine bereits geleistete Zuzahlung für die erneute | ||
81 | Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten. | 81 | Verordnung ist dem Versicherten auf Antrag von der Krankenkasse zu erstatten. | ||
82 | (4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen | 82 | (4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen | ||
83 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne | 83 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne | ||
84 | Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße | 84 | Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße | ||
85 | die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße | 85 | die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße | ||
86 | übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht | 86 | übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht | ||
87 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | 87 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | ||
88 | (5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen | 88 | (5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen | ||
89 | Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten | 89 | Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten | ||
90 | medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame | 90 | medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame | ||
91 | Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, | 91 | Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, | ||
92 | unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen | 92 | unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen | ||
93 | Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im | 93 | Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im | ||
94 | Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 | 94 | Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 | ||
95 | Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte | 95 | Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte | ||
96 | aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die | 96 | aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die | ||
97 | Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von | 97 | Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von | ||
98 | bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der | 98 | bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127 in der | ||
99 | bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen | 99 | bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung entsprechend. Bei Vereinbarungen | ||
100 | nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu | 100 | nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu | ||
101 | berücksichtigen. | 101 | berücksichtigen. | ||
102 | (6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf | 102 | (6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf | ||
103 | Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in | 103 | Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in | ||
104 | standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den | 104 | standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den | ||
105 | Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn | 105 | Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn | ||
106 | 1. | 106 | 1. | ||
107 | eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung | 107 | eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung | ||
108 | a) | 108 | a) | ||
109 | nicht zur Verfügung steht oder | 109 | nicht zur Verfügung steht oder | ||
110 | b) | 110 | b) | ||
111 | im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden | 111 | im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden | ||
112 | Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu | 112 | Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu | ||
113 | erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes | 113 | erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes | ||
114 | der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, | 114 | der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, | ||
115 | 2. | 115 | 2. | ||
116 | eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive | 116 | eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive | ||
117 | Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. | 117 | Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. | ||
118 | Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen | 118 | Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen | ||
119 | Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung | 119 | Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung | ||
120 | der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die | 120 | der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die | ||
121 | Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der | 121 | Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der | ||
122 | Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit | 122 | Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit | ||
123 | einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, | 123 | einer Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, | ||
124 | ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a | 124 | ist über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a | ||
125 | Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. | 125 | Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. | ||
126 | Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder | 126 | Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder | ||
127 | eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines | 127 | eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines | ||
128 | Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen | 128 | Arzneimittels nach Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen | ||
129 | getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität | 129 | getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität | ||
130 | anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut | 130 | anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Das Bundesinstitut | ||
131 | für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 | 131 | für Arzneimittel und Medizinprodukte wird mit einer bis zum 31. März 2022 | ||
132 | laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen | 132 | laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Leistungen | ||
133 | nach Satz 1 beauftragt. _Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder | 133 | nach Satz 1 beauftragt. _Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder | ||
134 | der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die | 134 | der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die | ||
135 | Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | 135 | Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
136 | Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder | 136 | Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder | ||
137 | der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem | 137 | der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem | ||
138 | Vertragsarzt zu informieren._ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und | 138 | Vertragsarzt zu informieren._ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
t | 139 | Medizinprodukte darf die nach Satz 7 übermittelten Daten nur in anonymisierter | t | 139 | Medizinprodukte darf die nach Satz 6 übermittelten Daten nur in anonymisierter |
140 | Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten und | 140 | Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten. Das | ||
141 | nutzen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 141 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die | ||
142 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang | 142 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden | ||
143 | der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der | 143 | Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der | ||
144 | Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das | 144 | anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach | ||
145 | Format des Studienberichts nach Satz 10 zu regeln. Auf der Grundlage der | 145 | Satz 9 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach | ||
146 | Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 6 regelt der Gemeinsame | 146 | Satz 5 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach | ||
147 | Bundesausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der | 147 | der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines | ||
148 | Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur | 148 | Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 | ||
149 | Leistungsgewährung in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der | 149 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird vom Bundesinstitut für | ||
150 | Studienbericht wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 150 | Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. | ||
151 | auf seiner Internetseite veröffentlicht. |
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