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Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, | t | 1 | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung |
2 | Verordnungsermächtigung |
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des |
2 | § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | 2 | § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | ||
3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt | 3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt | ||
4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | 4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | ||
5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | 5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | ||
6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | 6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | ||
7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | 7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | ||
8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | 8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | ||
9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen | 9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen | ||
10 | bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der | 10 | bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der | ||
11 | Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch- | 11 | Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch- | ||
12 | Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | 12 | Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | ||
13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | 13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | ||
14 | Gesundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | 14 | Gesundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | ||
15 | sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen | 15 | sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen | ||
16 | Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten | 16 | Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten | ||
17 | nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine | 17 | nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine | ||
18 | Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen | 18 | Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen | ||
19 | Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen | 19 | Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen | ||
20 | nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. | 20 | nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. | ||
21 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | 21 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | ||
22 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | 22 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | ||
t | 23 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung | t | 23 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der |
24 | der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 24 | Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch | ||
25 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die | 25 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass | ||
26 | Kosten für bestimmte Schutzimpfungen oder für bestimmte andere Maßnahmen der | 26 | Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte | ||
27 | spezifischen Prophylaxe von den Trägern der Krankenversicherung nach dem | 27 | andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für | ||
28 | dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werden, sofern die Person bei | 28 | Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 des | ||
29 | dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung versichert ist. Sofern das | 29 | Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||
30 | Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegt | 30 | festgestellt hat, ermächtigt, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der | ||
31 | hat, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen oder für bestimmte andere | 31 | Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu | ||
32 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe von den Trägern der Krankenversicherung | 32 | bestimmen, dass | ||
33 | getragen werden, haben die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen für | 33 | 1. | ||
34 | diese Schutzimpfungen oder für diese anderen Maßnahmen der spezifischen | 34 | Versicherte Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens | ||
35 | Prophylaxe. In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Erfassung | 35 | einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von | ||
36 | und Übermittlung von anonymisierten Daten über die auf Grund der | 36 | Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben, auf die kein Anspruch nach § | ||
37 | Rechtsverordnung durchgeführten Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der | 37 | 27 besteht, und | ||
38 | spezifischen Prophylaxe getroffen werden. | 38 | 2. | ||
39 | Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, | ||||
40 | Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben. | ||||
41 | In der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist auch das Nähere zu den zur Erbringung | ||||
42 | der Leistungen nach Satz 2 berechtigten Leistungserbringern, zur Vergütung und | ||||
43 | zur Abrechnung der Leistungen sowie zum Zahlungsverfahren zu regeln. In den | ||||
44 | Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch Regelungen zur | ||||
45 | Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert | ||||
46 | Koch-Institut über die auf Grund der Rechtsverordnungen durchgeführten | ||||
47 | Maßnahmen getroffen werden. Die Aufwendungen für Leistungen nach Satz 2 werden | ||||
48 | aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlt. | ||||
39 | (4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen haben, | 49 | (4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den | ||
40 | schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumentation nach § 22 | 50 | Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer | ||
41 | des Infektionsschutzgesetzes ein. Die Krankenkassen können die | 51 | Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. Die | ||
42 | Versicherten in geeigneter Form über fällige Schutzimpfungen, für die sie | 52 | Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige | ||
53 | Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die | ||||
43 | einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren. | 54 | sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren. |
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