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Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | t | 1 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten |
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | ||||
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f | 1 | (1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die | f | 1 | (1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die |
2 | Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, | 2 | Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, | ||
3 | des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung | 3 | des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung | ||
4 | sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die Krankenkassen | 4 | sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die Krankenkassen | ||
5 | fördern im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet | 5 | fördern im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet | ||
6 | der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f | 6 | der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f | ||
7 | Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in | 7 | Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in | ||
8 | Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher | 8 | Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher | ||
9 | Strukturen. Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der | 9 | Strukturen. Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der | ||
10 | für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation | 10 | für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation | ||
11 | einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur | 11 | einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur | ||
12 | Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der | 12 | Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der | ||
13 | gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. | 13 | gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. | ||
14 | Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen | 14 | Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen | ||
15 | zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung | 15 | zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung | ||
16 | und Prävention in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung von Leistungen | 16 | und Prävention in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung von Leistungen | ||
17 | für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher | 17 | für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher | ||
18 | Einschränkungen _besonderes_ erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der | 18 | Einschränkungen _besonderes_ erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der | ||
19 | Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für | 19 | Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für | ||
20 | Arbeitsuchende eng zusammen. | 20 | Arbeitsuchende eng zusammen. | ||
21 | (2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention | 21 | (2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention | ||
22 | in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt | 22 | in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt | ||
23 | Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der | 23 | Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der | ||
24 | gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen | 24 | gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen | ||
25 | und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen Eigenleistung zur | 25 | und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen Eigenleistung zur | ||
26 | Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen. | 26 | Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen. | ||
27 | (3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 27 | (3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
28 | zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der | 28 | zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der | ||
29 | gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, insbesondere in | 29 | gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, insbesondere in | ||
30 | Kindertageseinrichtungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und | 30 | Kindertageseinrichtungen, in sonstigen Einrichtungen der Kinder- und | ||
31 | Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur | 31 | Jugendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen und zur | ||
32 | Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen beauftragt der | 32 | Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen beauftragt der | ||
33 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Bundeszentrale für gesundheitliche | 33 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Bundeszentrale für gesundheitliche | ||
34 | Aufklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der Entwicklung der Art und der | 34 | Aufklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der Entwicklung der Art und der | ||
35 | Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und | 35 | Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und | ||
36 | deren wissenschaftlicher Evaluation. Der Spitzenverband Bund der | 36 | deren wissenschaftlicher Evaluation. Der Spitzenverband Bund der | ||
37 | Krankenkassen legt dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | 37 | Krankenkassen legt dem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | ||
38 | Handlungsfelder und Kriterien sowie die in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f | 38 | Handlungsfelder und Kriterien sowie die in den Rahmenvereinbarungen nach § 20f | ||
39 | jeweils getroffenen Festlegungen zugrunde. Im Rahmen des Auftrags nach | 39 | jeweils getroffenen Festlegungen zugrunde. Im Rahmen des Auftrags nach | ||
40 | Satz 1 soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeignete | 40 | Satz 1 soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeignete | ||
41 | Kooperationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche | 41 | Kooperationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche | ||
42 | Aufklärung erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1 vom | 42 | Aufklärung erhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1 vom | ||
43 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine pauschale Vergütung in Höhe von | 43 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine pauschale Vergütung in Höhe von | ||
44 | mindestens 0,45 Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 | 44 | mindestens 0,45 Euro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 | ||
45 | Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | 45 | Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten | ||
46 | aufzuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt quartalsweise und ist | 46 | aufzuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt quartalsweise und ist | ||
47 | am ersten Tag des jeweiligen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von | 47 | am ersten Tag des jeweiligen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von | ||
48 | § 20 Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. Die Bundeszentrale für | 48 | § 20 Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. Die Bundeszentrale für | ||
49 | gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass die vom Spitzenverband Bund der | 49 | gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass die vom Spitzenverband Bund der | ||
50 | Krankenkassen geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchführung des | 50 | Krankenkassen geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchführung des | ||
51 | Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt wird und dokumentiert dies nach Maßgabe | 51 | Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt wird und dokumentiert dies nach Maßgabe | ||
t | 52 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | t | 52 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Abweichend von Satz 4 erhält |
53 | die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020 keine pauschale | ||||
54 | Vergütung für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1. | ||||
53 | (4) Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszentrale für | 55 | (4) Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszentrale für | ||
54 | gesundheitliche Aufklärung nach Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang, | 56 | gesundheitliche Aufklärung nach Absatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang, | ||
55 | zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie zu den für die | 57 | zur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit sowie zu den für die | ||
56 | Durchführung notwendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund der | 58 | Durchführung notwendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund der | ||
57 | Krankenkassen und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals | 59 | Krankenkassen und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals | ||
58 | bis zum 30. November 2015. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der | 60 | bis zum 30. November 2015. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der | ||
59 | Frist nach Satz 1 zustande, erbringt die Bundeszentrale für gesundheitliche | 61 | Frist nach Satz 1 zustande, erbringt die Bundeszentrale für gesundheitliche | ||
60 | Aufklärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom | 62 | Aufklärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom | ||
61 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | 63 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 festgelegten | ||
62 | Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Beachtung der in den | 64 | Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Beachtung der in den | ||
63 | Rahmenvereinbarungen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des | 65 | Rahmenvereinbarungen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des | ||
64 | Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzenverband Bund der | 66 | Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzenverband Bund der | ||
65 | Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung der | 67 | Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung der | ||
66 | erforderlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89 Absatz 3 bis 5 des | 68 | erforderlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89 Absatz 3 bis 5 des | ||
67 | Zehnten Buches gilt entsprechend. | 69 | Zehnten Buches gilt entsprechend. |
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