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Primäre Prävention und Gesundheitsförderung | Primäre Prävention und Gesundheitsförderung | ||||
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t | 1 | Primäre Prävention und Gesundheitsförderung | t | 1 | Primäre Prävention und Gesundheitsförderung |
Primäre Prävention und Gesundheitsförderung | Primäre Prävention und Gesundheitsförderung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und | f | 1 | (1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und |
2 | Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung | 2 | Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung | ||
3 | des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten | 3 | des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten | ||
4 | (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur | 4 | (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur | ||
5 | Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von | 5 | Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von | ||
6 | Gesundheitschancen beitragen. Die Krankenkasse legt dabei die | 6 | Gesundheitschancen beitragen. Die Krankenkasse legt dabei die | ||
7 | Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde. | 7 | Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde. | ||
8 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung | 8 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung | ||
9 | unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, | 9 | unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, | ||
10 | arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, | 10 | arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, | ||
11 | ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen | 11 | ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen | ||
12 | Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung | 12 | Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung | ||
13 | einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 | 13 | einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 | ||
14 | fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, | 14 | fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, | ||
15 | Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher | 15 | Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher | ||
16 | Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten | 16 | Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten | ||
17 | Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches | 17 | Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches | ||
18 | Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die | 18 | Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die | ||
19 | Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach | 19 | Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach | ||
20 | Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der | 20 | Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der | ||
21 | Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 | 21 | Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
22 | sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der | 22 | sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der | ||
23 | Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die | 23 | Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die | ||
24 | Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie | 24 | Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie | ||
25 | für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die | 25 | für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die | ||
26 | erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die | 26 | erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die | ||
27 | erforderlichen Daten. | 27 | erforderlichen Daten. | ||
28 | (3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der | 28 | (3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der | ||
29 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im | 29 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im | ||
30 | Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention: | 30 | Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention: | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen | 32 | Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen | ||
33 | und behandeln, | 33 | und behandeln, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen, | 35 | Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen, | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | Tabakkonsum reduzieren, | 37 | Tabakkonsum reduzieren, | ||
38 | 4. | 38 | 4. | ||
39 | gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung, | 39 | gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung, | ||
40 | 5. | 40 | 5. | ||
41 | gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und | 41 | gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und | ||
42 | Patienten stärken, | 42 | Patienten stärken, | ||
43 | 6. | 43 | 6. | ||
44 | depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln, | 44 | depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln, | ||
45 | 7. | 45 | 7. | ||
46 | gesund älter werden und | 46 | gesund älter werden und | ||
47 | 8. | 47 | 8. | ||
48 | Alkoholkonsum reduzieren. | 48 | Alkoholkonsum reduzieren. | ||
49 | Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden auch | 49 | Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden auch | ||
50 | die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die | 50 | die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die | ||
51 | Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | 51 | Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | ||
52 | Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei | 52 | Gesundheitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind. Bei | ||
53 | der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8 genannten Ziele werden | 53 | der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8 genannten Ziele werden | ||
54 | auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die | 54 | auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die | ||
55 | Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | 55 | Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | ||
56 | Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt | 56 | Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt | ||
57 | sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele | 57 | sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele | ||
58 | werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über | 58 | werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über | ||
59 | die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | 59 | die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und | ||
60 | Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt | 60 | Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt | ||
61 | sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt auch die von | 61 | sind. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt auch die von | ||
62 | der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen | 62 | der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen | ||
63 | Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes | 63 | Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes | ||
64 | entwickelten Arbeitsschutzziele. | 64 | entwickelten Arbeitsschutzziele. | ||
65 | (4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als | 65 | (4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5, | 67 | Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5, | ||
68 | 2. | 68 | 2. | ||
69 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in | 69 | Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in | ||
70 | der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und | 70 | der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und | ||
71 | 3. | 71 | 3. | ||
72 | Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche | 72 | Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche | ||
73 | Gesundheitsförderung) nach § 20b. | 73 | Gesundheitsförderung) nach § 20b. | ||
74 | (5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention | 74 | (5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention | ||
75 | nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer | 75 | nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer | ||
76 | Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten | 76 | Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten | ||
77 | Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine | 77 | Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine | ||
78 | Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse | 78 | Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse | ||
79 | eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz | 79 | eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz | ||
80 | 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen | 80 | 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen | ||
81 | ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die | 81 | ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die | ||
82 | Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden | 82 | Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden | ||
83 | personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung | 83 | personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung | ||
84 | und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des | 84 | und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des | ||
85 | Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach | 85 | Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach | ||
86 | dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder | 86 | dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder | ||
87 | Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen | 87 | Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen | ||
88 | Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer | 88 | Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer | ||
89 | Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | 89 | Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | ||
90 | (6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach | 90 | (6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach | ||
91 | dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 | 91 | dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 | ||
92 | insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro | 92 | insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro | ||
93 | umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer | 93 | umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer | ||
94 | Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens | 94 | Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens | ||
95 | 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen | 95 | 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen | ||
96 | nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in | 96 | nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in | ||
97 | Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und | 97 | Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und | ||
98 | 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 | 98 | 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 | ||
99 | Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den | 99 | Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den | ||
100 | Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese | 100 | Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese | ||
101 | nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a | 101 | nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a | ||
102 | zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den | 102 | zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den | ||
103 | Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen | 103 | Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen | ||
t | 104 | Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. | t | 104 | Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet |
105 | der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die | ||||
106 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c | ||||
107 | im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. | ||||
108 | Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die | ||||
109 | Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur | ||||
110 | Verfügung zu stellen. |
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